PRTR-Praxishandbuch - Einleitung

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Praxishandbuch - Inhalt
Stand der Aktualisierungen

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

Rechtliche Grundlagen

Offizielle Arbeitshilfen und Webseiten

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil I - Fristen, Vertraulichkeit, Qualitätssicherung

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil II - Betriebseinrichtungen, E-PRTR-Tätigkeiten, Schadstoffe, Ermittlung von Freisetzungen

Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens

Literaturverzeichnis

Anhang I

Anhang II

Wichtige Dokumente*

[2] UN-ECE-PRTR-Protokoll (PDF, 114 KB)

[4] E-PRTR-Leitfaden der EU (PDF, 1,7 MB)

[9] SchadRegProtAG (PDF, 14 KB)

[12] E-PRTR-VO (PDF, 151 KB)

* Vollständige Literaturangaben siehe Literaturverzeichnis

Einleitung

Zusammenhänge zwischen dem UN-ECE-PRTR-Protokoll, E-PRTR und dem nationalen Register (PRTR).

Das PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) ist ein integriertes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, das die Öffentlichkeit sowohl über wesentliche Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden als auch über Verbringungen außerhalb des Standortes von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen sowie von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen informiert. Es unterstützt damit die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen und leistet einen Beitrag zur Verringerung und Vermeidung der Umweltverschmutzung.

Ab 2007 müssen die berichtspflichtigen Betriebe jährlich ihre Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden (gemäß Anhang II der E-PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO)) sowie die Verbringung von Abfällen außerhalb der Betriebseinrichtung - für gefährliche Abfälle ab 2 t/a und nicht gefährliche Abfälle ab 2000 t/a - an die EU melden, sofern sie dabei bestimmte Mindestschwellen überschreiten.

Hierzu berichten die Betreiber ihre Daten an die jeweils zuständigen Landesbehörden. Diese prüfen die berichteten Daten und leiten sie anschließend an das Umweltbundesamt weiter. Dieses fasst die Daten der Bundesländer zusammen und leitet sie an die EU-Kommission weiter. Für die erste PRTR-Berichterstattung in 2009 mit Daten aus dem Berichtsjahr 2007 wurde das Umweltbundesamt im Rahmen eines Forschungsvorhabens von der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg unterstützt.

Die Daten für Deutschland werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen nationalen Register zusammen mit Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen vorgehalten. Auch die EU-Kommission veröffentlicht die ihr berichteten Daten der EU-Mitgliedstaaten in einem öffentlich zugänglichen Register.

Mit "PRTR" wird im Folgenden das nationale Register für Deutschland bezeichnet, mit "E-PRTR" das Europäische Register, in das die Daten der europäischen Mitgliedsstaaten berichtet werden. Ausführliche Informationen hierzu zeigt nebenstehende Abbildung.

Wer ist von der Berichtspflicht betroffen?

Kriterien zur Prüfung der Berichtspflicht.

Das E-PRTR richtet sich an Betriebseinrichtungen, die eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der E-PRTR-VO ausführen und die darin enthaltenen jeweiligen Kapazitätsschwellenwerte überschreiten. Hierzu gehören vor allem große und mittlere Unternehmen aus den Bereichen:

  • Energiesektor
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  • Mineralverarbeitende Industrie
  • Chemische Industrie
  • Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
  • Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
  • Intensivtierhaltung und Aquakultur
  • Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
  • Sonstige Industriezweige (u.a. Textilindustrie, Gerbereien, Oberflächenbehandlung, Elektrographit, Werften)

Berichtspflichtig sind Betriebseinrichtungen mit Freisetzungen in Luft, Wasser oder Boden oder Verbringungen außerhalb des Standortes von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen, die über den jeweiligen Schwellenwerten aus Anhang II E-PRTR-VO für die einzelnen Schadstoffe liegen, oder Abfälle in Mengen über 2 t pro Jahr für gefährliche Abfälle oder über 2000 t pro Jahr für nicht gefährliche Abfälle.

In nebenstehender Abbildung sind die oben genannten Kriterien zur Prüfung der Berichtspflicht schematisch dargestellt.

Das E-PRTR umfasst im Gesamten 91 Schadstoffe bzw. Stoffgruppen (u.a. klimarelevante Gase, Schwermetalle, chlorhaltige organische Verbindungen), davon 60 Luftschadstoffe, 71 Schadstoffe für Wasseremissionen und Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser und 61 für Emissionen in den Boden. Berichtet werden die jeweiligen Jahresfrachten der Betriebseinrichtung. Die Frachten können gemessen, berechnet oder geschätzt werden. Das Bestimmungsverfahren sowie ergänzende Angaben zur Berechnungs- und/oder Analysemethode müssen angegeben werden.

Was ist eine Betriebseinrichtung?

Gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 4 der E-PRTR-VO versteht man unter einer Betriebseinrichtung "eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden". Sinngemäß stimmt diese Definition mit der Definition der "Betriebseinrichtung" im EPER überein. Beim EPER wurde in der behördlichen Praxis die "Arbeitsstätte" in der Regel als "Betriebseinrichtung" herangezogen, demnach gilt dies sinngemäß auch für das PRTR.

Weitere Informationen zur Spezifikation einer Betriebseinrichtung finden sich im E-PRTR-Leitfaden in Kapitel 1.1, S. 8 sowie im Abschnitt "Was und wie ist zu berichten?", S. 16.

Was ist zu berichten?

Für das PRTR sind gemäß Artikel 5 "Berichterstattung durch die Betreiber" und Anhang III der E-PRTR-VO neben den Stammdaten und den durchgeführten Tätigkeiten nach Anhang I E-PRTR-VO die folgenden Freisetzungen und Verbringungen zu berichten:

  • Freisetzungen in die Luft,
  • Freisetzungen in das Wasser,
  • Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes,
  • Freisetzungen in den Boden,
  • Verbringung von gefährlichen Abfällen > 2 t/Jahr außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung,
  • Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen > 2000 t/Jahr außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung.

Freisetzungen in die Luft

Zu berichten sind diejenigen Freisetzungen in die Luft, die über den in Anhang II E-PRTR-VO, Spalte 1a festgelegten Emissionsschwellenwerten für Luft liegen. Zu beachten ist dabei:

  • Die Freisetzungen umfassen auch die flüchtigen und diffusen Emissionen von Betriebseinrichtungen, wie dies in dem IVU BVT Referenzdokument über allgemeine Überwachungsgrundsätze (Monitoring) angesprochen wird. (E-PRTR-Leitfaden, S. 14) (Siehe auch Abschnitt Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens - "Diffuse Emissionen/Freisetzungen – Emissionen aus diffusen Quellen".

Freisetzungen in das Wasser

Zu berichten sind diejenigen Freisetzungen in das Wasser, die über den in Anhang II E-PRTR-VO, Spalte 1b festgelegten Emissionsschwellenwerten für Wasser liegen. Zu beachten ist dabei:

  • Die Vorbelastung des genutzten Wassers mit einem bestimmten Schadstoff kann unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden (E-PRTR-Leitfaden, S. 15).

Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes

Zu berichten sind diejenigen Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes, die über den in Anhang II E-PRTR-VO, Spalte 1b festgelegten Schwellenwerten für Wasser liegen. Zu beachten ist dabei:

  • Die Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen, das zur Abwasserbehandlung vorgesehen ist, kann über einen Abwasserkanal oder beliebige andere Mittel geschehen (z.B. Behälter, Tankwagen).

Im Gegensatz zur Berichterstattung für das EPER ist nun für die jeweiligen Schadstoffe nicht mehr die Summe der Freisetzungen in Wasser ("Direkteinleitung"/EPER) und der Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung ("Indirekteinleitung"/EPER) für die Überschreitung der Freisetzungs- bzw. Verbringungsschwellenwerte relevant, sondern der in Anhang II E-PRTR-VO, Spalte 1b genannte Schwellenwert gilt jeweils für die Freisetzung und die Verbringung. Dies ist auch zu beachten, wenn EPER-Daten zukünftig mit E-PRTR-Daten verglichen werden

Freisetzungen in den Boden

Zu berichten sind diejenigen Freisetzungen in den Boden, die über den in Anhang II E-PRTR-VO, Spalte 1c festgelegten Emissionsschwellenwerten für Boden liegen. Zu beachten ist dabei:

  • Die Berichterstattung bei Freisetzungen in den Boden gilt nur für Schadstoffe in Abfällen oder Abwasser, die als "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" beseitigt werden. (E-PRTR-Leitfaden, S. 28)
  • Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Klärschlamm ist eine Verwertungstätigkeit und wird nicht als Freisetzung in den Boden gesehen (E-PRTR-VO, Erwägungsgrund 9).
  • Diese Abfälle werden nicht zusätzlich auch als Verbringung von Abfall außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung berichtet (E-PRTR-Leitfaden, S. 28).

Versehentliche Freisetzungen in diesem Zusammenhang sind nur in Zusammenhang mit der "Behandlung im Boden" oder der "Verpressung" zu berichten. Versehentliche Freisetzungen in den Boden (z.B. Verschütten, Auslaufen) am Standort einer Betriebseinrichtung sind nicht meldepflichtig (E-PRTR-Leitfaden, S. 28).

Verbringung von gefährlichen Abfällen > 2 t/Jahr

Berichtet werden müssen Verbringungen von gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung in Mengen > 2 t/Jahr. Zu beachten ist dabei:

  • Die gefährlichen Abfälle sind jeweils getrennt für Verwertung und Beseitigung anzugeben und entsprechend mit R (Verwertung, engl. recovery) und D (Beseitigung, engl. disposal) zu kennzeichnen.
  • In Bezug auf den Schwellenwert ist die Summe der außerhalb des Standortes verbrachten gefährlichen Abfälle relevant, unabhängig davon, ob diese beseitigt oder verwertet oder innerhalb oder außerhalb des Landes verbracht werden. (E-PRTR-Leitfaden, S. 31)
  • Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen müssen zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort angegeben werden.

Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen > 2000 t/Jahr

Berichtet werden müssen Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung in Mengen > 2000 t/Jahr. Zu beachten ist dabei:

  • Die Abfälle sind jeweils getrennt für Verwertung und Beseitigung anzugeben und entsprechend mit R (Verwertung, engl. recovery) und D (Beseitigung, engl. disposal) zu kennzeichnen.
  • In Bezug auf den Schwellenwert ist die Summe der außerhalb des Standortes verbrachten Abfälle relevant, unabhängig davon, ob diese beseitigt oder verwertet werden. (E-PRTR-Leitfaden, S. 31).

Allgemeine Berichtsanforderungen

Sowohl für Freisetzungen als auch für Verbringungen sind die nachfolgenden Aspekte zu beachten:

  • Die Meldungen über Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes beinhalten alle versehentlichen, absichtlichen, routinemäßigen und nicht-routinemäßigen Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes (E-PRTR-Leitfaden, S. 14).
  • Für Freisetzungen sind die versehentlichen Freisetzungen zusätzlich separat anzugeben (E-PRTR-Leitfaden, S. 14), nicht jedoch für versehentliche Verbringungen; auch nicht für versehentliche Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts! S. 30 im E-PRTR-Leitfaden zeigt fälschlicher Weise in Tabelle 9 eine Spalte "A (versehentlich) kg/Jahr".
  • Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes aus Nicht Anhang I Tätigkeiten werden nicht in die berichteten Daten eingeschlossen, können aber, wenn dies praktikabler und kostengünstig ist, zusammen mit den Anhang I-Tätigkeiten berichtet werden (E-PRTR-Leitfaden, S. 16).
  • Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standortes aus (Altlasten-) Sanierungsmaßnahmen am Standort der Betriebseinrichtung müssen berichtet werden, wenn die ursprüngliche Kontamination in Zusammenhang mit einer laufenden Anhang I-Tätigkeit steht (E-PRTR-Leitfaden, S. 16).
  • Die Freisetzungen werden in kg pro Jahr (kg/a) mit drei signifikanten Stellen angegeben (E-PRTR-Leitfaden, S. 25).
  • Für die gemeldeten Freisetzungen müssen die verwendeten Bestimmungsverfahren (M, C, E) angegeben werden; für M und C muss zusätzlich das verwendete Mess- oder Berechnungsverfahren angegeben werden (E-PRTR-Leitfaden, S. 25, 27 u. 29).
  • Für die gemeldeten Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser müssen die verwendeten Bestimmungsverfahren (M, C, E) angegeben werden; für M und C muss zusätzlich das verwendete Mess- oder Berechnungsverfahren angegeben werden (E-PRTR-Leitfaden, S. 30).
  • Für die gemeldeten Verbringungen von (gefährlichen) Abfällen müssen die verwendeten Bestimmungsverfahren (M, C, E) angegeben werden. Für M und C muss zusätzlich das verwendete Mess- oder Berechnungsverfahren (z. B. Wiegen) angegeben werden (E-PRTR-Leitfaden, S. 32).

Ausführliche Informationen zur Anwendung der Bestimmungsverfahren und (für M und C) der Mess- und Berechnungsverfahren finden sich im E-PRTR-Leitfaden, S. 34-46, Abschnitt 1.1.11 (1.1.11.1-1.1.11.5).

Ablauf der Berichterstattung

Schema zum Ablauf und Datenflow der PRTR-Berichterstattung mit dem Erfassungssystem BUBE.

Das SchadRegProtAG sieht in § 3 Abs. 1 eine elektronische Übermittlung der Daten an die nach Landesrecht zuständige Behörde vor. Bund und Länder haben beschlossen, gemeinsam eine bundeseinheitliche Software zu entwickeln, die eine integrierte Berichterstattung zu den Bereichen Luft, Wasser, Boden und Abfall über das Internet ermöglicht.

Das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) enthält neben PRTR auch die Berichtspflichten nach 11. BImSchV (Emissionserklärung) und 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und ist so konzipiert, dass perspektivisch weitere Betreiber-Berichtspflichten integriert werden können. Die Software-Entwicklung und Pflege findet im Rahmen eines VKoop UIS-Projektes (Verwaltungskooperation Umweltinformationssysteme) statt, an dem sich sämtliche Bundesländer und der Bund beteiligen.

Mit Hilfe der Erfassungssoftware können die Betreiber sämtliche berichtspflichtigen Daten über das Internet eingeben und den zuständigen Behörden melden, die die Daten vor der Weiterleitung an die nationale Behörde plausibilisieren. Die nationale Behörde (Umweltbundesamt) meldet termingerecht die plausibilisierten Daten an die EU Kommission. Die Daten fließen in ein nationales und ein EU-weites Register ein und werden somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Seit Anfang Juni 2008 steht BUBE-Online den Betreibern zur Dateneingabe zur Verfügung. Ausführliche Informationen und Anleitungen zur Arbeit mit BUBE-Online finden sich im PRTR-Wiki unter HowTo - Bube-Online.

Nachfolgend (siehe auch nebenstehende Abbildung) wird der Ablauf der PRTR-Berichterstattung mittels der Erfassungssoftware schematisch dargestellt.

Abschnitt I

Datenerfassung beim Betreiber:

Der Betreiber erstellt seine Berichte (Daten)

  • A: mit eigener Software,
  • B: mit BUBE in einer offline betriebenen Version oder
  • C: durch Anwendung von BUBE-Online.

In den Fällen A und B wird eine XML-Datei (XML1) produziert und dann vom Betreiber in BUBE-Online eingelesen. Bei der Datenübermittlung wird die Kompatibilität mit der XML-Schnittstellenspezifikation geprüft.

Abschnitt II

Internetportal bund.de:

Der Zugang zu BUBE-Online erfolgt über das Internetportal bund.de.

Abschnitt III

BUBE-Online:

BUBE-Online ist das zentrale Datenerfassungssystem im Internet für die Betreiber und die zuständigen Landesbehörden. Hier wird der Betreiber seine Daten online über das Internet eingeben oder mittels der XML-Datei einspielen. Eine Benutzer- und Rollenverwaltung regelt die Benutzer-Authentifizierung sowie den Datenzugriff. Nach Fertigstellung der Daten wird der Betreiber die offizielle Abgabe seiner Daten in BUBE-Online mit Auslösen einer entsprechenden Funktion vornehmen. Diese offizielle Abgabe wird im System dokumentiert und dem Betreiber per Email bestätigt.

Abschnitt IV

Datenverarbeitung bei der zuständigen Behörde:

Die Datenverarbeitung umfasst Plausibilitätsprüfungen und in begründeten Fällen des Betreibers die Ausblendung vertraulich zu behandelnder Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Plausibilitätsprüfungen und Vertraulichkeitsfunktionen, die bundesweit einheitlich ablaufen, werden bereits in der BUBE Software implementiert sein. Wenn die zuständige Bundeslandbehörde das zentrale BUBE-Online nicht auch als Behördensystem nutzt, verarbeitet sie alternativ die empfangenen XML-Daten in einem lokal installierten BUBE-System, in den eigenen Fachinformationssystemen (FIS) oder in sonstigen Systemen.

Die zuständige Bundeslandbehörde generiert aus den Betreiberdaten und den ggf. geforderten zusätzlichen Daten wiederum einen integrierten, bundeslandspezifischen XML Datensatz (XML2) entweder direkt im BUBE-Online (W1) oder im Falle der eigenständigen Verarbeitung im entsprechenden Landessystem (W2) und übermittelt diesen dem UBA (Aktive Übermittlung/Freigabe der Daten durch das Bundesland). In BUBE-Online stellt die Benutzer- und Datenzugriffsverwaltung sicher, dass ein Datenzugriff nur durch die Betreiber und die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes erfolgen kann. Dabei ist auch sichergestellt, dass die Angaben des Betreibers nur durch ihn und nicht durch die Behörde verändert werden können.

Abschnitt V

Datenverarbeitung bei dem Umweltbundesamt (UBA):

Das UBA als zuständige Bundesbehörde erhält die Daten (XML2) von den 16 Bundesländern (jeweils als integrierter, bundeslandspezifischer Datensatz) zum einen für die nationale Präsentation im Internet und zum anderen für die Weiterleitung an die EU. Für die Meldung an die EU führt das UBA die 16 BL-spezifischen Datensätze in einen nationalen Datenbestand zusammen.

Das XML2-Datenschema unterscheidet sich gegenüber dem XML1-Datenschema dahingehend, dass nur die Daten für die PRTR-Berichtspflicht vorhanden sind, das erforderliche Behördenhandeln zu ggf. vertraulich behandelten Daten abgebildet ist und vertraulich zu behandelnde Daten anonymisiert sind.

Im Rahmen der nationalen Berichtspflichten erzeugt das UBA aus der Datenlieferung der Länder und ggf. weiteren Daten einen XML-Datensatz (XML3).

Abschnitt VI

Datenpräsentation bei der Europäischen Union (EU):

Die EU erhält die XML-Daten (XML3) von der national zuständigen Stelle (UBA) und präsentiert die Daten aller Mitgliedsstaaten im Internet. Das XML3-Datenschema entspricht der Datenschnittstelle zur EU.


Vom EPER zum E-PRTR

Im Vergleich zum EPER (Europäisches Schadstoffemissionsregister), das auf Artikel 15 (3) der IVU-Richtlinie (RL 96/61) [5] und der EPER-Entscheidung [3] basierte, ist das E-PRTR nun in einigen Punkten umfangreicher. Das E-PRTR entspricht jedoch im grundsätzlichen Aufbau und den berichtspflichtigen Tätigkeiten und Schadstoffen dem EPER, so dass man beim E-PRTR von einem "EPER + X" sprechen kann. Die wesentlichen Erweiterungen sind in der folgenden Tabelle als Übersicht dargestellt.

Von den 50 EPER-Schadstoffen waren 37 für Luft- und 26 für Wasseremissionen relevant, bei den nun 91 E-PRTR-Schadstoffen sind 60 für Freisetzungen in die Luft, 71 für Wasser (Freisetzungen und Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser) und 61 für Freisetzungen in den Boden relevant.

Tabelle: Vergleich EPER - E-PRTR.
EPER E-PRTR
50 Schadstoffe 91 Schadstoffe
56 IVU-Tätigkeiten 65 Tätigkeiten nach Anhang I E-PRTR-VO
Berichterstattung alle drei Jahre Jährliche Berichterstattung
Emissionen in Luft und Wasser (direkt) Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden
Versehentliche Freisetzungen
Emissionen in Wasser (indirekt) Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser zur Abwasserbehandlung
Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle)
Emissionen aus diffusen Quellen

Im Folgenden sind die 9 zusätzlichen Tätigkeiten des E-PRTR im Vergleich zum EPER aufgeführt.

Tabelle: Neue Tätigkeiten im PRTR.
Nr. Tätigkeit nach Anhang I E-PRTR-VO
1(e) Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde
1(f) Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen
3(a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten
3(b) Tagebau und Steinbruch wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht
5(f) Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser mit einer Leistung von 100.000 Einwohnergleichwerten
5(g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10.000 m3 pro Tag
6(c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag
7(b) Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1000 t Fisch oder Schalentiere pro Jahr
9(e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

Eine der wesentlichen Änderungen des E-PRTR gegenüber dem EPER ist die Berichterstattung zu Abfällen gemäß Artikel 5 Absatz 1b E-PRTR-VO:

  • Verbringung außerhalb des Standortes von
    • gefährlichen Abfällen > 2 t/a
    • nicht gefährlichen Abfällen > 2000 t/a

für alle Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

  • Kennzeichnung mit "R" für Verwertung und "D" für Beseitigung
  • bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle:
    • Name und Anschrift des Verwertungs-/Beseitigungsunternehmens und tatsächlichen Verwertungs-/Beseitigungsortes

Demnach sind Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standortes nur mengenbezogen zu berichten, wenn sie die jeweiligen Mengenschwellen (2 t pro Jahr für gefährliche Abfälle und 2000 t pro Jahr für nicht gefährliche Abfälle) überschreiten; eine schadstoffspezifische Berichterstattung der Abfälle ist nicht vorgesehen.

Nachfolgend werden weitere Besonderheiten des E-PRTR aufgeführt, die für das EPER noch nicht relevant waren:

  • Separate Angabe der versehentlichen Freisetzungen in kg pro Jahr je Schadstoff (Artikel 5 Absatz 2 E-PRTR-VO)
  • Ergänzende Angaben zu den Bestimmungsmethoden M (gemessen) und C (berechnet):
    Angabe der international anerkannten Norm(en) oder einer Abkürzung für ver-schiedene nationale oder andere Analyse- und/oder Berechnungsmethoden. (Artikel 5 Absatz 1, 3. Satz E-PRTR-VO)
  • Die Berichterstattung hat jährlich zu erfolgen (Artikel 5 Absatz 1 E-PRTR-VO); das erste Berichtsjahr ist 2007. (Artikel 7 Absatz 2 E-PRTR-VO)