5a) Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle

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Vollständige Bezeichnung:
5a) Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) In der Regel werden die Anlagen nach Nr. 8.1 Sp.1 a der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO "Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle" zugeordnet, da diese Anlagen unter den Anwendungsbereich der in E-PRTR-Tätigkeit Nr. 5b) der E-PRTR-VO genannten Richtlinie RL 2000/76/EG (Art. 3 Abs. 4) fallen.

Anlagen der Nr. 8.1 a Sp. 1 der 4. BImSchV stellen dann eine PRTR-Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO dar, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt. Bei nicht gefährlichen Abfällen ist es in Einzelfällen auch möglich, dass eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle" erfolgt.

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO und nur in Einzelfällen der 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 1 der 4. BImSchV können in Einzelfällen der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 2 a,b der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder b) mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Diese Anlagen können im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t pro Tag oder im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t pro Stunde eine PRTR-Tätigkeit (5a, 5b) sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zur Nr. 2e) der E-PRTR-VO zu beachten.

Können Biogasanlagen mit der Nr. 8.6 a Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag" unter die PRTR-Berichtspflicht fallen?
siehe Biogasanlagen

Können Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Diese Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 2 der 4. BImSchV sind aufgrund Ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen.

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(B) Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen nach der Nr. 5a) der E-PRTR-VO als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.

Sind Anlagen nach Nr. 8.10 Sp.1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destilieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 a der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Sind Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destilieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen der Nr. 8.10 Sp. 2 a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Sind Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 1 aa bis ff der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 1 aa bis ff der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Sind Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 a aa bis ff der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen der Nr. 8.11 Sp. 2 a aa bis ff der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Können Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b aa der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b aa der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/Tag für gefährliche Abfälle überschritten wird.

Sind Anlagen nach Nr. 8.12 Sp.1 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummern 8.14 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 1 der 4. BImSchV stellen immer eine Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO dar.

Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.12 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Können Anlagen (Zwischenlager) der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5a) der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV der Nr. 5a) zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.

Können Umschlaganlagen der Nr. 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

In Bearbeitung (UBA, April 2014)