Asphaltmischanlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen?
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|(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) werden der Tätigkeit 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet und können bei Überschreiten der Kapazitätsschwelle von 10 t/d sowie der Mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall der PRTR-Berichtspflicht unterliegen.
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|Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. '''5a)''' "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist.
Dieser Ansatz lässt sich auch auf andere gefährliche Abfälle übertragen (z. B. Einsatz von alter Glas-/Steinwolle in der Ziegelindustrie).
 
  
Diese Vorgehensweise basiert auf einem Beschluss der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg.
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Eine PRTR-Meldung ist dann erforderlich, wenn:
  
(eingestellt im September 2011)
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*die Freisetzungen (kg/a) bzw. die Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen (kg/a) nach außerhalb des Standortes die vorgegebenen Schwellenwerte für diejenigen in Anh. II der E-PRTR-VO genannten Schadstoffe überschritten werden, bzw.
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*die Mengen von mehr als 2 t/a an gefährlichen Abfällen bzw. mehr als 2000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen nach außerhalb des Standortes, z.B. zu einer Straßenbaumaßnahme verbracht werden.
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Die o.a. Vorgehensweise wurde auf der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg vereinbart.
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(eingestellt im August 2012)
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Aktuelle Version vom 21. August 2012, 11:38 Uhr

Können Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen?
Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. 5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der E-PRTR-VO zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist.

Eine PRTR-Meldung ist dann erforderlich, wenn:

  • die Freisetzungen (kg/a) bzw. die Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen (kg/a) nach außerhalb des Standortes die vorgegebenen Schwellenwerte für diejenigen in Anh. II der E-PRTR-VO genannten Schadstoffe überschritten werden, bzw.
  • die Mengen von mehr als 2 t/a an gefährlichen Abfällen bzw. mehr als 2000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen nach außerhalb des Standortes, z.B. zu einer Straßenbaumaßnahme verbracht werden.

Die o.a. Vorgehensweise wurde auf der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg vereinbart.

(eingestellt im August 2012)