Umschlaganlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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|(B) Ausschließlich Umschlaganlagen, die nach Nr. '''8.15 der 4.BImSCHV i.V. mit der Nr. 8.12 der 4.BImSCHV''' genehmigt sind und in welchen ein Umschlag wie auch ein Zwischenlagern stattfindet, sind '''PRTR-berichtspflichtig''' und der Nr. '''5a)''' der E-PRTR-VO zuzuordnen, wenn ''gefährliche Abfälle'' beseitigt werden bzw. Nr. '''5c)''' der E-PRTR-VO zuzuordnen, wenn ''nicht gefährliche Abfälle'' beseitigt werden.
 
|(B) Ausschließlich Umschlaganlagen, die nach Nr. '''8.15 der 4.BImSCHV i.V. mit der Nr. 8.12 der 4.BImSCHV''' genehmigt sind und in welchen ein Umschlag wie auch ein Zwischenlagern stattfindet, sind '''PRTR-berichtspflichtig''' und der Nr. '''5a)''' der E-PRTR-VO zuzuordnen, wenn ''gefährliche Abfälle'' beseitigt werden bzw. Nr. '''5c)''' der E-PRTR-VO zuzuordnen, wenn ''nicht gefährliche Abfälle'' beseitigt werden.
 
Voraussetzung für eine PRTR-Berichtspflicht ist, dass angegebene Kapazitätsschwellenwerte überschritten und Abfälle oberhalb der vorgegebenen Mengenschwellen entsorgt werden.
 
Voraussetzung für eine PRTR-Berichtspflicht ist, dass angegebene Kapazitätsschwellenwerte überschritten und Abfälle oberhalb der vorgegebenen Mengenschwellen entsorgt werden.
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Version vom 16. Mai 2014, 09:18 Uhr

Umschlaganlagen

Vorgehensweise zur Berichterstattung von Umschlaganlagen im PRTR

in Bearbeitung (Stand Mai 2014)