Zuordnung Abfallanlagen akt 2014

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Zuordnung Ziff. 8-Anlagen der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten

(UBA, August 2015")

Nr. 4. BImSchV Zuordnungskommentar E-PRTR-Tätigkeit
08.3 Spalte 1 5a, 5b
08.3 Spalte 2 a und b Diese Anlagen können im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t/h oder im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t/d E-PRTR-Tätigkeiten sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zu E-PRTR-Tätigkeit 2e) zu beachten. 5a, 5b, 2e
08.4 Die Anlagen werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen. -
08.5 Die Anlagen werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen. -
08.6 Spalte 1 Es ist zu entscheiden, ob in der Anlage gefährliche Abfälle ab einer Aufnahmekapazität von 10 t/d oder im Falle der Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 50 t/d biologisch behandelt werden. …a → 5a

…b → 5c

08.6 Spalte2 Nicht E-PRTR, da < Kapazitätsschwellenwert -
08.7 Spalte 1 Sind immer E-PRTR-Tätigkeiten (Kapazitätsschwelle). Es kommt auf die Anlagenzulassung an, aus der sich ergeben müsste, ob in der Anlage gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle behandelt werden. 5a

5c (Einzelfallprüfung)

08.7 Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.8, Spalte 1 Es ist zu entscheiden, ob in der Anlage gefährliche Abfälle ab einer Aufnahmekapazität von 10 t/d oder im Falle der Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 50 t/d chemisch behandelt werden. …a → 5a

…b → 5c

08.8, Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.9 Spalte 1 und 2, in beiden Spalten a und b Hierzu der Beschluss der 69. ATA vom 3./4.7.07: "Schredderanlagen; Berichtspflicht ja (Regelvermutung) In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig auch deshalb spricht vieles dafür, Shredderanlagen als berichtspflichtig anzusehen, ggf. Einzelfallbetrachtung."

Grundsätzlich wird von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z. B. trockengelegte Altfahrzeuge i. S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so läge keine E-PRTR-Tätigkeit i. S. der Ziff. 5 c) des Anhanges I der E-PRTR-VO vor.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (die Abfallverzeichnisverordnung kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage eine Aufnahmekapazität von mehr als 10 t/d hat.

5a
08.9 Spalte 2 c) Diese Anlagen sind dann E-PRTR-Anlagen, wenn mehr als 10 t/d (ca. 10 Altfahrzeuge/d) behandelt werden können, da unvorbehandelte Altfahrzeuge gefährlicher Abfall sind. 5a
08.10 Spalte 1 a) Diese Anlagen der stellen immer E-PRTR-Tätigkeiten dar. 5a
08.10 Spalte 1 b) Es handelt sich dann um eine E-PRTR-Tätigkeit, wenn in der Anlage die Abfälle beseitigt werden. Das Entsorgungsverfahren ist kein Merkmal der Anlagenzulassung und des-halb in jedem Einzelfall zu ermitteln. 5c
08.10 Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.11 Spalte 1 Diese Anlagen stellen immer eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar. 5a
08.11 Spalte 2 a) Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.11 Spalte 2 b) Die Anlage nach Buchstabe aa) stellt dann eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/d für gefährliche Abfälle überschritten wird, die Anlage nach Buchstabe bb) dann, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t/d überschritten wird (Tätigkeit 5 c)). Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl dieser Anlagen der Abfallverwertung dienen; dies muss im Einzelfall geprüft werden, da es sich nicht zwingend aus der Anlagenbezeichnung ergibt. Schwellen der Genehmigungsbedürftigkeit sind hier nicht identisch mit den Schwellen der E-PRTR-Tätigkeit. …a → 5a

…b → 5c

08.12 Spalte 1 Diese Anlagen stellen immer eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar. 5a
08.12 Spalte 2a Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.12 Spalte 2b Die Anlagen stellen dann eine E-PRTR-Anlage (Tätigkeit 5 c) dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t/d überschritten wird. 5c



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