2b) Herstellung von Roheisen oder Stahl

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Vollständige Bezeichnung:
2.b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

Wie sind Schmelzereien einzuordnen?
Schmelzereien der Nrn. 3.2.a,b der 4. BImSchV sind unter die Nr. 2.b) der E-PRTR-VO und die Nr. 2.2 der IVU-RL zu fassen. Ausnahme: Schmelzanlagen für Gießereien.