Asphaltmischanlagen

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Können Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen?
(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) können der PRTR-Tätigkeit 5.a) zugeordnet werden einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen und sind bei Überschreiten der Kapazitätzschwelle von 10 t/d sowie der mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall PRTR-berichtspflichtig.