EPER-Forum

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Beiträge aus dem EPER-Forum unter http://www.forum.prtr.de. Zahlreiche weitere Themen des alten Forums wurden zwischenzeitlich in den FAQ für Betreiber und Behörden dargestellt, daher wird an dieser Stelle lediglich eine Auswahl der Forum-Beiträge angezeigt.

Art 10 EPRTR VO

verfasst von Schüler, Siegrid, 05.04.2006

Was bedeutet Art. 10 Abs. 2 der EPRTR VO für die Länder? "Sind Informationen ...für die Öffentlichkeit ...in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten."

Der Begründung zum VO Entwurf ist zu entnehmen, dass die KOM 140 öffentlich zugängliche PC Arbeitsplätze einrichtet. Die Länder müssen also in keinem Fall PC-Arbeitsplätze öffentlich bereitstellen? Richtig?

verfasst von Schaffrin, Dora, 18.04.2006

Artikel 10 Abs. 2 der PRTR-VO richtet sich außer an die Europäische Kommission auch an die Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch an die Bundesländer (geteilte Zuständigkeit). Bei der Wahrnehmung der geteilten Zuständigkeit besteht eine Kooperationspflicht zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Erleichterung des elektronischen Zugriffs zum Europäischen PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten erfüllt wird. Wie diese Pflicht erfüllt wird, ist im Rahmen der Kooperation zu klären.

Anzumerken ist aber, dass die Pflicht zur Erleichterung des elektronischen Zugriffs zum Europäischen PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten erst dann ausgelöst wird, wenn Informationen des Europäischen PRTR für die Öffentlichkeit auf direktem elektronischem Weg nicht leicht zugänglich sind. Das ist für Deutschland (bzw. Brandenburg) gegenwärtig m.E. nicht anzunehmen. Insofern kann m.E. gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass weder die Europäische Kommission noch Deutschland eine Verpflichtung haben, in Deutschland den elektronischen Zugriff zum Europäischen PRTR in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zu erleichtern.

verfasst von Schaffrin, Dora, 15.05.2006

Zur Ergänzung: Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung ist von vornherein im Kommissionsvorschlag enthalten gewesen. Da wegen des ähnlich lautenden Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls kein Spielraum blieb, war die Bestimmung auch im Rat nicht umstritten.

Der Ausdruck "nicht leicht zugänglich" ist im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Verordnung, den Zugang zu Umweltinformationen zu verbessern (18. Erwägungsgrund) sowie mit den übrigen Bestimmungen, in denen von einem "möglichst einfache[n] öffentliche[n] Zugang" (7. Erwägungsgrund), "leicht[en Zugang]" (Artikel 4 Absatz 2) und der "[U]nterstütz[ung] de[s] Zugang[s]" die Rede ist, auszulegen.

Zudem ist er völkerrechtsfreundlich im Lichte von Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls auszulegen. Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls lautet: "Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amtszimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten."

Einen Anhaltspunkt für die Auslegung wird zudem das guidance document zum Protokoll liefern. Dort heißt es in der Entwurfsfassung: "The legislation dealing with access to information should ensure that the PRTR data is easily publicly accessible by electronic access, such as through telecommunications networks."

Danach liegt es nahe, Artikel 10 Absatz 2 so auszulegen, dass dem Zugang zu einem vorhandenen Telefonnetz keine abschreckenden Hürden entgegenstehen dürfen. Das ist nach hiesiger Ansicht nicht schon allein schon dann der Fall, wenn jemandem zu Hause kein Internetplatz zur Verfügung steht, solange ihm die Einrichtung eines solchen Internetplatzes leicht möglich wäre oder er andernorts die Möglichkeit des leichten Zugangs hat, was in einem Internetcafé nach hiesiger Ansicht der Fall ist, solange Preise und örtliche Gegebenheiten keine abschreckende Wirkung entfalten, was gegenwärtig für Deutschland nach hiesiger Ansicht nicht angenommen werden kann.

Emissionsangaben zu FCKW und H-FCKW

verfasst von groschoff, 26.08.2004

Die in Anhang A1 für den Bereich "Luft" angegebenen Schadstoffe beinhalten keine spezielle Rubrik "CFC" (=FCKW) bzw. "HCFC". Ist es - unberücksichtigt der hohen Mengenschwelle - zutreffend, dass sie auch nicht der summarischen Rubrik "NMVOC" zu subsumieren sind ? Werden diese Stoffe innerhalb der zukünftigen Weiterentwicklung des EPER zum PRTR erfasst werden?

verfasst von Grimm, 27.09.2004

Sehr geehrter Herr Groschoff, es ist richtig, dass in Anhang A1 der EPER-Entscheidung die Stoffgruppen "CFC" (=FCKW) und "HCFC" für das Medium Luft nicht explizit aufgeführt sind. Bei der Erfassung der luftförmigen Schadstoffe für EPER bezüglich der "summarischen Rubrik NMVOC" wurde nach Rücksprache mit einzelnen Bundesländern wie folgt vorgegangen: Unter NMVOC wurden alle emittierten organischen Luftschadstoffe außer Methan also auch o.g. FCKW-Schadstoffe subsummiert. Lag die Gesamt-jahresemission für NMVOC über dem Schwellenwert nach Anhang A1 der EPER-Entscheidung, wurde NMVOC für EPER gemeldet. Lagen Einzelstoffe über dem Schwellenwert (z.B. Trichlorethen, Tertrachlormethan oder Tetrachlorethen) so wurden diese auch einzeln für das EPER gemeldet. Für das PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) werden gemäß dem PRTR-Protokoll (UN-ECE) beide Stoffgruppen "CFC" (=FCKW) und "HCFC" erfasst (siehe Annex II des PRTR-Protokolls unter www.prtr.de im Bereich Dokumente – offizielle Dokumente des UN-ECE Sekretariats).

Vulkanisieren v. Kautschuk - IVU Tätigkeit?

verfasst von Grimm, 26.05.2003

Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk Im Rahmen der Erhebung der EPER Daten für die erste Berichterstattung 2003 wurde die Frage gestellt, ob Anlagen nach Anhang 10.7 der 4.BImSchV (Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk) als IVU-relevant interpretiert werden oder nicht. Hierzu folgende abgestimmte Erklärung: Die Vulkanisation wird als ein chemischer Prozess definiert. Es handelt sich jedoch bei der Vulkanisation nicht um eine IVU-Tätigkeit, da das Produkt – in dem Fall Gummi – keine organische Grundchemikalie darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Vielstoffgemisch, das je nach Rezeptur aus vielen Einzelkomponenten bestehen kann, die aber nicht alle an der chemischen Reaktion teilnehmen. Anlagen zum Vulkanisieren werden demnach im Rahmen der EPER-Berichtspflicht nicht ausgewertet.

Schwellenwertüberschreitung bei Betriebsstörung

verfasst von Schlinkmeier, 05.05.2003

Der Schwellenwert eines Luftstoffes wird nur auf Grund einer im Erklärungsjahr 2000 aufgetretenden Betriebsstörung überschritten. Ohne diese Betriebsstörung würde die Emission weit unter dem Schwellenwert liegen. Ist in diesem Fall der Luftstoff zu melden? Der Leitfaden gibt zu solch einem Fall keine Hilfestellung. Ich vertrete die Auffassung, dass in diesem Fall die Emission nicht meldepflichtig sein sollte.

verfasst von Striegel, 09.05.2003

Gemäß EPER-Leitfaden ist die Gesamtemission als Summe der Emissionen aller IVU-Tätigkeiten sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen/Nicht-Punktquellen zu berichten. Emissionen aufgrund von Betriebsstörungen sind hiervon nicht ausgenommen und damit zu berichten. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Information der Öffentlichkeit sollten Emissionen aufgrund von Betriebsstörungen im EPER enthalten sein.

Bestimmung v. Chloralkanen u. brom. Diphenylethern

verfasst von Koll, 16.10.2002

Bei der Bestimmung von Abwasserinhaltstoffen trat die Frage auf, mit welchem Verfahren die Chloralkane und die bromierten Diphenylether bestimmt werden können: Chloralkane - Im vorgegebenen Kettenlängenbereich von C 10-13 gibt es eine Vielzahl isomerer Verbindungen. Dazu kommen noch Stellungsisomere und mehrfach halogenierte Verbindungen. bromierte Diphenylether - hier gibt es 180 isomere Verbindungen. Gibt es Eingrenzungsmöglichkeiten bei der Bestimmung? Wie ist in den o.g. Fällen bei der Abwasseruntersuchung vorzugehen?

verfasst von Schäferjohann, 06.05.2003

Ein Beispiel für die Analytik bromierter Diphenylether (PBDE) und umfangreiche Hintergrundinformationen finden sich in dem Abschlussbericht „MONITORING VON BROMIERTEN FLAMMSCHUTZMITTELN IN FLIESSGEWÄSSERN, ABWÄSSERN UND KLÄRSCHLÄMMEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG“) (http://www.bwplus.fzk.de/berichte/SBer/BWB99011SBer.pdf; B. Kuch, W. Körner, H. Hagenmaier, 2001). Nach Information von Hr. Dr. Lepom, UBA, hat ein DIN-Arbeitskreis einen Arbeitsentwurf für ein standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von PBDE in Schlamm und Sedimenten erarbeitet, die Verabschiedung einer abgestimmten Norm wird allerdings noch einige Zeit dauern. Ebenfalls nach Auskunft von Hr. Dr. Lepom gibt es zurzeit kein Verfahren, das uneingeschränkt für die Analyse von kurzkettigen Chloralkanen empfohlen werden könnte, es gibt derzeit auch keinen DIN-Arbeitskreis und kein Normprojekt zu Chloralkanen. Für diese Stoffgruppe ist es bisher nicht gelungen, einen geeigneten Indikatorparameter für die Routineanalyse zu finden. In Anhang X (Liste prioritärer Stoffe) der Wasser-Rahmen-Richtlinie sind sowohl PBDE als auch kurzkettige Chloralkane als „Stoffgruppen mit einer erheblichen Anzahl einzelner Verbindungen, für die zum jetzigen Zeitpunkt keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden können“ gekennzeichnet.