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|Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer '''5c)''' "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der '''E-PRTR-VO''' betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b''' (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und '''8.15 Sp 2b''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. '''5c)''' der '''E-PRTR-VO''' unterliegen.
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|Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer '''5c)''' "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der '''E-PRTR-VO''' betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. '''8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b''' (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und '''8.15 Sp 2b''' der '''4. BImSchV''' einer Tätigkeit der Nr. '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' unterliegen.
  
Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer '''5c)''' der '''E-PRTR-VO''' besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.
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Anlagen der Nrn. '''8.14 Sp 2''' der '''4. BImSchV''' sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer '''5.c)''' der '''E-PRTR-VO''' besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.
  
 
'''Hinweis:''' Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|deutschen Arbeitshilfen]]. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.
 
'''Hinweis:''' Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|deutschen Arbeitshilfen]]. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.

Version vom 15. Juni 2016, 11:13 Uhr

Zwischenlager

5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nr. 5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2a und 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen

5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"
Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5.c) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.14 Sp 2 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer 5.c) der E-PRTR-VO besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.

Hinweis: Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) in den deutschen Arbeitshilfen. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Umschlaganlagen, siehe Umschlaganlagen