Asphaltmischanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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|(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) können der Tätigkeit '''5a)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden und unterliegen bei Überschreiten der Kapazitätzschwelle von 10 t/d sowie der Mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall der PRTR-Berichtspflicht. | |(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) können der Tätigkeit '''5a)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden und unterliegen bei Überschreiten der Kapazitätzschwelle von 10 t/d sowie der Mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall der PRTR-Berichtspflicht. | ||
+ | Dieser Ansatz lässt sich auch auf andere gefährliche Abfälle übertragen (z. B. Einsatz von alter Glas-/Steinwolle in der Ziegelindustrie). | ||
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Version vom 14. September 2011, 18:17 Uhr
Können Asphaltmischanlagen einer PRTR-Berichtspflicht unterliegen? | |
(B) Asphaltmischanlagen, die teerhaltigen Straßenaufbruch handhaben (z.B. zerkleinern, zwischenlagern) können der Tätigkeit 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden und unterliegen bei Überschreiten der Kapazitätzschwelle von 10 t/d sowie der Mengenschwelle von 2t/a für gefährlichen Abfall der PRTR-Berichtspflicht.
Dieser Ansatz lässt sich auch auf andere gefährliche Abfälle übertragen (z. B. Einsatz von alter Glas-/Steinwolle in der Ziegelindustrie). |