Sickerwasserbehandlungsanlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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|Sickerwasserbehandlungsanlagen sind als Abwasserbehandlungsanlagen zu betrachten und unterliegen somit keiner Berichtspflicht nach Nr. '''5a)''' „Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle“ oder Nr. '''5.c''' „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ der E-PRTR-VO.   
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|Sickerwasserbehandlungsanlagen sind als Abwasserbehandlungsanlagen zu betrachten und unterliegen somit keiner Berichtspflicht nach Nr. '''5a)''' „Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle“ oder Nr. '''5c)''' „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ der E-PRTR-VO.   
  
Handelt es sich bei einer Sickerwasserbehandlungsanlage um eine eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlage nach Nr. 5.g der E-PRTR-VO (siehe Anhang I der E-PRTR-VO) kann diese bei Überschreiten des vorgegebenen Kapazitätsschwellenwertes sowie vorgegebenen Schwellenwertes eines in Anhang II der E-PRTR-VO  angegebenen Schadstoffes  einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen.
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Handelt es sich bei einer Sickerwasserbehandlungsanlage um eine eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlage nach Nr. '''5g)''' der E-PRTR-VO (siehe Anhang I der E-PRTR-VO) kann diese bei Überschreiten des vorgegebenen Kapazitätsschwellenwertes sowie vorgegebenen Schwellenwertes eines in Anhang II der E-PRTR-VO  angegebenen Schadstoffes  einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen.
  
 
(eingestellt im September 2012)
 
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<!--Abwasserbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände/Standort des Betriebes liegen sind nicht PRTR-berichtspflichtig-->
 
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Aktuelle Version vom 24. September 2012, 11:18 Uhr

Können Sickerwasserbehandlungsanlagen einer Tätigkeit nach Anhang I der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Sickerwasserbehandlungsanlagen sind als Abwasserbehandlungsanlagen zu betrachten und unterliegen somit keiner Berichtspflicht nach Nr. 5a) „Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle“ oder Nr. 5c) „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle“ der E-PRTR-VO.

Handelt es sich bei einer Sickerwasserbehandlungsanlage um eine eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlage nach Nr. 5g) der E-PRTR-VO (siehe Anhang I der E-PRTR-VO) kann diese bei Überschreiten des vorgegebenen Kapazitätsschwellenwertes sowie vorgegebenen Schwellenwertes eines in Anhang II der E-PRTR-VO angegebenen Schadstoffes einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen.

(eingestellt im September 2012)