Zuordnung Abfallanlagen

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Zuordnung Ziff. 8-Anlagen der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten

(LUBW/ecologic gGmbH, August 2007; UBA-Vorhaben "Nationale Umsetzung eines PRTR für Deutschland")

Nr. 4. BImSchV Zuordnungskommentar E-PRTR-Tätigkeit
08.1 Spalte 1 a Sind immer dann E-PRTR-Tätigkeiten (5 b), wenn die Mengenschwelle von 3 t/h überschritten ist; 5b
Bei gefährlichen Abfällen E-PRTR-Tätigkeit 5a. 5a
Evtl. Einzelfallprüfung wg. Zuordnung zu E-PRTR-Tätigkeiten 5c. Einzelfallprüfung 5c
08.1 Spalte 1 b
  • Deponiegasmotoren, gleich welcher Leistung, sind keine E-PRTR-Tätigkeiten der Ziff 5 b), weil die Tätigkeitsbeschreibung auf die RL 2000/76/EG Bezug nimmt.
  • Deponiegas ist kein Abfall i. S. dieser EG-RL.
  • Anlagen zum Einsatz von Altöl wären nur dann eine E-PRTR-Tätigkeit, wenn Altöl in einer Menge von mehr als 3 t/h verbrannt wird. In Ziff. 8.1 b Spalte 1 ist allerdings die Feuerungswärmeleistung (FWL) maßgebliche Genehmigungsschwelle, nicht der Altöldurchsatz. Bei einem Heizwert Hu von 11 kWh/kg von Altöl entspricht der Durchsatz von 3 t/h einer FWL von ca. 33 MW!
5a, 5b
08.1 Spalte 2 a und b Die Anlagen fallen aufgrund des oben Beschriebenen nicht unter eine E-PRTR-Tätigkeit, sei es weil sie Deponiegas verbrennen oder mit Sicherheit zu klein sind. -
08.2 Spalte 1 Anlagen, die nach Ziff. 8.2 Spalte 1 der 4. BImSchV zu genehmigen sind, fallen unter die E-PRTR-Tätigkeit 1c). Diese Zuordnung hat man bei der Anpassung der 11. BImSchV (a.F.) an EPER getroffen. 1c
08.3 Spalte 1 5a, 5b
08.3 Spalte 2 a und b Diese Anlagen können im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t/h oder im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t/d E-PRTR-Tätigkeiten sein. Dies ist im Einzel-fall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zu E-PRTR-Tätigkeit 2e) zu beachten. 5a, 5b, 2e
08.4 Die Anlagen werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen. -
08.5 Die Anlagen werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen. -
08.6 Spalte 1 Es ist zu entscheiden, ob in der Anlage gefährliche Abfälle ab einer Aufnahmekapazität von 10 t/d oder im Falle der Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 50 t/d biologisch behandelt werden. …a → 5a

…b → 5c

08.6 Spalte2 Nicht E-PRTR, da < Kapazitätsschwellenwert -
08.7 Spalte 1 Sind immer E-PRTR-Tätigkeiten (Kapazitätsschwelle). Es kommt auf die Anlagenzulassung an, aus der sich ergeben müsste, ob in der Anlage gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle behandelt werden. 5a

5c (Einzelfallprüfung)

08.7 Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.8, Spalte 1 Es ist zu entscheiden, ob in der Anlage gefährliche Abfälle ab einer Aufnahmekapazität von 10 t/d oder im Falle der Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 50 t/d chemisch behandelt werden. …a → 5a

…b → 5c

08.8, Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.9 Spalte 1 und 2, in beiden Spalten a und b Hierzu der Beschluss der 69. ATA vom 3./4.7.07: "Schred-deranlagen; Berichtspflicht ja (Regelvermutung) In der Pra-xis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicher-weise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig auch deshalb spricht vieles dafür, Shredderan-lagen als berichtspflichtig anzusehen, ggf. Einzelfallbetrachtung."

Grundsätzlich wird von einer Verwertung der Abfälle ausge-gangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z. B. trockengelegte Altfahrzeuge i. S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so läge keine E-PRTR-Tätigkeit i. S. der Ziff. 5 c) des Anhanges I der E-PRTR-VO vor.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (die Abfallverzeichnisverordnung kennt verschiedene Meetallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage eine Aufnahmekapazität von mehr als 10 t/d hat.

5a
08.9 Spalte 2 c) Diese Anlagen sind dann E-PRTR-Anlagen, wenn mehr als 10 t/d (ca. 10 Altfahrzeuge/d) behandelt werden können, da unvorbehandelte Altfahrzeuge gefährlicher Abfall sind. 5a
08.10 Spalte 1 a) Diese Anlagen der stellen immer E-PRTR-Tätigkeiten dar. 5a
08.10 Spalte 1 b) Es handelt sich dann um eine E-PRTR-Tätigkeit, wenn in der Anlage die Abfälle beseitigt werden. Das Entsorgungsverfahren ist kein Merkmal der Anlagenzulassung und des-halb in jedem Einzelfall zu ermitteln. 5c
08.10 Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.11 Spalte 1 Diese Anlagen stellen immer eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar. 5a
08.11 Spalte 2 a) Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.11 Spalte 2 b) Die Anlage nach Buchstabe aa) stellt dann eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/d für gefährliche Abfälle überschritten wird, die Anlage nach Buchstabe bb) dann, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t/d überschritten wird (Tä-tigkeit 5 c)). Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl dieser Anlagen der Abfallverwertung dienen; dies muss im Einzelfall geprüft werden, da es sich nicht zwingend aus der Anlagenbezeichnung ergibt. Schwellen der Genehmigungsbedürftigkeit sind hier nicht identisch mit den Schwellen der E-PRTR-Tätigkeit. …a → 5a

…b → 5c

08.12 Spalte 1 Diese Anlagen stellen immer eine E-PRTR-Tätigeit 5 a) dar. 5a
08.12 Spalte 2a Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.12 Spalte 2b Die Anlagen stellen dann eine E-PRTR-Anlage (Tätigkeit 5 c) dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t/d überschritten wird. 5c
08.13 Die Anlagen der Spalte 1 stellen immer eine E-PRTR-Tätigeit 5 a) dar. Anlagen der Spalte 2 b) dann, wenn nicht gefährliche Schlämme beseitigt werden und die Kapazität von 50 t/d überschritten wird (Tätigkeit 5 c)). Spalte 1 → 5a

Spalte 2b → 5c

08.14, Spalte 1 Die Anlagen sind auf ihre Aufnahmekapazität zu prüfen: liegt sie über 10 t/d für gefährliche Abfälle (Spalte 1 a), so liegt eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) vor; liegt die Kapazität für ungefährliche Abfälle (Spalte 1 b) bei mehr als 50 t/d und werden die Abfälle beseitigt, so liegt eine E-PRTR-Tätigkeit 5 c) vor. Spalte 1a → 5a

Spalte 1b → 5c

08.14 Spalte 2 Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.15 Spalte 1 Diese Anlagen stellen immer eine E-PRTR-Tätigkeit 5 a) dar. 5a
08.15 Spalte 2 a) Diese Anlagen sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. -
08.15 Spalte 2 b) Werden die nicht gefährlichen Abfälle beseitigt, so liegt eine E-PRTR-Tätigkeit 5 c) vor. Zu beachten ist, dass auch Anlagen >50 t/d und <100 t/d berichtspflichtig sind, die jedoch nicht unter die 4. BImSchV fallen. 5c

Hinweis:

Grundlage für diese Zuordnungsliste ist eine Arbeitshilfe des Umweltministeriums Baden-Württemberg, die im Einklang mit

  • den Synopsen (E-PRTR-Tätigkeiten – IVU-Tätigkeiten – Nr. 4. BImSchV)
  • den Ergebnissen einer Diskussion im Abfall-Rechtsausschuss (ARA) der LAGA am 28.2.07 und eines Gesprächs unter Beteiligung von 8 Ländervertretern im rheinland-pfälzischen Umweltministerium am 5.3.07, sowie
  • dem Beschluss des Ausschusses für abfalltechnische Fragen (ATA) der LAGA vom 3./4.7.07 sind.