5e) Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

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Vollständige Bezeichnung:
5e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

Beim Betrieb von "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" nach Nummer 7.12 Sp. 1 des Anhangs der 4. BImSchV, die der E-PRTR-Tätigkeit 5e "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" zugeordnet werden können, fallen Tiermehl und -fett in Mengen größer 2000 t/Jahr an. Diese werden überwiegend extern thermisch verwertet.
  1. Ist Tiermehl und -fett als Abfall im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) einzustufen, obwohl für Tierische Nebenprodukte grundsätzlich nicht die Regelungen des Abfallrechts, sondern die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Rechts gelten?
  2. Wie verhält es sich für die Abfallberichterstattung für das E-PRTR bei der differenzierten Betrachtung von Tiermehl und –fett aus
  • Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
  • Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
zu 1.:

(A) Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) Artikel 2 Nr. 13 sind "alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle". Diese Richtlinie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.April 2006 über Abfälle ersetzt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a); darin ist Abfall "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;".

Für die Abfall-Definition für das E-PRTR ist nur die Abfalldefinition, d.h. der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der aktuellen Richtlinie 2006/12/EG relevant, nicht aber, ob die Richtlinie 2006/12/EG im Übrigen anwendbar ist.

Unter dieser Voraussetzung sind die genannten Tierfette und Tiermehl als Abfall zu betrachten und zu berichten, sobald die entsprechenden Mengenschwellen des E-PRTR überschritten werden.

zu 2.:

(C) Für das E-PRTR kommt es nur darauf an, ob die Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist und die jeweilige Mengenschwelle überschritten wird, nicht aber, ob die Richtlinie 2006/12/EG im Übrigen anwendbar ist.

Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) hergestellt wurde und außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung z.B. zur thermischen Verwertung verbracht wird, ist für das E-PRTR als Verbringung von nicht gefährlichem Abfall zur Verwertung oder je nachdem zur Beseitigung zu berichten, wenn die Mengenschwelle von 2000 Tonnen pro Jahr überschritten wird und die Abfalleigenschaft der E-PRTR-Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist. Dies dürfte bei Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurde, zumeist erfüllt sein.

Für Tiermehl, -fett aus Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) besteht dann keine Verpflichtung, die Mengen zu berichten, wenn dieses nicht als Abfall gemäß der Definition in der E-PRTR-Verordnung bzw. Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG verbracht wird. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das K3-Tiermehl, -fett als Heimtierfutter oder als Dünger gewinnbringend veräußert wird, ist aber im Einzelfall zu entscheiden.

Sind Anlagen der Nr. 7.8 Sp. 1,2 des Anhang der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" der Nr. 5e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
(C) Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.)) hergestellt werden, können der Nr. 5e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.