Asphaltmischanlagen

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Können Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen?
(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) können der Tätigkeit 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden und unterliegen bei Überschreiten der Kapazitätzschwelle von 10 t/d sowie der Mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall der PRTR-Berichtspflicht.

Dieser Ansatz lässt sich auch auf andere gefährliche Abfälle übertragen (z. B. Einsatz von alter Glas-/Steinwolle in der Ziegelindustrie).