Klärschlamm

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Ist beim PRTR über Klärschlamm, der in die Landwirtschaft verbracht wird, zu berichten? Und wenn ja, als was, nicht gefährlicher Abfall?
Klärschlamm, der außerhalb des Standortes auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird, ist im PRTR als Verbringung nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung (R) außerhalb des Standortes zu melden, wenn die Menge von 2000 t/Jahr überschritten wird.

Ein Beispiel hierzu ist im E-PRTR-Leitfaden der EU, Anhang 6, S. 138 ff. zu finden.


Wenn Betreiber von kommunalen Kläranlagen bzw. Abwasserbehandlungsanlagen nicht gefährlichen Abfall > 2000 t/a im Rahmen der PRTR-Meldung berichten, ist dann ausschließlich der Klärschlamm zu berichten oder werden Rechengut, Sandfanginhalte und ggf. weitere Bestandteile mit berücksichtigt?
Die Angaben zu den nicht gefährlichen Abfällen bei Kläranlagen sind eine Summe aus allen dort anfallenden Abfällen, also nicht nur Klärschlamm, sondern auch Rechengut und Sandfanginhalte gemäß Art. 5 Abs. 2 der E-PRTR-VO. Rechen- und Sandfanggut sind wie Klärschlamm gewichtsmäßig in der nassen Form zu melden, bzw. in der Form, in der sie die Kläranlage zum Abtransport verlassen. Wird in Einzelfällen nicht die Nassmenge berichtet, so ist dies im Beschreibungsfeld zu vermerken.