5c) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle

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Vollständige Bezeichnung:
5c) Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

Unterliegen mobile Anlagen einer Berichtspflicht im PRTR?

Ausgangssituation:

Auf dem Gelände einer Deponie wird zeitweilig eine mobile Müllverpackungsanlage betrieben, die immissionsschutzrechlich gem. 4. BImSchV Nr. 8.11 Spalte 2 Buchstabe b) bb) mit einer Durchsatzleistung von 10 t/d oder mehr (hier ca. 80 - 200 t/d) genehmigt wurde. Die Verpackung und anschließende Zwischenlagerung von Abfällen findet nur im Fall eines betriebsbedingten Kapazitätsengpasses eines MHKW statt, in dem die ballierten Abfälle anschließend beseitigt werden. Zu diesem Zweck wird sowohl der vorgeschaltete Zerkleinerer als auch die Ballierungsanlage herangefahren, es handelt sich folglich nicht um eine ortsfeste technische Einheit im Sinne des Art. 2 Nummer 3 der E-PRTR-VO. Im Jahr 2009 erfolgte der Einsatz der Müllverpackungsanlage über einen durchgehenden Zeitraum von 9 Wochen.

Kann die mobile Müllverpackungsanlage der 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(C) Das Kriterium der „ortsfesten“ Anlage kann einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich mobiler Anlagen zulassen. Sofern eine mobile Anlage eine der in Anhang I der E-PRTR-VO aufgelisteten Tätigkeiten durchführt und eben dies an einem bestimmten Ort für einen erheblichen Zeitraum tut, kann sie bei einer positiven Einzelfallabwägung als ortsfest und somit als PRTR-berichtspflichtig gelten. Zur Ermittlung, ob eine solche ortsfeste Anlage vorliegt, wird auf den Einzelfall verwiesen.

Orientiert werden kann sich in diesem Zusammenhang laut „Guidance on Interpretation of „Installation“ and „Operator“ for the Purposes of the IPPC Directive“ (*1) an der Art der Tätigkeiten und ihren Auswirkungen auf die Umwelt und an der tatsächlichen Einsatzdauer. Erfolgt der Einsatz an einem bestimmten Ort über einen erheblichen (significant“) Zeitraum an demselben Standort kann von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgegangen werden.

Bundesweit wurde folgende Empfehlung zur Definition eines "erheblichen (significant) Zeitraums" getroffen und abgestimmt:

  • Ein erheblicher (significant“) Zeitraum besteht dann, wenn die mobile Anlage 8 Wochen durchgehend an demselben Ort oder 12 Wochen aufsummiert über das Jahr hinweg an demselben Ort eingesetzt wird.

Die hier infrage stehende Anlage kann als „(ortsfeste) Anlage“ bewertet und der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

(*1) "Guidance on Interpretation of "Installation" and "Operator" for the Purposes of the IPPC Directive, 1.April 2007"

Diese FAQ wurde am 20.10.2010 eingestellt.

Sind Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen 8.11 Sp. 2b)bb der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zu zuordnen, wenn bei der Behandlung der Abfälle neben den verwertbaren Abfällen auch noch pro Tag 50 t oder mehr nicht verwertbare Abfälle anfallen?

Die nicht verwertbaren Abfälle werden durch Verbrennung beseitigt. Das Ziel der Anlage ist die Abfallverwertung. Dabei werden 90 % der Input-Abfälle einer Verwertung zugeführt (u.a als Ersatzbrennstoff), 10 % der Input-Abfälle werden als Restabfälle beseitigt.

(B) Grundsätzlich ist der Anlageninput von alleiniger Bedeutung, da dieser über die Berichtspflicht gemäß der Zuordnung zu einer Tätigkeit nach Anhang I der E-PRTR-VO entscheidet.

Bei der fraglichen Anlage handelt es sich um eine ausschließlich für die Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen zugelassene Anlage; Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle unterliegen keiner Berichtspflicht im PRTR. Entscheidend für eine negative Bewertung ist weiterhin, dass die Abfälle zur Beseitigung erst innerhalb der Anlage im Rahmen der dortigen Abfallbehandlungen anfallen.

Eine Berichtspflicht nach PRTR-Tätigkeit Nr. 5c) würde dann vorliegen, wenn in der o.a. Abfallverwertungsanlage auch die Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle zugelassen wäre.

Eine Berichtspflicht nach PRTR-Tätigkeit Nr. 5c) käme auch dann in Betracht, wenn die nicht gefährlichen Abfälle zur Beseitigung am Standort gelagert und nicht direkt beseitigt werden. Diese Anlagen sind i.d.R. der Ziffer 8.12 Sp. 2 b) der 4. BImSchV zu zuordnen.

Diese FAQ wurde am 29.9.2010 eingestellt.

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) In der Regel werden diese Anlagen nach Nr. 8.1 Sp.1 a der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet, da diese Anlagen unter den Anwendungsbereich der Nr. 5b) der E-PRTR-VO genannten Richtlinie RL 2000/76/EG (Art. 3 Abs. 4) fallen.

Anlagen der Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO dar, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Bei nicht gefährlichen Abfällen ist es in Einzelfällen auch möglich, dass eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO erfolgt, wenn diese eine Kapazität von 50 t pro Tag aufweisen.

Sind Anlagen nach Nr. 8.4 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag“ der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.4 Sp. 2 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.

Sind Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)“ der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 1 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet uns sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.

Sind Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen bis weniger 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 2 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet uns sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.

Können Anlagen nach Nr. 8.6 b Sp1 der 4. BImSchV „Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag“ unter die PRTR-Berichtspflicht fallen?
siehe Biogasanlagen

Können Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Generell wird unter verunreinigtem Boden "gefährlicher Abfall" verstanden, d.h. er ist mit Stoffen verunreinigt, die nach der AVV (Abfallverzeichnisverordnung) mit einem * als gefährlicher Abfall gekennzeichnet sind. In diesen Fällen werden diese Anlagen der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet. Handelt es sich jedoch um eine Anlage, in der der verunreinigte Boden als nicht gefährlicher Abfall (keine Kennzeichnung mit einem *) beseitigt wird, so ist in diesen Einzelfällen eine Zuordnung zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO möglich.

Letztlich kommt es auf die Anlagenzulassung an, aus denen sich ergeben müsste, ob in der Anlage gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle behandelt werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Ja, Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 1 b der 4. BImSchV können der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Nein, die Produktionskapazität von Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 2 der 4. BImSchV ist zu gering, als dass sie der 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden können.

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen und einer Nennleistung >= 500 KW oder mehr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit Gesamtlagerfläche von >= 15 000 qm oder Gesamtlagerkapazität von >= 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen und einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 bis <= 500 KW" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks mit Gesamtlagerfläche von 1 000 bis <= 15 000 qm oder Gesamtlagerkapazität von 100 bis <= 1 500 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(B) Für die vier o.a. Fragen gilt die folgende Antwort: Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1,2 und Sp. a,b der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 c der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
B) Da unvorbehandelte Altfahrzeuge gefährlicher Abfall sind, werden sie nicht der 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Diese Anlagen sind dann E-PRTR-Anlagen, wenn mehr als 10 t/d (ca. 10 Altfahrzeuge/d) behandelt werden können. Sie sind dann der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalischen-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocken oder Verdampfen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Da es sich um gefährliche Abfälle handelt, werden diese Anlagen nicht der Nr. 5c),

sondern der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalischen-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocken oder Verdampfen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Es handelt sich dann um eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO, wenn in der Anlage die Abfälle beseitigt werden. Das Entsorgungsverfahren ist kein Merkmal der Anlagenzulassung und deshalb in jedem Einzelfall zu ermitteln.

Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.10 Sp. 2 a, b der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Kapazität keine Tätigkeiten der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar.

Können Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b) bb der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.11 Sp. 2 b) bb der 4. BImSchV stellen dann Tätigkeiten der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl dieser Anlagen der Abfallverwertung dienen und damit nicht unter die E-PRTR Berichtspflicht fallen würden; dies muss im Einzelfall geprüft werden, da es sich nicht zwingend aus der Anlagenbezeichnung ergibt. Die Schwellenwerte der Genehmigungsbedürftigkeit nach Anhang der 4. BImSchV sind hier nicht identisch mit den Kapazitätsschwellenwerten der Tätigkeit Nr. 5c) der E-PRTR-VO.

Können Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 2 b der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten ist.

Können Anlagen nach Nr. 8.13 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.13 Sp. 2 der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Schlämme beseitigt werden und die Kapazitätsschwelle von 50 Tonnen pro Tag überschritten wird.

Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV stellen keine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, da es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Diese Anlagen sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 t/d für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.

Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 1 b der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn ungefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität bei mehr als 50 Tonnen pro Tag liegt.

Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 2 der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Produktionskapazität keine E-PRTR-Anlagen dar.

Können Anlagen nach Nr. 8.15 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

In Bearbeitung (UBA, April 2014)