Umschlaganlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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|(B) Ausschließlich Umschlaganlagen, die nach Nr. '''8.15 der 4.BImSCHV i.V. mit der Nr. 8.12 der 4.BImSCHV''' genehmigt sind und in welchen ein Umschlag wie auch ein Zwischenlagern stattfindet, sind '''PRTR-berichtspflichtig'''.
 
|(B) Ausschließlich Umschlaganlagen, die nach Nr. '''8.15 der 4.BImSCHV i.V. mit der Nr. 8.12 der 4.BImSCHV''' genehmigt sind und in welchen ein Umschlag wie auch ein Zwischenlagern stattfindet, sind '''PRTR-berichtspflichtig'''.
Voraussetzung für eine PRTR-Berichtspflicht ist, dass der angegebene Kapazitätsschwellenwert überschritten und Abfälle oberhalb der vorgegebenen Mengenschwellen entsorgt werden.
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Voraussetzung für eine PRTR-Berichtspflicht ist, dass angegebene Kapazitätsschwellenwerte überschritten und Abfälle oberhalb der vorgegebenen Mengenschwellen entsorgt werden.
 
Dieses Vorgehen zur Berichterstattung von Umschlaganlagen im PRTR wurde 2011 bundeseinheitlich abgestimmt und als Empfehlung formuliert.
 
Dieses Vorgehen zur Berichterstattung von Umschlaganlagen im PRTR wurde 2011 bundeseinheitlich abgestimmt und als Empfehlung formuliert.
  
 
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Version vom 20. September 2012, 13:59 Uhr

Umschlaganlagen

Vorgehensweise zur Berichterstattung von Umschlaganlagen im PRTR
(B) Ausschließlich Umschlaganlagen, die nach Nr. 8.15 der 4.BImSCHV i.V. mit der Nr. 8.12 der 4.BImSCHV genehmigt sind und in welchen ein Umschlag wie auch ein Zwischenlagern stattfindet, sind PRTR-berichtspflichtig.

Voraussetzung für eine PRTR-Berichtspflicht ist, dass angegebene Kapazitätsschwellenwerte überschritten und Abfälle oberhalb der vorgegebenen Mengenschwellen entsorgt werden. Dieses Vorgehen zur Berichterstattung von Umschlaganlagen im PRTR wurde 2011 bundeseinheitlich abgestimmt und als Empfehlung formuliert.

(eingestellt im Juli 2011)