2b) Herstellung von Roheisen oder Stahl: Unterschied zwischen den Versionen

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|Schmelzereien der Nr. '''3.2 a,b''' der '''4. BImSchV''' sind unter die Nr. '''2b)''' der '''E-PRTR-VO''' und die Nr. '''2.2''' der '''IVU-RL''' zu fassen. Ausnahme: Schmelzanlagen für Gießereien.
|(A) Schmelzereien der Nr. '''3.2 a,b''' der '''4. BImSchV''' sind unter die Nr. '''2b)''' der '''E-PRTR-VO''' und die Nr. '''2.2''' der '''IVU-RL''' zu fassen. Ausnahme: Schmelzanlagen für Gießereien.
 
 
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Version vom 15. August 2014, 09:10 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
2b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

Wie sind Schmelzereien einzuordnen?
Schmelzereien der Nr. 3.2 a,b der 4. BImSchV sind unter die Nr. 2b) der E-PRTR-VO und die Nr. 2.2 der IVU-RL zu fassen. Ausnahme: Schmelzanlagen für Gießereien.