Intensivtierhaltung und Aquakultur

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7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen"

7b) "Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr"


Bitte beachten:

Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:

(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)


7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen"

Welche Emissionsfaktoren werden für die Ermittlung der Emissionen aus der Intensivhaltung im PRTR angewendet?
(B) Wie bereits für das EPER werden auch für das PRTR die NH3- und N2O-Emissionen aus der Tierhaltung mittels Emissionsfaktoren berechnet. Die im Mai 2008 aktualisierten und bundesweit abgestimmten Emissionsfaktoren finden Sie unter E-Faktoren in der Intensivtierhaltung.


Ist die Verbingung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. 7a des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet?
(A) Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) E-PRTR-VO nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 2006/12/EG (AbfRRL) handelt.

Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen C-416/02 und C-121/03 Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.

7b) "Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr"

Hinweis:

Der englische Originalbegriff "shellfisch" wird in der E-PRTR-VO in der deutschen Sprachfassung mit "Muscheln" übersetzt, in der mit Österreich und der Schweiz abgestimmten deutschen Sprachfassung des PRTR-Protokolls jedoch mit "Schalentieren". Laut wikipedia.de ist der Begriff "Schalentiere" oder Schaltiere eine veraltete Bezeichnung für Schalenweichtiere, einem Unterstamm der Weichtiere. In der Küchensprache hat sich der Begriff jedoch erhalten. Dort werden vor allem essbare Muscheln und wasserlebende Schnecken darunter verstanden, gelegentlich auch Krustentiere wie Krabben, Hummer und die zu den Stachelhäutern zählenden Seeigel.

Die o.a. Definition wird von der inhaltlich gleichlautenden Definition über Fisch Species des Institutes Worldfish Center zu shellfish "Aquatic animals with shells, e.g., crustaceans (prawns, lobsters) and mollusks (e.g., oysters, scallops, clams)", die sich auf der Datenbank ‚FishBase’ (http://www.fishbase.org/) unter dem Fachlexikon (englisch) findet gestützt.

Für das E-PRTR wären demnach in Anlehnung an das PRTR-Protokoll und o.g. Definitionen neben den Muscheln auch die Krustentiere (z.B. Krabben) berichtspflichtig.