Autowrackanlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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|Gemäß der korrigierten Fassung des Beschlusses [[media:Abfallzuordnung_4BImSchV_E-PRTR.pdf | Vollzug PRTR-Verordnung]] der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) können Autowrackanlagen der PRTR-Berichtspflicht unterliegen.
|(B) Gemäß der korrigierten Fassung des Beschlusses [[media:Abfallzuordnung_4BImSchV_E-PRTR.pdf | Vollzug PRTR-Verordnung]] der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) können Autowrackanlagen der PRTR-Berichtspflicht unterliegen.
 
  
 
Beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen im Arbeitspapier [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|"Zuordnung Abfallanlagen der 4. BImSchV (Ziff. 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten"]] unter den deutschen Arbeitshilfen, im Besonderen jeweils die Zuordnung der Nr. 8.9 a,b Sp. 1 und 2 sowie die Zuordnung der Nr. 8.9 c, Spalte 2 zur PRTR-Tätigkeit Nr. '''5a'''.
 
Beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen im Arbeitspapier [[PRTR_Dokumente#Deutsche_Arbeitshilfen|"Zuordnung Abfallanlagen der 4. BImSchV (Ziff. 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten"]] unter den deutschen Arbeitshilfen, im Besonderen jeweils die Zuordnung der Nr. 8.9 a,b Sp. 1 und 2 sowie die Zuordnung der Nr. 8.9 c, Spalte 2 zur PRTR-Tätigkeit Nr. '''5a'''.
 
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Aktuelle Version vom 7. August 2015, 12:45 Uhr

Autowrackanlagen

Fallen Autowrackanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
Gemäß der korrigierten Fassung des Beschlusses Vollzug PRTR-Verordnung der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) können Autowrackanlagen der PRTR-Berichtspflicht unterliegen.

Beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen im Arbeitspapier "Zuordnung Abfallanlagen der 4. BImSchV (Ziff. 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten" unter den deutschen Arbeitshilfen, im Besonderen jeweils die Zuordnung der Nr. 8.9 a,b Sp. 1 und 2 sowie die Zuordnung der Nr. 8.9 c, Spalte 2 zur PRTR-Tätigkeit Nr. 5a.