Zwischenlager

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Zwischenlager

5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nr. 5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2a und 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

5c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.14 Sp 2 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer 5c) der E-PRTR-VO besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.

Hinweis: Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den deutschen Arbeitshilfen. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.