8b) ii) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
8.b) ii) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
a) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IVU-RL:

Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8.b) i) und 8.b) ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/archives/air/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

b) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IE-RL:

Die IVU-RL ist zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der E-PRTR-VO nach Ablösung durch die IE-RL nicht mehr unmittelbar heranzuziehen. Die Auslegungsgrundsätze der IVU-RL sind mit der Richtlinie in der IE-RL aufgegangen. In der IE-RL wird eine weite Auslegung des Rohstoffbegriffs nunmehr ausdrücklich normiert. Auf die IE-RL kann bei Auslegung der E-PRTR-VO Bezug genommen werden, weil der Sinn und Zweck der E-PRTR-VO ausweislich der Begründung der Verordnung darin besteht, Berichte über Tätigkeiten zu erfassen, die den in der IVU-RL bezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Diese Tätigkeiten sind nunmehr Gegenstand der IE-RL.