8b) ii) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen 4BV13: Unterschied zwischen den Versionen

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen
imported>Grimm
imported>Grimmsa
()
 
Zeile 8: Zeile 8:
 
|-
 
|-
 
|'''a) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IVU-RL:'''
 
|'''a) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IVU-RL:'''
''Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. '''8.b)i)''' und '''8.b)ii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4b''' der '''IVU-RL''' gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/archives/air/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:''
+
''Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. '''8.b) i)''' und '''8.b) ii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4b''' der '''IVU-RL''' gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/archives/air/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:''
  
 
''Unter der '''IPPC No. 6.4b''' wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.''
 
''Unter der '''IPPC No. 6.4b''' wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.''

Aktuelle Version vom 6. Dezember 2017, 14:15 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
8.b) ii) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
a) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IVU-RL:

Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8.b) i) und 8.b) ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/archives/air/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

b) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IE-RL:

Die IVU-RL ist zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der E-PRTR-VO nach Ablösung durch die IE-RL nicht mehr unmittelbar heranzuziehen. Die Auslegungsgrundsätze der IVU-RL sind mit der Richtlinie in der IE-RL aufgegangen. In der IE-RL wird eine weite Auslegung des Rohstoffbegriffs nunmehr ausdrücklich normiert. Auf die IE-RL kann bei Auslegung der E-PRTR-VO Bezug genommen werden, weil der Sinn und Zweck der E-PRTR-VO ausweislich der Begründung der Verordnung darin besteht, Berichte über Tätigkeiten zu erfassen, die den in der IVU-RL bezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Diese Tätigkeiten sind nunmehr Gegenstand der IE-RL.