Chemische Industrie

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4a) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien"

4b) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien"

4c) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)" (kein Eintrag)

4d) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden" (kein Eintrag)

4e) "Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens"

4f) "Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial"


Bitte beachten:

Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:

(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)


4a) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien"

Sind Claus-Anlagen in Raffinerien (Erzeugung von Schwefel) und Kontaktanlagen in Hütten (Erzeugung von Schwefelsäure) und vergleichbare Einrichtungen als Abgaseinrichtungen oder als Kategorien der Nr. 4a) oder 4b) der E-PRTR-VO und der Nr. 4.1 oder 4.2 der IVU-RL zu verstehen?
(A) Claus-Anlagen in Raffinerien (Erzeugung von Schwefel) und Kontaktanlagen in Hütten (Erzeugung von Schwefelsäure) und vergleichbare Einrichtungen sind der Nr. 4a) oder 4b) der E-PRTR-VO und der Nr. 4.1 oder 4.2 der IVU-RL zuzuordnen.

4a) viii) Fällt die Herstellung von Kunstharzen unter das PRTR?

Unter Nr. 4.1 "Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)" der 4. BImSchV sind "Kunstharze" mit aufgeführt.

Unter Nr. 4 a) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)" der E-PRTR-VO sind "Kunstharze" nicht explizit genannt.

Fällt die Herstellung von Kunstharzen unter das PRTR?

(B) Die Herstellung von Kunstharzen fällt unter die Nr. 4a) der E-PRTR-VO, da Kunstharze Polymere sind.

Bei der Herstellung von (Basis-) Kunststoffen fallen polymere Rohprodukte, die Kunstharze an. Durch chemische Prozesse werden die polymeren Rohprodukte in praktikable Kunststoffe umgewandelt (Literatur "RÖMPP – Chemie Lexikon", "Ullmanns Enzyklopädie der technischen Chemie").

Im Übrigen wird hinsichtlich der Definition des Begriffes von "Grundchemikalien" auf die Webseite der KOMMISSION verwiesen, die im April 2007 Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie veröffentlicht hat: http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/general_guidance.htm. Hier wird zur Frage der Interpretation des Begriffes "basic" folgende Erläuterung gegeben:

Use of the term "basic": The term "basic" should be interpreted in a wide sense. It cannot only mean those chemicals requiring further processing, as some of the chemicals listed explicitly in section 4 of Annex I could themselves be final (but still basic) chemical products (for instance synthetic rubbers, dyes and pigments, polymers synthetic fibers) which can undergo further processing but not in the meaning of chemical production. The term "basic chemicals" would not cover final products which can not be considered as chemical products. For instance, the production of tyres from rubber with other ingredients (such as carbon black, sulphur, textile) involves some form of chemical processing (in particular vulcanization) without producing a "basic chemical product". As a general remark and in view of the very large number of possible situations (as regards chemical processing, chemical substances or groups of substances produced, types and places of activities), it remains for the competent authorities to make an informed and justified judgment on whether or not a particular installation falls under the scope of the IPPC Directive, using this guidance as a tool to promote consistency and prevent possible abuse in the interpretation of the scope of the Directive as regards section 4 of Annex I.

Gemäß der o.a. Leitlinien können Endprodukte dann Grundchemikalien (basic chemicals) sein, wenn sie bei Weiterverarbeitung nicht einem chemischen Prozess unterliegen.


4a) x) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie x) Farbstoffe und Pigmente"

Anlagen nach Nr. 4.1j Sp. 1 der 4. BImSchV "Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten" sind der Nr. 4a) x) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Fallen Anlagen unter das PRTR, in denen nur Ausgangsstoffe für Farbstoffe und Pigmente hergestellt werden?

Bisher ohne Antwort

4b) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien"

Sind Claus-Anlagen in Raffinerien (Erzeugung von Schwefel) und Kontaktanlagen in Hütten (Erzeugung von Schwefelsäure) und vergleichbare Einrichtungen als Abgaseinrichtungen oder als Kategorien der Nr. 4a) oder 4b) der E-PRTR-VO und der Nr. 4.1 oder 4.2 der IVU-RL zu verstehen?
(A) Claus-Anlagen in Raffinerien (Erzeugung von Schwefel) und Kontaktanlagen in Hütten (Erzeugung von Schwefelsäure) und vergleichbare Einrichtungen sind der Nr. 4a) oder 4b) der E-PRTR-VO und der Nr. 4.1 oder 4.2 der IVU-RL zuzuordnen.

4c) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)" (kein Eintrag)

Kein Eintrag vorhanden.

4d) "Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden" (kein Eintrag)

Kein Eintrag vorhanden.


4e) "Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens"

Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" sind der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet. Können nicht auch Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang" der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet sein?
(C) Da es sich bei Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 2 der 4. BImSchV um Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten und nicht um Grundarzneimittel handelt, werden diese Anlagen nicht der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet.


Was umfasst die Herstellung von Grundarzneimitteln nach Nr. 4e) der E-PRTR-VO und nach Nr. 4.5 der IVU-RL?

(A) Bei Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" liegen biologische Verfahren zu Grunde, diese sind somit E-PRTR-berichtspflichtig und IVU-relevant.

4f) "Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial"

Wie kann der Begriff "Feuerwerksmaterial" konkretisiert werden?
(C) Der Begriff "pyrotechnic products" wurde bei der Übersetzung der englischen Version des EU Guidance Document E-PRTR in die deutsche Fassung mit "Feuerwerksmaterial" nicht korrekt übersetzt, da pyrotechnische Erzeugnisse auch z.B. Sprengkapseln für Airbags u.a. umfassen. Die treffendere Übersetzung lautet "Pyrotechnische Erzeugnisse".

Die entsprechenden Betriebseinrichtungen sind durch die Nr. 10.1 a der 4. BImSchV erfasst.