Asphaltmischanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | | | + | |Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. '''5a)''' "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist. |
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+ | Eine PRTR-Meldung ist dann erforderlich, wenn: | ||
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+ | *die Freisetzungen (kg/a) bzw. die Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen (kg/a) nach außerhalb des Standortes die vorgegebenen Schwellenwerte für diejenigen in Anh. II der E-PRTR-VO genannten Schadstoffe überschritten werden, bzw. | ||
+ | *die Mengen von mehr als 2 t/a an gefährlichen Abfällen bzw. mehr als 2000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen nach außerhalb des Standortes, z.B. zu einer Straßenbaumaßnahme verbracht werden. | ||
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+ | Die o.a. Vorgehensweise wurde auf der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg vereinbart. | ||
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Aktuelle Version vom 21. August 2012, 11:38 Uhr
Können Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen? | |
Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. 5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der E-PRTR-VO zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist.
Eine PRTR-Meldung ist dann erforderlich, wenn:
Die o.a. Vorgehensweise wurde auf der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg vereinbart. (eingestellt im August 2012) |