Asphaltmischanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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|Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. '''5a)''' "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist. | |Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. '''5a)''' "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist. | ||
Version vom 21. August 2012, 11:27 Uhr
Können Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen? | |
Zwischenläger bei Asphaltmischanlagen, in denen als gefährlich eingestufter teerhaltiger Straßenaufbruch (AVV 170301* - kohlenteerhaltige Bitumengemische) oder andere gefährliche Abfälle angenommen werden, werden der Tätigkeit nach Nr. 5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anh. I der E-PRTR-VO zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10t/d überschritten ist.
Eine PRTR-Meldung ist dann erforderlich, wenn:
Die o.a. Vorgehensweise wurde auf der 72. ATA-Sitzung am 27./28.01.2009 in Magdeburg vereinbart. (eingestellt im August 2012) |