Energiesektor

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1a) "Mineralöl- und Gasraffinerien"

1b) "Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen"

1c) "Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW"

1d) "Kokereien" (kein Eintrag)

1e) "Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde"

1f) "Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen"


Bitte beachten:

Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:

(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)


1a) "Mineralöl- und Gasraffinerien"

Sind Anlagen der Nr. 1.15 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten" der Nr. 1a) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.2 der IVU-RL "Mineralöl- und Gasraffinerien" zuzuordnen?
(A) Nein. Bei der Umsetzung der IVU-RL sind die Spalten 2 grundsätzlich nicht berücksichtigt worden.


Sind alle Anlagen der Nr. 4.4 der 4. BImSchV "Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien" Tätigkeiten der Nr. 1a) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.2 der IVU-RL?
(A) Ja. Alle oben genannten Anlagen können der der Nr. 1a) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.2 der IVU-RL zugeordnet werden.
Erläuterung: Typische Anlagen in Schmierstoffraffinerien sind u.a. (Vakuum-) Destillationsanlagen, Extraktions- und Hydrieranlagen.

1b) "Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen"

Können Biogasanlagen der Nr. 1 b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, da im Vordergrund von Biogasanlagen die Energieproduktion steht?

siehe FAQ_5_Biogasanlagen )

1c) "Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW"

Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IVU-RL?
(A) Zur Nr. 1c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IVU-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
  • Alle Anlagen der Nr. 1.1, 1.4 und 1.5 in Spalte 1
  • Alle Anlagen der Nr. 8.2 (a,b) in Spalte 1

Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie

  • Kraftwerk
  • Heizkraftwerk
  • Heizwerk
  • Verbrennungsmotoranlage
  • Gasturbinenanlage
  • sonstige Feuerungsanlage

geschieht. Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr nach Nr. 1.5 Sp. 1 der 4. BImSchV sind der 1c) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.1 der IVU-RL zuzuordnen. Diese Anlagen sind Feuerungsanlagen im Sinne der novellierten EU-Richtlinie Großfeuerungsanlagen.

Anlagen der Nr. 1.4 Sp. 1 der 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen. Sie werden den Feuerungsanlagen zugerechnet, da sie allgemein als "Energieerzeugungsanlagen" verstanden werden.


Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1 c) der E-PRTR-VO darstellen?
(C) Ja, Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV können der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Zwar werden in der Synopse nur die Nrn. 1.4 Sp. 1 und 1.5 Sp. 1 der Nr. 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet (Zuordnung stammt noch aus IVU-Zeiten), dies aber allein aus dem Grund, dass Anlagen der Spalte 2 jeweils unterhalb der Kapazitätsschwellenwerte von 1c) der E-PRTR-VO liegen. Die Tätigkeiten 1.4 Sp. 1 und 1.4 a Sp. 2 unterscheiden sich nur in Bezug auf die Kapazität von Spalte 1, bei Nr. 1.4 b Spalte 2 handelt es sich anstelle von "Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen..." um "Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme..." Analog gilt dies für Nr. 1.5 mit Gasturbinenanlagen.

Im E-Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."

Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Können Biogasanlagen der Nr. 1 c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

siehe FAQ_5_Biogasanlagen )

1d) "Kokereien" (kein Eintrag)

Kein Eintrag vorhanden.

1e) "Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde"

Bei welchen industriellen Tätigkeiten finden Anlagen zum Mahlen von Kohle ihren Einsatz und welcher Nr. der 4. BImSchV können sie zugeordnet werden?
(C) Bei der Nr. 1e) der E-PRTR-VO handelt es sich um eine neue PRTR Tätigkeit. "Anlagen zum Mahlen von Kohle" werden üblicherweise bei Kohlekraftwerken oder anderen Kohle einsetzenden Feuerungsanlagen eingesetzt, weiterhin bei der Zementherstellung, der Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrographit sowie bei der Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien eingesetzt. Sie werden in Deutschland der Nr. 1.9 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde" zugeordnet.

Als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung können sie auch Teil einer gemeinsamen Anlage sein, die unter eine andere Nr. der 4.BImSchV fällt, z.B. als Teil einer Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 Sp. 1 der 4. BImSchV ("Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr").

1f) "Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen"

Wie ist der Begriff der Nr. 1f) der E-PRTR-VO "feste, rauchfreie Brennstoffe" definiert? Welche Brennstoffe fallen darunter?
(C) "Feste, rauchfreie Brennstoffe" ist die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs "solid smokeless fuel" der E-PRTR-Tätigkeit Nr. 1f) der E-PRTR-VO. Der englische Begriff "solid smokeless fuel" wird im Dictionary of Mining, Mineral and Related Terms (compiled and edited by the Staff of the U.S. Bureau of Mines, Second Edition, U.S. DEPARTMENT OF THE INTERIOR 1996 http://www.infomine.com/dictionary/) wie folgt übersetzt: "ist ein fester Brennstoff wie Koks, der vergleichsweise keinen Rauch bei der Verbrennung in einem offenen Rost hervorbringt. Siehe auch Anthrazit/Steinkohle, Brikett, Koks."

Da die Herstellung von Koks unter die Tätigkeit 1d) "Kokereien" fällt, müssten mit "festen, rauchfreien Brennstoffen" in diesem Zusammenhang hauptsächlich die Brikettieranlagen (Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle) gemeint sein.


Anlagen nach Nr. 4.6 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Ruß" sind teilweise der Nr. 1f) der E-PRTR-VO zugeordnet. Sind Anlagen, bei denen als Ausgangsstoff Kohle statt Kohlenwasserstoffe eingesetzt wird für das PRTR zu berücksichtigen? Gibt es solche Anlagen überhaupt?
(B) Im Nationalen Inventar sind Anlagen dieser Art bisher nicht bekannt.


Sind Holzkohlenmeiler Anlagen im Sinne von PRTR und stellen diese feste, rauchfreie Brennstoffe her? Wird mit (oft handwerklich betriebenen) Holzkohlenmeilern eine PRTR-Tätigkeit durchgeführt?
(C) Holzkohle (engl. charcoal oder char) fällt nicht unter die o.a. Definition von "festen, rauchfreien Brennstoffen" (siehe erste Frage). Demnach unterliegen Holzkohlenmeileranlagen nicht der Nr. 1f) der E-PRTR-VO.