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− | Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a''' (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und '''8.15 Sp 1''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. ''' | + | Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a''' (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und '''8.15 Sp 1''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. '''5.a)''' der '''E-PRTR-VO''' unterliegen. |
Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2a''' und '''8.15 Sp 2a''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. | Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2a''' und '''8.15 Sp 2a''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. | ||
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− | Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer ''' | + | Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann. |
'''Hinweis:''' Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|deutschen Arbeitshilfen]]. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten. | '''Hinweis:''' Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|deutschen Arbeitshilfen]]. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten. | ||
− | Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe '''[[Umschlaganlagen|Umschlaganlagen]]''' | + | Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe '''[[Umschlaganlagen|Umschlaganlagen]]''' |
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Aktuelle Version vom 15. Juni 2016, 11:13 Uhr
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5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO | |
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nr. 5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.
Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO unterliegen. Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2a und 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen |
5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" | |
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.c) der E-PRTR-VO unterliegen.
Anlagen der Nrn. 8.14 Sp 2 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer 5.c) der E-PRTR-VO besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann. Hinweis: Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den deutschen Arbeitshilfen. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten. Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen |