Sickerwasserbehandlungsanlagen

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Können Sickerwasserbehandlungsanlagen einer Tätigkeit nach Anhang I der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Sickerwasserbehandlungsanlagen sind als Abwasserbehandlungsanlagen zu betrachten und unterliegen somit keiner Berichtspflicht nach Nr. 5a) „Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle“ oder Nr. 5c) „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ der E-PRTR-VO.

Handelt es sich bei einer Sickerwasserbehandlungsanlage um eine eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlage nach Nr. 5g) der E-PRTR-VO (siehe Anhang I der E-PRTR-VO) kann diese bei Überschreiten des vorgegebenen Kapazitätsschwellenwertes sowie vorgegebenen Schwellenwertes eines in Anhang II der E-PRTR-VO angegebenen Schadstoffes einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen.

(eingestellt im September 2012)