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|Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer '''5c)''' "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der '''E-PRTR-VO''' betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b''' (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und '''8.15 Sp 2b''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' unterliegen.
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|Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer '''5.c)''' "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der '''E-PRTR-VO''' betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b''' (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und '''8.15 Sp 2b''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' unterliegen.
  
 
Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.
 
Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.

Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 11:13 Uhr

Zwischenlager

5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nr. 5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2a und 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen

5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.c) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.14 Sp 2 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer 5.c) der E-PRTR-VO besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.

Hinweis: Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den deutschen Arbeitshilfen. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen