5b) Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle

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Vollständige Bezeichnung:
5b) Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen, mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde.

Sind Anlagen nach Nr. 1.3 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas" nicht auch der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(C) Alle Verbrennungsanlagen, in denen Abfall (mit-) verbrannt wird, sollten nach der Nr. 8.1 der 4. BImSchV und nicht nach Nr. 1.3 der 4. BImSchV genehmigt sein. Somit dürften auch keine Anlagen der Nr. 1.3 der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zuordenbar sein.

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 c der 4. BImSchV "Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr" der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Deponiegasmotoren, gleich welcher Leistung, sind keine Tätigkeiten der Nr. 5b) der E-PRTR-VO, weil die Tätigkeitsbeschreibung der Nr. 5b) Bezug auf die RL 2000/76/EG nimmt. Deponiegas ist kein Abfall i.S. dieser EG-Richtlinie.

Anlagen zum Einsatz von Altöl wären nur dann eine Tätigkeit der Nr. 5b) der E-PRTR-VO, wenn Altöl in einer Menge von mehr als 3 t pro Stunde verbrannt wird.

In Nr. 8.1 b Sp. 1 der 4. BImSchV ist allerdings die Feuerungswärmeleistung (FWL) maßgebliche Genehmigungsschwelle, nicht der Altöldurchsatz. Bei einem Heizwert Hu von 11 kWh/kg von Altöl entspricht der Durchsatz von 3 t pro Stunde einer FWL von ca. 33 MW.

Fällt die Verbrennung von Klärschlamm unter die Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL?
(A) Klärschlammverbrennung fällt unter die Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL. Dieser IVU-Tätigkeit entsprechen Anlagen der Nr. 8.1 Sp. 1 a,b der 4. BImSchV. Die Anlagen unterliegen der 17. BImSchV, und zwar unabhängig davon, ob kommunale oder industrielle Klärschlämme verbrannt werden. Die EU-Verbrennungs-Richtlinie 2000/76/EG bezieht die Klärschlammverbrennung mit ein. Diese EU-Richtlinie zur Verbrennung von Abfällen löste die in der Nr. 5.2 der IVU-RL genannten EU-Richtlinien aus dem Jahre 1989 ab (89/429/EWG für bestehende und 89/369/EWG für neue Verbrennungsanlagen). Sie wurde mit der novellierten 17. BImSchV zum 19.08.2003 in deutsches Recht umgesetzt.

Sind Deponiegasfackeln (Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 2 der 4. BImSchV) Verbrennungsanlagen im Sinne von Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL?
(B) Das Abfackeln von Deponiegas stellt weder eine PRTR- noch eine IVU-Tätigkeit dar.