Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

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5a) "Anlagen zur Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag"

5 b) "Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde"

5 c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"

5 d) "Deponien mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder Gesamtkapazität von 25 000 t pro Tag"

5 e) "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag"

5 f) "Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten"

5 g) "Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10000 m³ pro Tag"

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

Autowrackanlagen

Bauschutt

Biogasanlagen

Klärschlamm

Kommunale Kläranlagen - länderübergreifend

Zwischenlager

Bitte beachten:

Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:

(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)


5a) "Anlagen zur Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag"

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) In der Regel werden die Anlagen nach Nr. 8.1 Sp.1 a der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO "Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle" zugeordnet, da diese Anlagen unter den Anwendungsbereich der in E-PRTR-Tätigkeit Nr. 5b) der E-PRTR-VO genannten Richtlinie RL 2000/76/EG (Art. 3 Abs. 4) fallen.

Anlagen der Nr. 8.1 a Sp. 1 der 4. BImSchV stellen dann eine PRTR-Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO dar, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt. Bei nicht gefährlichen Abfällen ist es in Einzelfällen auch möglich, dass eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle" erfolgt.


Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO und nur in Einzelfällen der 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Können Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 1 der 4. BImSchV können in Einzelfällen der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Können Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 2 a,b der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder b) mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Diese Anlagen können im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t pro Tag oder im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t pro Stunde eine PRTR-Tätigkeit (5a, 5b) sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zur Nr. 2e) der E-PRTR-VO zu beachten.


Können Biogasanlagen mit der Nr. 8.6 a Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag" unter die PRTR-Berichtspflicht fallen?
siehe Biogasanlagen


Können Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Diese Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 2 der 4. BImSchV sind aufgrund Ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen.


Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(B) Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen nach der Nr. 5a) der E-PRTR-VO als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.


Sind Anlagen nach Nr. 8.10 Sp.1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destilieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 a der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Sind Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destilieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen der Nr. 8.10 Sp. 2 a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.


Sind Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 1 aa bis ff der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 1 aa bis ff der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Sind Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 a aa bis ff der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen der Nr. 8.11 Sp. 2 a aa bis ff der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.


Können Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b aa der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b aa der 4. BImSchV können der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/Tag für gefährliche Abfälle überschritten wird.


Sind Anlagen nach Nr. 8.12 Sp.1 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummern 8.14 erfasst werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 1 der 4. BImSchV stellen immer eine Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO dar.


Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.12 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.


Können Anlagen (Zwischenlager) der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5a) der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV der Nr. 5a) zugeordnet werden.


Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.


Können Umschlaganlagen der Nr. 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.


Können Umschlaganlagen der Nr. 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.


Bei Anlagen nach Nr. 10.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr" werden explosive Stoffe wieder gewonnen oder vernichtet.

Sind solche Anlagen nicht der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?

(C) Eine Zuordnung der Nr. 10.1 b Sp. 1 der 4. BImSchV zur Nr. 5a) der E-PRTR-VO ist theoretisch in Einzelfällen möglich.


5 b) "Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde"

Sind Anlagen nach Nr. 1.3 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas" nicht auch der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(C) Alle Verbrennungsanlagen, in denen Abfall (mit-) verbrannt wird, sollten nach der Nr. 8.1 der 4. BImSchV und nicht nach Nr. 1.3 der 4. BImSchV genehmigt sein. Somit dürften auch keine Anlagen der Nr. 1.3 der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zuordenbar sein.


Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr" der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Deponiegasmotoren, gleich welcher Leistung, sind keine Tätigkeiten der Nr. 5b) der E-PRTR-VO, weil die Tätigkeitsbeschreibung der Nr. 5b) Bezug auf die RL 2000/76/EG nimmt. Deponiegas ist kein Abfall i.S. dieser EG-Richtlinie.

Anlagen zum Einsatz von Altöl wären nur dann eine Tätigkeit der Nr. 5b) der E-PRTR-VO, wenn Altöl in einer Menge von mehr als 3 t pro Stunde verbrannt wird.

In Nr. 8.1 b Sp. 1 der 4. BImSchV ist allerdings die Feuerungswärmeleistung (FWL) maßgebliche Genehmigungsschwelle, nicht der Altöldurchsatz. Bei einem Heizwert Hu von 11 kWh/kg von Altöl entspricht der Durchsatz von 3 t pro Stunde einer FWL von ca. 33 MW.


Fällt die Verbrennung von Klärschlamm unter die Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL?
(A) Klärschlammverbrennung fällt unter die Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL. Dieser IVU-Tätigkeit entsprechen Anlagen der Nr. 8.1 Sp. 1 a,b der 4. BImSchV. Die Anlagen unterliegen der 17. BImSchV, und zwar unabhängig davon, ob kommunale oder industrielle Klärschlämme verbrannt werden. Die EU-Verbrennungs-Richtlinie 2000/76/EG bezieht die Klärschlammverbrennung mit ein. Diese EU-Richtlinie zur Verbrennung von Abfällen löste die in der Nr. 5.2 der IVU-RL genannten EU-Richtlinien aus dem Jahre 1989 ab (89/429/EWG für bestehende und 89/369/EWG für neue Verbrennungsanlagen). Sie wurde mit der novellierten 17. BImSchV zum 19.08.2003 in deutsches Recht umgesetzt.


Sind Deponiegasfackeln (Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 2 der 4. BImSchV) Verbrennungsanlagen im Sinne von Nr. 5b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IVU-RL?
(B) Das Abfackeln von Deponiegas stellt weder eine PRTR- noch eine IVU-Tätigkeit dar.


5 c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"

Können Anlagen nach Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behälter gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) In der Regel werden diese Anlagen nach Nr. 8.1 Sp.1 a der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet, da diese Anlagen unter den Anwendungsbereich der Nr. 5b) der E-PRTR-VO genannten Richtlinie RL 2000/76/EG (Art. 3 Abs. 4) fallen.

Anlagen der Nr. 8.1 Sp. 1 a der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. '5a)' der E-PRTR-VO dar, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Bei nicht gefährlichen Abfällen ist es in Einzelfällen auch möglich, dass eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO erfolgt, wenn diese eine Kapazität von 50 t pro Tag aufweisen.


Sind Anlagen nach Nr. 8.4 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag“ der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.4 Sp. 2 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet und sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.


Sind Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)“ der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 1 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet uns sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.


Sind Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen bis weniger 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
(B) Anlagen nach Nr. 8.5 Sp. 2 der 4. BImSchV werden generell als Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle betrachtet uns sind deshalb keine E-PRTR-Anlagen.


Können Anlagen nach Nr. 8.6 b Sp1 der 4. BImSchV „Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag“ unter die PRTR-Berichtspflicht fallen?
siehe Biogasanlagen


Können Anlagen nach Nr. 8.7 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Generell wird unter verunreinigtem Boden "gefährlicher Abfall" verstanden, d.h. er ist mit Stoffen verunreinigt, die nach der AVV (Abfallverzeichnisverordnung) mit einem * als gefährlicher Abfall gekennzeichnet sind. In diesen Fällen werden diese Anlagen der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet. Handelt es sich jedoch um eine Anlage, in der der verunreinigte Boden als nicht gefährlicher Abfall (keine Kennzeichnung mit einem *) beseitigt wird, so ist in diesen Einzelfällen eine Zuordnung zur Nr. 5c) der E-PRTR-VO möglich.

Letztlich kommt es auf die Anlagenzulassung an, aus denen sich ergeben müsste, ob in der Anlage gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle behandelt werden.


Können Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Ja, Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 1 b der 4. BImSchV können der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.


Können Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Nein, die Produktionskapazität von Anlagen nach Nr. 8.8 Sp. 2 der 4. BImSchV ist zu gering, als dass sie der 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden können.


Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen und einer Nennleistung >= 500 KW oder mehr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit Gesamtlagerfläche von >= 15 000 qm oder Gesamtlagerkapazität von >= 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen und einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 bis <= 500 KW" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks mit Gesamtlagerfläche von 1 000 bis <= 15 000 qm oder Gesamtlagerkapazität von 100 bis <= 1 500 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(B) Für die vier o.a. Fragen gilt die folgende Antwort: Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1,2 und Sp. a,b der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.


Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 c der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
B) Da unvorbehandelte Altfahrzeuge gefährlicher Abfall sind, werden sie nicht der 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Diese Anlagen sind dann E-PRTR-Anlagen, wenn mehr als 10 t/d (ca. 10 Altfahrzeuge/d) behandelt werden können. Sie sind dann der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.


Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalischen-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocken oder Verdampfen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Da es sich um gefährliche Abfälle handelt, werden diese Anlagen nicht der Nr. 5c),

sondern der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.


Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalischen-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocken oder Verdampfen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Es handelt sich dann um eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO, wenn in der Anlage die Abfälle beseitigt werden. Das Entsorgungsverfahren ist kein Merkmal der Anlagenzulassung und deshalb in jedem Einzelfall zu ermitteln.


Können Anlagen nach Nr. 8.10 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.10 Sp. 2 a, b der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Kapazität keine Tätigkeiten der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar.


Können Anlagen nach Nr. 8.11 Sp. 2 b) bb der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.11 Sp. 2 b) bb der 4. BImSchV stellen dann Tätigkeiten der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl dieser Anlagen der Abfallverwertung dienen und damit nicht unter die E-PRTR Berichtspflicht fallen würden; dies muss im Einzelfall geprüft werden, da es sich nicht zwingend aus der Anlagenbezeichnung ergibt. Die Schwellenwerte der Genehmigungsbedürftigkeit nach Anhang der 4. BImSchV sind hier nicht identisch mit den Kapazitätsschwellenwerten der Tätigkeit Nr. 5c) der E-PRTR-VO.


Können Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 2 b der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten ist.


Können Anlagen nach Nr. 8.13 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.13 Sp. 2 der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Schlämme beseitigt werden und die Kapazitätsschwelle von 50 Tonnen pro Tag überschritten wird.


Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV stellen keine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, da es sich um gefährliche Abfälle handelt.

Diese Anlagen sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 t/d für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.


Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 1 b der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn ungefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität bei mehr als 50 Tonnen pro Tag liegt.


Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.14 Sp. 2 der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Produktionskapazität keine E-PRTR-Anlagen dar.


Können Anlagen nach Nr. 8.15 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.15 Sp. 2 b der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Produktionskapazität dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden. Zu beachten ist, dass auch Anlagen > 50 Tonnen pro Tag und < 100 Tonnen pro Tag PRTR-berichtspflichtig sind, die jedoch nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit der 4. BImSchV fallen.
Können Anlagen nach Nr. 8.3 Sp. 2 a,b der 4. BImSchV der Nr. 5b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Diese Anlagen können im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t pro Tag oder im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t pro Stunde eine PRTR-Tätigkeit (5a, 5b) sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zur Nr. 2e) der E-PRTR-VO zu beachten.


5 d) "Deponien mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder Gesamtkapazität von 25 000 t pro Tag"

5 d) "Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/RG des Rates vom 26. April 1999 über die Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist) mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25000 t".

Gibt es bedeutende Änderungen hinsichtlich der Einstufung der Deponien im PRTR im Vergleich zum EPER?

(B) Im Gegensatz zu EPER fallen unter das E-PRTR (siehe Nr. 5d)) der E-PRTR-VO) ausdrücklich auch diejenigen Deponien, die noch in der Nachsorgephase sind (falls sie nicht vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden):

1. Deponien, die nach dem 16.7.2001 endgültig stillgelegt wurden und für die die Nachsorgephase noch nicht abgelaufen ist, sind berichtspflichtig.

2. Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig stillgelegt wurden, sind nicht E-PRTR berichtspflichtig. Sie sind auch dann nicht berichtspflichtig, wenn sie sich noch in der Nachsorgephase befinden.

Endgültig stillgelegt bedeutet, dass die Stilllegungsphase beendet und abgeschlossen ist.


Wie ist bei Deponien die Definition des Begriffes "endgültig geschlossen" zu verstehen?

(B) In der E-PRTR-VO ist "endgültig geschlossen" synonym mit "endgültig stillgelegt" (Übersetzung der EU-Deponie-RL, Art. 13: "definitly closed" in der EU-Deponie-RL wurde in der nationalen Deponie-RL mit "endgültig stillgelegt" übersetzt); d.h. die Übersetzung ist mit "endgültig geschlossen" für das PRTR nicht korrekt.

Hinweis: Nicht korrekte Übersetzung der Tätigkeit 5d) der E-PRTR-VO im Guidance Document:

(B) Die deutsche Übersetzung des englischen Guidance Document zur Tätigkeit 5d) der E-PRTR-VO im Anhang 2 des E-PRTR-Guidance der EU (siehe Spalte "Änderungen in der E-PRTR-Verordnung", S. 96) mit "Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für solche Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen" ist nicht korrekt.

Der korrekte Wortlaut heißt: "Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für einen bestimmten Teil von Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen. […]".

Vorgehen zur Berichterstattung diffuser Emissionen aus Deponien für E-PRTR in 2007 ist zu finden unter: Dokumente und Arbeitshilfen - Deponien.


5 e) "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag"

Beim Betrieb von "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" nach Nummer 7.12 Sp. 1 des Anhangs der 4. BImSchV, die der E-PRTR-Tätigkeit 5e "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" zugeordnet werden können, fallen Tiermehl und -fett in Mengen größer 2000 t/Jahr an. Diese werden überwiegend extern thermisch verwertet.
  1. Ist Tiermehl und -fett als Abfall im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) einzustufen, obwohl für Tierische Nebenprodukte grundsätzlich nicht die Regelungen des Abfallrechts, sondern die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Rechts gelten?
  2. Wie verhält es sich für die Abfallberichterstattung für das E-PRTR bei der differenzierten Betrachtung von Tiermehl und –fett aus
  • Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
  • Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
zu 1.:

(A) Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) Artikel 2 Nr. 13 sind "alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle". Diese Richtlinie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 über Abfälle ersetzt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a); darin ist Abfall "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;".

Für die Abfall-Definition für das E-PRTR ist nur die Abfalldefinition, d.h. der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der aktuellen Richtlinie 2006/12/EG relevant, nicht aber, ob die Richtlinie 2006/12/EG im Übrigen anwendbar ist.

Unter dieser Voraussetzung sind die genannten Tierfette und Tiermehl als Abfall zu betrachten und zu berichten, sobald die entsprechenden Mengenschwellen des E-PRTR überschritten werden.

zu 2.:

(C) Für das E-PRTR kommt es nur darauf an, ob die Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist und die jeweilige Mengenschwelle überschritten wird, nicht aber, ob die Richtlinie 2006/12/EG im Übrigen anwendbar ist.

Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) hergestellt wurde und außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung z.B. zur thermischen Verwertung verbracht wird, ist für das E-PRTR als Verbringung von nicht gefährlichem Abfall zur Verwertung oder je nachdem zur Beseitigung zu berichten, wenn die Mengenschwelle von 2000 Tonnen pro Jahr überschritten wird und die Abfalleigenschaft der E-PRTR-Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist. Dies dürfte bei Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurde, zumeist erfüllt sein.

Für Tiermehl, -fett aus Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) besteht dann keine Verpflichtung, die Mengen zu berichten, wenn dieses nicht als Abfall gemäß der Definition in der E-PRTR-Verordnung bzw. Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG verbracht wird. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das K3-Tiermehl, -fett als Heimtierfutter oder als Dünger gewinnbringend veräußert wird, ist aber im Einzelfall zu entscheiden.


Sind Anlagen der Nr. 7.8 Sp. 1,2 des Anhang der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" der Nr. 5e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
(C) Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.)) hergestellt werden, können der Nr. 5e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.


5 f) "Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten"

Hinweis zur Anwendung der Emissionsfaktoren gemäß der einheitlichen Berechnungsmethode zur Frachtermittlung im Abwasser unter Dokumente und Arbeitshilfen:
(B) Zur Berechnung der Jahresfrachten für Schwermetalle sind entweder die im Rahmen ihrer Eigenüberwachung ermittelten Konzentrationen oder die im o.g. Frachtermittlungspapier aufgestellten Emissionsfaktoren zu verwenden. Dabei sind die Bestimmungsgrenzen nach Böhm (Anlage 1 des o.g. Frachtermittlungspapiers), die als Grundlage für die statistische Auswertung der Daten aufgestellt wurden, um realistische Emissionsfaktoren zu errechnen, nicht für die Berechnung der Frachten anwendbar. Für die Berechnungen mit den Daten aus der Eigenüberwachung gelten die auf Seite 2 im o.g. Frachtermittlungspapier unter "Berücksichtigung von Messwerten unterhalb der Bestimmungsgrenze" genannten Empfehlungen. Dies wurde in der Vergangenheit in Einzelfällen fehl gedeutet.


5 g) "Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10000 m³ pro Tag"

Was ist mit "eigenständig betrieben" gemeint? Ist dies ausschließlich eine Abwasserbehandlungsanlage eines Industrieparks, in die aus verschiedenen anderen (PRTR-) Anlagen eingeleitet wird?

(B) "Eigenständig betrieben" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit nach Nr. 5g) der E-PRTR-VO Haupttätigkeit ist; d.h. dass diese Industrieabwasserbehandlungsanlage unabhängig von den in sie einleitenden Betriebseinrichtungen betrieben werden muss und sie einen eigenen Betreiber hat.

Im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR (E-PRTR-Guidance der EU) finden Sie ein Beispiel dafür in Anhang 6, Beispiel 3.

Es ist auch möglich, dass Industrieabwasserbehandlungsanlagen (E-PRTR-Tätigkeit 5g) Nebentätigkeiten ausführen können. Das u.a. Schaubild verdeutlicht ein Beispiel: die Abwasserbehandlungsanlage (ABA) des Betreibers A führt die E-PRTR-Tätigkeit 5g aus, da sie von den beiden in sie einleitenden Betriebseinrichtungen B und C unabhängig betrieben wird. Eine solche ABA muss ihre über den jeweiligen Schwellenwerten liegenden Emissionen in das Wasser berichten. Daneben hat sie die Emissionen in die Luft aus den Nebentätigkeiten (z.B. Müllverbrennung, Kraftwerk) zu berichten.

Schaubild zur Verdeutlichung der FAQ-Frage 5g)

Anmerkung: Dabei ist die Abgrenzung zu dem in Beispiel 1 des Anhang 6 (S. 128 ff E-PRTR-Leitfaden der EU) dargestellten Fall zu beachten.


Ein Industriekunde betreibt eine Anlage (siehe Beispiel 4 des Anhangs 6 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR) und in einiger räumlicher Entfernung eine Kläranlage für deren eigene und andere Abwässer.

Ist diese Kläranlage eine Anlage i.S.d. Nr. 5g) der E-PRTR-VO? Falls nicht, wie ist der Standort der Anlage nach Nr. 4 des Anhangs (Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) abzugrenzen?

(C) Für die Festlegung des Standortes sind die Definitionen nach Artikel 2 Nr. 3 ("Anlage"), Nr. 4 ("Betriebseinrichtung") und Nr. 5 ("Standort") zu berücksichtigen. Die zweite Frage betreffend wird auf Anhang 6 des E-PRTR-Guidance der EU, Beispiel 1 hingewiesen: darin leiten eigene und fremde Betriebseinrichtungen in eine Industrieabwasser-behandlungsanlage ein. Diese ist jedoch nicht eigenständig betrieben (wie in o.a. Beispiel auch) und damit nicht extra berichtspflichtig. Die Betriebseinrichtung selbst hat die Emissionen aus der Abwasserbehandlungsanlage zu berichten.


Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10.000 m³/d (Nr. 5g) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.

Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind?

(B) Lösungsweg:

  • Alle Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), die kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Kommunalabwasserrichtlinie - Komm.abw.-RL) i.S. d. RL 91/271/EWG darstellen, fallen unter die Tätigkeit 5f) der E-PRTR-VO. Fällt eine Abwasserbehandlungsanlage aufgrund dominierenden Industrieabwasseranteils nicht unter die Kommunalabwasserrichtlinie ist sie unter der 5g) der E-PRTR-VO zu führen; die Tätigkeit 5g) enthält auch die Formulierung "eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten".
  • Zu klären ist, wann eine ABA unter die Komm.abw.-RL fällt. Diese Entscheidung müsste bereits im Zuge der Berichterstattung zur Komm.abw.-RL getroffen worden sein. Als weiteres Kriterium könnte man die Zulauffracht heranziehen und dabei den Parameter, auf den die Anlage vorrangig behandelt, also die organische Belastung (als CSB) betrachten.
  • Überwiegt das häusliche Abwasser (bzgl. der Zulauffracht), wird die Anlage der Nr. 5f) der E-PRTR-VO zugeordnet, (und die Betriebseinrichtung ist damit kommunale ABA i. S. d. Komm.Abw.RL), wenn nicht, handelt es sich um eine Tätigkeit der Nr. 5g) der E-PRTR-VO.
Hinweis: Nicht korrekte Übersetzung des Begriffes "population equivalent" (engl.) in der deutschen Fassung der E-PRTR-VO:
(B) Für die deutsche Fassung der E-PRTR-VO wurde "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnergleichwert" übersetzt. Im deutschen Leitfaden der EU wird zur Erläuterung des Begriffs "Einwohnergleichwert" direkt auf die Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) Bezug genommen, in welcher derselbe Begriff "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnerwert" (deutsch) übersetzt wird. Die beiden Begriffe "Einwohnergleichwert" und "Einwohnerwert" sind demnach synonym zu verwenden.


Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10 000 m³/d (Nr. 5g)) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.

Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind?

(B) Lösungsweg:
  • Alle Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), die kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Kommunalabwasserrichtlinie - Komm.abw.-RL) i.S. d. RL 91/271/EWG darstellen, fallen unter die Tätigkeit 5f) der E-PRTR-VO. Fällt eine Abwasserbehandlungsanlage aufgrund dominierenden Industrieabwasseranteils nicht unter die Kommunalabwasserrichtlinie ist sie unter der Nr. 5g) der E-PRTR-VO zu führen; die Tätigkeit 5g) enthält auch die Formulierung "eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten".
  • Zu klären ist, wann eine ABA unter die Komm.abw.-RL fällt. Diese Entscheidung müsste bereits im Zuge der Berichterstattung zur Komm.abw.-RL getroffen worden sein. Als weiteres Kriterium könnte man die Zulauffracht heranziehen und dabei den Parameter, auf den die Anlage vorrangig behandelt, also die organische Belastung (als CSB) betrachten.
  • Überwiegt das häusliche Abwasser (bzgl. der Zulauffracht), wird die Anlage der Nr. 5f) der E-PRTR-VO zugeordnet, (und die Betriebseinrichtung ist damit kommunale ABA i. S. d. Komm.Abw.RL), wenn nicht, handelt es sich um eine Tätigkeit der Nr. 5g) der E-PRTR-VO.


Wie verhält es sich mit Luftemissionen aus kommunalen Kläranlagen im PRTR?
(B)Als Luftemissionen aus kommunalen Kläranlagen könnten in Frage kommen: Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und weitere gasförmige organische Abbauprodukte.
  • Zu Methan: In Deutschland erfolgt die kommunale Abwasserbehandlung unter aeroben Bedingungen d. h. es treten keine Methanemissionen auf, da diese nur unter anaeroben Bedingungen entstehen können 1). In allen großen Kläranlagen und in vielen Kläranlagen mittlerer Größe ab etwa 30.000 EGW wird der Klärschlamm zur Faulgasgewinnung in Faulgasbehältern anaerob behandelt. Bei dieser Schlammfaulung ist ebenfalls nicht mit CH4-Emissionen zu rechnen, da das Faulgas, das etwa 60-70% CH4 enthält, in angeschlossenen Blockheizkraftwerken oder in Heizungsanlagen verwertet wird.
    Etwa 10% des Faulgases kann von den Anlagenbetreibern nicht genutzt werden und wird abgefackelt.
  • Zu Distickstoffoxid: Lachgasemissionen können als Nebenprodukt in der kommunalen Abwasserbehandlung insbesondere bei der Denitrifikation entstehen. Im Nationalen Treibhausgasinventar 1990-2005 1) findet sich der Berechnungsansatz zur Ermittlung der Lachgasemissionen aus kommunalen Kläranlagen. Demnach würden sich für die einzelnen kommunalen Kläranlagen unter Verwendung der in 1) angegebenen Emissionsfaktoren und Variablen bereits für kommunale Kläranlagen mit einer Kapazität von 150000 EGW 2) eine Überschreitung des N2O-Emissionsschwellenwertes von 10000 kg/a ergeben und müssten für das E-PRTR berichtet werden.

Die nachfolgende Tabelle stellt zur Übersicht die N2O-N-Menge und die N2O-Menge in kg/a in Abhängigkeit der Kapazität der kommunalen Kläranlage dar.

Kapazität der kommunalen Kläranlage in EGW (Einwohnergleichwerten) kg N2O-N/a kg N2O/a
100000 5664 8900
150000 8496 13351
200000 11328 17801
250000 14160 22251
300000 16992 26702
  • Weitere gasförmige Emissionen: weitere gasförmige Emissionen aus der kommunalen Abwasserbehandlung, die in Anhang II der E-PRTR-VO enthalten sind und über den jeweiligen Emissionsschwellenwerten liegen, können in Einzelfällen je nach angeschlossenen Indirekteinleitern nicht ausgeschlossen werden.

1) Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990 – 2005, UBA Juli 2007, s. 391
2) Die Kapazität der kommunalen Kläranlagen in EGW wurde für diese überschlägige Berechnung den Einwohnern gleichgesetzt.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

Wenn Abwasser als Abfall außerhalb des Standortes verbracht wird, ist dies dann im PRTR als "Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen" oder als "Verbringung von Abfällen" zu berichten?
(B) Abwasser aus einem PRTR-berichtspflichtigen Betrieb ist dann als Abwasser - auch mit Schadstofffrachten - zu betrachten und als "Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes" zu berichten, wenn es in einer externen Abwasserbehandlungsanlage als Abwasser behandelt wird.

Wird das Abwasser als Abfall verbracht und in einer Abfallbehandlungsanlage behandelt, so ist der Massenstrom als Abfall zu betrachten und auch zu berichten. Bei Unklarheit über die behandelnde Anlage kann deren Anlagenzulassung herangezogen werden: Wird das als Abfall verbrachte Abwasser in einer Anlage mit einer Zulassung nach einer Ziff. 8..... der 4. BImSchV behandelt, so handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage und der Massenstrom ist als Abfall zu berichten. Wird dagegen das als Abfall verbrachte Abwasser in einer wasserrechtlich zugelassenen Abwasserbehandlungsanlage behandelt, so wird rechtlich der Abfall dort wieder zu Abwasser und der Massenstrom ist als Abwasser mit den relevanten Schadstofffreisetzungen zu berichten. Diese Abwasserbehandlungsanlage wird z.B. im baden-württembergischen Recht nach § 45 e WG genehmigt.

Es kommt also in diesem Falle der Entscheidung über die rechtliche Eigenschaft eines Massenstromes auf die Behandlungsanlage an, in der das Abwasser behandelt wird, und nicht auf abfallrechtliche Nachweispflichten.


Autowrackanlagen

Fallen Autowrackanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
(B) Gemäß der korrigierten Fassung des Beschlusses Vollzug PRTR-Verordnung der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) können Autowrackanlagen der PRTR-Berichtspflicht unterliegen.

Beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen im Arbeitspapier "Zuordnung Abfallanlagen der 4. BImSchV (Ziff. 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten" unter den deutschen Arbeitshilfen, im Besonderen jeweils die Zuordnung der Nr. 8.9 a,b Sp. 1 und 2 sowie die Zuordnung der Nr. 8.9 c, Spalte 2 zur PRTR-Tätigkeit Nr. 5a.

Bauschutt

Fällt Bauschutt- und Bauschuttaufbereitung unter die PRTR-Berichtspflicht?
(C) Da es sich bei Bauschutt i.d.R. um nicht gefährliche Abfälle handelt, die verwertet werden unterliegen sie keiner PRTR-Berichtspflicht (Nr. 5c der E-PRTR-VO betrifft nur "nicht gefährliche Abfälle", die beseitigt werden; Nr. 5a der E-PRTR-VO betrifft nur "gefährliche Abfälle").


Biogasanlagen

Fallen Biogasanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
(C) Für das PRTR sind Betriebseinrichtungen berichtspflichtig, wenn sie unter die in Anhang I der E-PRTR VO genannten Tätigkeiten fallen und die darin genannten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Außerdem müssen zur Berichtspflicht die in Anhang II der o.g. VO genannten Schadstoffe in Mengen über den dort angegebenen Emissionsschwellenwerten freigesetzt oder in Abwasser außerhalb der Standortes zur Abwasserbehandlung verbracht werden, oder Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen größer 2 Tonnen pro Jahr für gefährliche Abfälle oder größer 2000 Tonnen pro Jahr für nicht gefährliche Abfälle verbracht werden.

In Deutschland erfolgt die Identifizierung der berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen meist über die Zuordnung der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV zu den E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang I der E-PRTR-VO. Eine Synopse der E-PRTR-Tätigkeiten und der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV findet sich unter Aktuelle Änderungen der Synopse und speziell für Abfallanlagen unter Zuordnung Abfallanlagen der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten in den deutschen Arbeitshilfen.

Biogasanlagen werden in Abhängigkeit der Durchsatzleistung oder der Feuerungswärmeleistung entweder baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigt.

Immissionsschutzrechtlich sind dabei die Nr. 8.6b (für nicht gefährliche Abfälle), 8.6a (für gefährliche Abfälle), 1.2, 1.4 /1.5 (Energieerzeugung) oder 9.36 (Güllelager) die relevanten Nummern des Anhangs der 4. BImSchV.

Tätigkeiten der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung finden sich in Nr. 5 des Anhang I E-PRTR-VO. Für Biogasanlagen können die E-PRTR-Tätigkeiten

  • Nr. 5 c "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50t pro Tag" oder
  • Nr. 5 a "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" in Frage kommen.

Nach der korrigierten Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) unter TOP 6.3 "Vollzug der PRTR-Verordnung" gilt:

"Grundsätzlich werden alle Anlagen von der Berichtspflicht ausgeschlossen, die nach ihrer prägenden Tätigkeit üblicherweise nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln".

Ausnahmen bestehen, wenn anlagenkonkret andere Erkenntnisse vorliegen (z.B. wenn auch gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung zugelassen sind).

Explizit sind im o.g. Beschluss auch Kompostierungsanlagen von der PRTR-Berichtspflicht ausgenommen, da sie nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Dies kann analog auf die Vergärungsanlagen (Biogasanlagen) angewendet werden, wenn diese ebenfalls nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Für beide Fälle gilt jedoch die Bemerkung des o.g. Beschlusses: "wenn Anlagenzulassung keine gefährlichen Abfälle bzw. Abfälle zur Beseitigung enthält; Fehlwürfe / Störstoffe, die als Abfälle zur Beseitigung entsorgt werden müssen bleiben außer Betracht".

In den Fällen, in denen auch gefährliche Abfälle (im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG (siehe Artikel 2 Nr. 14 E-PRTR-VO)) in einer Biogasanlage mitverwertet werden, fallen diese Biogasanlagen unter Berücksichtigung der Kapazitätsschwelle von 10 t pro Tag unter die Nr. 5a der E-PRTR-VO.

Eine Zuordnung von Biogasanlagen zur Nr. der 1(b) "Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen" der E-PRTR-VO scheidet aus, da es sich bei den hier genannten Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen um thermo-chemische Prozesse handelt (Vergasung/Verflüssigung von Kohle, Schiefergestein, Petrolkoks...), bei der Biogaserzeugung um biologische Fermentationsprozesse. (Siehe hierzu auch den E-PRTR-Leitfaden der EU Anhang 2 Seite 87 Nr. 1b).

Eine Zuordnung der Nr. 1(c) "Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)" der E-PRTR-VO ist gegeben, wenn die Kapazitätsschwelle von 50 MW überschritten wird.

Baurechtlich genehmigte Biogasanlagen liegen zum einen unterhalb der relevanten Mengenschwellen für die E-PRTR-Berichtspflicht, zum anderen sind auch hier die Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle grundsätzlich von der Berichtspflicht ausgeschlossen (s.o.).

Klärschlamm

Ist beim PRTR über Klärschlamm, der in die Landwirtschaft verbracht wird, zu berichten? Und wenn ja, als was, ungefährlicher Abfall?
(A) Klärschlamm, der außerhalb des Standortes auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird, ist im PRTR als Verbringung nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung (R) außerhalb des Standortes zu melden, wenn die Menge von 2000t/Jahr überschritten wird.

Ein Beispiel hierzu ist im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR, Anhang 6, S. 138 ff. zu finden.


Kommunale Kläranlagen - länderübergreifend

Im Ballungsraum der Großstadt gibt es Klärwerke, die in einem Bundesland liegen, deren Einleitstelle (selten auch mehrere Einleitstellen) sich aber im benachbarten Bundesland befindet (befinden). Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Abwassereinleitung erteilt die Behörde, in deren Gewässer eingeleitet wird. Das heißt, der Standort der Einleitstelle ist entscheidend für die Zuständigkeit nach Wasserrecht.

Welche Behörde ist für das Klärwerk nach PRTR zuständig? Wie wird bei länderübergreifend tätigen Betriebseinrichtungen verfahren?

(C) Für die Meldung zum PRTR ist der Standort der Betriebseinrichtung, in diesem Fall des Klärwerkes, maßgebend für die Zuständigkeit der Behörde. Diese Behörde erzeugt den Stammdatensatz, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit und übernimmt die Prüfung, ob es sich um schutzbedürftige Daten handelt. Die für PRTR zuständige Behörde beteiligt die Behörde, die die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat und die Klärwerkseinleitung überwacht. Gibt es mehrere Einleitstellen, sind alle betroffenen Behörden entsprechend zu beteiligen.

Diese Grafik erläutert den Sachverhalt.

Zwischenlager

5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nr. 5a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1, 8.13 Sp 1, 8.14 Sp 1a (wenn die Aufnahmekapazität bei mehr als 10 t/d liegt) und 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5a) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2a und 8.15 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.


5c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag"
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4. BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO unterliegen.

Anlagen der Nrn. 8.14 Sp 2 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. Keine Berichtspflicht nach Nummer 5c) der E-PRTR-VO besteht, wenn von einer Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (z.B. Klärschlamm in der Landwirtschaft oder Verbrennung) ausgegangen werden kann.

Hinweis: Grundlage ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3), die Sie unter Deutsche Arbeitshilfen. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfallanlagen (Ziffer 8-Anlagen) der 4. BImSchV zu E-PRTR-Tätigkeiten.