Verbringung von Abfällen

Aus wikiopenprtr
Version vom 29. Mai 2009, 17:14 Uhr von imported>Leve (Die Seite wurde neu angelegt: „== Einordnung von Stoffen/Abfällen in die Rubriken gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle für das PRTR == {|border=0 cellpadding=3 width=100% |width=1 ...“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Einordnung von Stoffen/Abfällen in die Rubriken gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle für das PRTR

(A) Eine Definition zu gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen ist in Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Nr. 13 und 14 in der E-PRTR-VO (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18.Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates) zu finden.

Erläuterungen zur Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes finden Sie im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR in Kapitel 1.1.10.

Meldung der Nassmenge oder Trockensubstanz des Abfalls an das PRTR?

(A) Zu dieser Frage wird auf das Kapitel 1.1.4, S. 12, Fußnote 11 im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR verwiesen, in welchem festgelegt ist, dass das entsprechende Gewicht dem (normalen) Gewicht der Abfälle im nassen Zustand entspricht.

"Tatsächlicher Beseitigungs- oder Verwertungsort" bei grenzüberschreitender Verbringung von gefährl. Abfällen (> 2 t/Jahr)

(B) Für grenzüberschreitende Verbringungen von gefährlichen Abfällen können die Angaben, die gemäß Anhang IA "Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen" der Abfallverbringungsverordung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Vom 14. Juni 2006 (ABl. EU, L 190, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.11.2007 (ABl. L 309, S. 7), in Kraft getreten am 30.11.2007) herangezogen werden.

In diesem Formular ist unter

  • "2." der Empfänger

und unter

  • "10." die Entsorgungsanlage

anzugeben, die analog im PRTR zu berichten sind.

Zwischenlager

siehe Zwischenlager im Fragenkatalog zur Branche 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung.