Verbringung von Abfällen

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Verbringung von Abfällen in PRTR

Zweifelsfrage

Wird für die PRTR die behandelte Abfallmenge am Standort oder die Abfallmenge, die zur Verwertung bzw. Beseitigung außerhalb des Standortes verbracht wird berichtet?

Art. 5 Nr.1 (b) der E-PRTR-VO regelt die Verbringung (Entsorgung) von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus.

Voraussetzung ist natürlich immer, dass die vorgegebene Mengenschwelle von 2t/a für den gefährlichen bzw. 2000t/a für den nicht gefährlichen Abfall überschritten wird.

Zweifelsfrage zu Abfällen aus Brauereien

Ausgangssituation

  • Im Brauprozess von Bier fallen große Mengen von biogenen Rückständen an
  • Rückstände werden zumeist in der Landwirtschaft als Futtermittel verwertet bzw. verkauft
  • Nach Art. 2 Nummer 13 der E-PRTR-VO sind "Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle"
  • Diese RL ist mittlerweile durch die Richtlinien 2006/12/EG und 2008/98/EG (siehe Fußnote 1) ersetzt
  • Für PRTR ist nur diese Abfalldefinition und nicht der tatsächliche Geltungsbereich der gesamten RL 2008/98/EG relevant
  • Zweifelsfrage: Sind die bei der Herstellung von Bier anfallenden Reststoffe, die einer externen Verwertung/Nutzung zugeführt werden, Abfall im Sinne des Art. 2 Nummer 13 der E-PRTR-VO?

Empfehlung

Nach Abfalldefinition in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) RL 2008/98/EG sind Brauereirückstände grundsätzlich Abfall.

Gemäß Rechtsprechung des EuGH können Produktionsrückstände, die wiederverwertet werden, aus der Abfalldefinition herausfallen und kein Abfall sein (siehe Fußnote 2) Der EuGH verlangt eine komplexe Bewertung im Einzelfall nach bestimmten Kriterien. Damit Produktionsrückstände kein Abfall sind, müssen mind. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es handelt sich um einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht
  • der Produktionsrückstand kann entweder ohne eine vorherige Behandlung und ohne Schädigung der Umwelt wiederverwertet werden, oder aber nach einer vorherigen Behandlung, ohne dass jedoch eine Abfallverwertung im Sinne Abfall-RL erforderlich wäre
  • die Wiederverwendung des Produktionsrückstands ohne vorherige Bearbeitung und in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens ist gewiss

Nach den vorliegenden Informationen ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, dass Brauereirückstände kein Abfall i.S. der Abfall-RL sind und daher nicht als solche zum PRTR berichtet werden müssen. Das Gleiche gilt für die Rechtslage unter der neuen Abfallrahmen-RL 2008/98/EG ab 12.12.2010

Fußnote 1: Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 über Abfälle und Richtlinie 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Fußnote 2: Und weiter: „Dieses Ergebnis gilt jedoch nicht für Verbrauchsrückstände, die nicht als in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wieder verwendbare Nebenprodukte eines Herstellungs- oder Abbauverfahrens angesehen werden können. Zu einem ähnlichen Ergebnis kann man auch nicht für solche Rückstände kommen, die nicht als Gebrauchtwaren eingestuft werden können, die mit Sicherheit und gleichartig ohne vorherige Bearbeitung wieder verwendet werden“. EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 – C 457/92, Rn 47.

Einordnung von Stoffen/Abfällen in die Rubriken gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle für das PRTR

Eine Definition zu gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen ist in Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Nr. 13 und 14 in der E-PRTR-VO (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18.Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates) zu finden.

Erläuterungen zur Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes finden Sie im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR in Kapitel 1.1.10.


Massebezug im Rahmen der PRTR-Berichterstattung von Klärschlamm als nicht gefährlicher Abfall

Zweifelsfrage

Welches Kriterium ist bei der Berichterstattung von Klärschlamm (betrifft PRTR Tätigkeit Nr. 5.f) als nicht gefährlicher Abfall zu berücksichtigen?

  • Absolute Trockenmasse oder
  • Nasser (nicht entwässerter) Zustand

Fazit

Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen ist nicht gefährlicher Abfall, dessen Menge im nassen Zustand gemeldet werden muss. Der Klärschlamm ist gewichtsmäßig in der nassen Form so zu melden, wie er die Kläranlage zum Abtransport verlassen hat. Eine Umrechnung auf die Trockensubstanz ist nicht zulässig.

Erläuterung:

Dies ergibt sich aus dem PRTR-Leitfaden. Dieser beruht auf der Durchführungsermächtigung in Art. 14 E-PRTR-VO und wurde im Ausschussverfahren gem. Art. 19 erlassen, an dem auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Er ist zwar rechtlich nicht verbindlich, jedoch nach seiner Rechtsgrundlage und seinem Zustandekommen für die Auslegung der E-PRTR-VO von großer Bedeutung. Mehrere Sprachfassungen verlangen die Messung im nassen Zustand. Demgegenüber verlangt die deutsche Sprachfassung nicht etwa die Messung im trockenen Zustand, sondern es fehlt lediglich das Wort „nass“. Dafür ist kein Grund ersichtlich. Eine andere Messmethode nur für den deutschen Sprachraum ergibt keinen Sinn und widerspricht dem Ziel des Leitfadens eine möglichst homogene Umsetzung des PRTR sicherzustellen. Dies ist auch Ergebnis einer juristischen Prüfung.

PDF: FAQ - Massebezug Klärschlamm im PRTR


PRTR-Berichterstattung von nicht gefährlichen Abfällen aus Kläranlagen

Zweifelsfrage

Wenn Betreiber von kommunalen Kläranlagen bzw. Abwasserbehandlungsanlagen nicht gefährlichen Abfall > 2000 t/a im Rahmen der PRTR-Meldung berichten, ist dann ausschließlich der Klärschlamm zu berichten oder werden Rechengut, Sandfanginhalte und ggf. weitere Bestandteile mit berücksichtigt?

Fazit

Die Angaben zu den nicht gefährlichen Abfällen bei Kläranlagen sind eine Summe aus allen dort anfallenden Abfällen, also nicht nur Klärschlamm, sondern auch Rechengut und Sandfanginhalte gemäß Art. 5 Abs. 2 der E-PRTR-VO. Rechen- und Sandfanggut sind wie Klärschlamm gewichtsmäßig in der nassen Form zu melden, bzw. in der Form, in der sie die Kläranlage zum Abtransport verlassen.

Wird in Einzelfällen nicht die Nassmenge berichtet, so ist dies im Beschreibungsfeld zu vermerken.


Meldung der Nassmenge oder Trockensubstanz des gefährlichen Abfalls an das PRTR?

Zu dieser Frage wird auf das Kapitel 1.1.4, S. 12, Fußnote 11 im "Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR" (https://wiki.prtr.bund.de/w/images/a/a5/EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf) verwiesen, in welchem festgelegt ist, dass das entsprechende Gewicht dem (normalen) Gewicht des gefährlichen Abfalls im nassen Zustand entspricht.


"Tatsächlicher Beseitigungs- oder Verwertungsort" bei grenzüberschreitender Verbringung von gefährl. Abfällen (> 2 t/Jahr)

Für grenzüberschreitende Verbringungen von gefährlichen Abfällen können die Angaben, die gemäß Anhang IA "Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen" der Abfallverbringungsverordung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Vom 14. Juni 2006 (ABl. EU, L 190, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.11.2007 (ABl. L 309, S. 7), in Kraft getreten am 30.11.2007) herangezogen werden.

In diesem Formular ist unter

  • "2." der Empfänger

und unter

  • "10." die Entsorgungsanlage

anzugeben, die analog im PRTR zu berichten sind.


Zwischenlager

siehe Zwischenlager im Fragenkatalog zur Branche 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung.