PRTR-Praxishandbuch - Spezielle Lösungen in Deutschland - Teil II

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Praxishandbuch - Inhalt
Stand der Aktualisierungen

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

Rechtliche Grundlagen

Offizielle Arbeitshilfen und Webseiten

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil I - Fristen, Vertraulichkeit, Qualitätssicherung

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil II - Betriebseinrichtungen, E-PRTR-Tätigkeiten, Schadstoffe, Ermittlung von Freisetzungen

Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens

Literaturverzeichnis

Anhang I

Anhang II

Wichtige Dokumente*

[2] UN-ECE-PRTR-Protokoll (PDF, 114 KB)

[4] E-PRTR-Leitfaden der EU (PDF, 1,7 MB)

[9] SchadRegProtAG (PDF, 14 KB)

[12] E-PRTR-VO (PDF, 151 KB)

* Vollständige Literaturangaben siehe Literaturverzeichnis

Für die Berichterstattung für das E-PRTR sind die E-PRTR-VO der EU sowie der dazugehörige E-PRTR-Leitfaden relevant. Gerade der E-PRTR-Leitfaden der EU gibt ausführlich Auskunft über alle Aspekte der Berichterstattung.

Die E-PRTR-VO sieht an einigen Stellen die Mitgliedstaaten in der Pflicht, Festlegungen zu treffen, so z.B. bei den Fristen (Art. 7 Abs. 1 E-PRTR-VO) zu denen die Betreiber ihre Daten an die zuständigen Behörden berichten müssen. Daneben haben die Mitgliedstaaten die Aufgabe, einheitliche Vorgaben zur Berichterstattung zu machen (z.B. Emissionsfaktoren, Identifizierung berichtspflichtiger Betriebseinrichtungen etc.).

In diesem Abschnitt wird speziell auf nationale Regelungen hinsichtlich der Identifizierung von berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen, der Konkretisierung von E-PRTR-Tätigketen und Schadstoffen sowie der Ermittlung berichtspflichtiger Freisetzungen eingegangen.

Identifizierung von berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen

Eine Betriebseinrichtung ist für das E-PRTR berichtspflichtig, wenn sie eine in Anhang I der E-PRTR-VO aufgeführte Tätigkeit ausführt und über den darin enthaltenen Kapazitätsschwellenwerten liegt. Für das E-PRTR und das nationale Register sind ausschließlich diese Kapazitätsschwellenwerte relevant. Die im PRTR-Protokoll in Anhang I Spalte 2 aufgeführten Mitarbeiterschwellenwerte finden keine Anwendung!

Zur Unterstützung der Identifizierung berichtspflichtiger Betriebseinrichtungen sind im E-PRTR-Leitfaden der EU bereits zahlreiche Beispiele enthalten.

Nachfolgend wird auf spezielle in Deutschland anwendbare Identifizierungsmöglichkeiten eingegangen und Besonderheiten werden aufgeführt. Hierbei beschränkt sich das Praxishandbuch auf die Fälle, bei denen sich die Fragestellung durch eine ungenaue Übersetzung des E-PRTR-Leitfadens der EU ergibt. Zahlreiche weitere Zuordnungen sowie wichtige Fragen und Antworten stehen im PRTR-Wiki in den FAQ zur Verfügung.

Synopsen 4. BImSchV/E-PRTR/IVU

Mit Hilfe der Synopsen können Industriebetriebe anhand einer ggf. bereits bekannten Zuordnung zu einer IVU-Tätigkeit, einer Nummer des Anhangs der 4. BImSchV oder einem Anhang der AbwV feststellen, ob sie unter die Berichtspflicht der E-PRTR-VO fallen. Außerdem erleichtern die Synopsen den zuständigen Behörden die Identifizierung der berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich. Daneben wird die einheitliche deutschlandweite Handhabung der Zuordnung berichtspflichtiger Betriebseinrichtungen gefördert. Die Synopse beinhaltet die Zuordnung der E-PRTR-Tätigkeiten zu den IVU-Tätigkeiten, zu den Nummern des Anhangs der 4. BImSchV sowie zu den Anhängen der AbwV.

Eine Zuordnung der IVU-Tätigkeiten zu den E-PRTR-Tätigkeiten wird auch in Anhang 2, S. 87 ff, des E-PRTR-Leitfadens der EU [8] getroffen und kommentiert.

Der Großteil der E-PRTR-Tätigkeiten kann 1:1 einer IVU-Tätigkeit zugeordnet werden, so dass sich für diese Betriebseinrichtungen keine neuen Zuordnungen ergeben. Bei einigen E-PRTR-Tätigkeiten weicht der Wortlaut der E-PRTR-Tätigkeit vom Wortlaut der IVU-Tätigkeit ab, so dass für diese Zuordnungen zu prüfen war, ob und inwieweit sich diese Zuordnungen geändert haben. Einige wenige E-PRTR-Tätigkeiten haben keine Entsprechung bei den IVU-Tätigkeiten, so dass für diese neue Zuordnungen zu den Nummern des Anhangs der 4. BImSchV getroffen werden mussten. Bei den meisten dieser neuen Tätigkeiten kann keine eindeutige 1:1 Zuordnung zu einer Nummer der 4. BImSchV getroffen werden, da z. B. aufgrund unterschiedlicher Kapazitätsgrenzen Einschränkungen gemacht werden müssen und Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörden und berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen getroffen werden müssen.

Die Zuordnungs- bzw. Verbindungstabellen (Synopsen) wurden in drei verschiedenen Fassungen erstellt:

  • Ausführliche Zuordnung E-PRTR - IVU - 4.BImSchV - AbwV
  • Kurzfassung E-PRTR - 4. BImSchV
  • Kurzfassung 4. BImSchV - E-PRTR

Download der Synopse:

Spezielle Informationen zu Abfallanlagen

Im Vergleich zur Berichterstattung von Abfallanlagen für das EPER kommen bei der PRTR-Berichterstattung zahlreiche neue berichtspflichtige Betriebseinrichtungen dazu. Gründe dafür sind:

  • bei EPER waren nur einzelne Beseitigungstätigkeiten (D8 u. D9) für ungefährliche Abfälle berichtspflichtig;
  • bei EPER waren nur einzelne Verwertungstätigkeiten (R1, R5, R6, R8 und R9) für gefährliche Abfälle berichtspflichtig;
  • statt "Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll" bei EPER sind bei PRTR "Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen […]" berichtspflichtig;
  • bei Deponien sind für das PRTR ausdrücklich nur diejenigen Deponien von der Berichtspflicht ausgeschlossen, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden oder deren behördliche Nachsorgephase abgelaufen ist.

Im Rahmen der Identifizierung der durch diese zusätzlichen Anforderungen PRTR-pflichtigen Betriebseinrichtungen war zu klären, ob die Abfallzwischenlager PRTR-pflichtig sind oder nicht. Abfallzwischenlager finden sich in den Nummern 8.12, 8.13, 8.14, 8.15 des Anhangs der 4. BImSchV.

Zahlreiche, die Zuordnung der Abfallanlagen (diese finden sich in den Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV) zu den E-PRTR-Tätigkeiten 5(a), 5(b) und 5(c) betreffenden Fragen, wurden auf einer Sitzung des ARA Ende Februar 2007 bzw. von Vertreter einzelner Länder am 5.3.2007 in Mainz geklärt und anschließend vom ATA am 3./4.7.2007 beschlossen. Der Beschluss steht in der vom ATA am 05./06.09.2007 korrigierten Fassung PRTR-Wiki unter Dokumente - Abfall zur Verfügung.

Folgende generelle Festlegungen wurden beschlossen (korrigierter ATA-Beschluss vom 05./06.09.2007):

"Grundsätzlich werden Anlagen von der [PRTR-] Berichtspflicht ausgeschlossen, die nach ihrer prägenden Tätigkeit üblicherweise nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Ausnahmen bestehen, wenn anlagenkonkret andere Erkenntnisse vorliegen (z.B. wenn auch gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung zugelassen sind).

Generell ist für die Berichtspflicht der Input relevant, da dieser über die Berichtspflichtigkeit gemäß der Zuordnung zu einer Tätigkeit nach Anhang I der E-PRTR-VO entscheidet."

Bezüglich der Zwischenlager wurde der Beschluss gefasst, dass Zwischenlager berichtspflichtig sind,

"[…]

a) bei gefährlichen Abfällen

b) bei Beseitigungsabfällen, z.B. vor HMV (Hausmüllverbrennung) oder vor MBA (Mechanisch-Biologische Anlage); keine Berichtspflicht, wenn von einer Verwertung auszugehen ist, z.B. Klärschlamm [in der] Landwirtschaft oder Verbrennung. […]"

Die derzeit abgestimmten Zuordnungen der Nummern der 4. BImSchV zu den E-PRTR-Tätigkeiten finden sich in den Zuordnungstabellen (Synopsen) PRTR-Wiki unter Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen. Dort steht auch eine Arbeitshilfe zur Zuordnung der Abfall-Anlagen zur Verfügung, die auf den in den Verbindungstabellen (Synopsen) getroffenen Zuordnungen basiert und die Festlegungen des korrigierten ATA-Beschlusses vom 05./06.09.07 berücksichtigt. Diese Zuordnungstabelle kann als Arbeitshilfe zur Identifizierung der berichtspflichtigen Abfallanlagen herangezogen werden.

Konkretisierung von E-PRTR-Tätigkeiten

Sowohl bei der Übersetzung der E-PRTR-VO als auch des E-PRTR-Leitfadens der EU sind in Einzelfällen Ungenauigkeiten aufgetreten, die Auswirkungen auf die Identifizierung berichtspflichtiger Betriebseinrichtungen haben könnten. Die betroffenen Tätigkeiten sind:

  • 4(f) Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial,
  • 5(d) Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist),
  • 5(f) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100000 Einwohnergleichwerten,
  • 5(g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10000 m3 pro Tag

Weitere ausführliche Informationen zu den PRTR-Tätigkeiten stehen im PRTR-Wiki in den FAQ zur Verfügung.

Tätigkeit 4(f)

Der Begriff "pyrotechnic products" in Tätigkeit 4(f) der E-PRTR-VO (englische Sprachfassung) wird in der deutschen Sprachfassung der E-PRTR-VO mit "Feuerwerksmaterial" übersetzt. Diese Übersetzung ist unvollständig, da pyrotechnische Erzeugnisse auch z.B. Sprengkapseln für Airbags umfassen.

Der im EU-Recht gebräuchlichere Terminus statt "pyrotechnic products" ist "pyrotechnic articles" (siehe z.B. Directive 93/15/EWG) und dieser wird in der deutschen Sprachfassung der o.g. Richtlinie mit "pyrotechnische Gegenstände" übersetzt.

Gemäß einem Vorschlag für eine Richtlinie "Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the placing on the market of pyrotechnic articles” wird "pyrotechnic articles” wie folgt definiert:

"'Pyrotechnic article' means any article containing substances or a mixture of sub-stances designed to produce heat, light, sound, gas or smoke or a combination of such effects through self-sustained exothermic chemical reactions for both entertainment and other purposes.”

und in der deutschen Sprachfassung mit

"Pyrotechnisches Erzeugnis": jedes Erzeugnis, das Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen zur Unterhaltung und zu anderen Zwecken erzeugt werden soll."

übersetzt.

Eine Übersetzung mit "Feuerwerksmaterial" scheint demnach unvollständig zu sein.

Die entsprechenden Betriebseinrichtungen sind durch die Nr. 10.1 a des Anhangs der 4. BImSchV erfasst.

Tätigkeit Nr. 5 (d)

Die E-PRTR- Tätigkeit Nr. 5 (d) des Anhang I der E-PRTR VO wird in der Spalte "Änderungen in der E-PRTR-Verordnung" des Anhang 2 des E-PRTR-Leitfadens der EU in der deutschen Sprachfassung (S. 96) folgendermaßen erläutert:

"Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für solche Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen. Es werden diese Deponien ausgeschlossen, die

  • vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden
  • bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist."

Die deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung ist nicht korrekt. Die aktuelle Übersetzung suggeriert, dass alle Deponien, die keinen Abfall mehr annehmen, von der Berichterstattung zu PRTR ausgeschlossen wären. Die korrekte Übersetzung müsste lauten:

"Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für einen bestimmten Teil von Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen. […]"

"Deponien (außer Deponien für Inertabfälle und Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist), mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von 25000 t".

Das bedeutet, dass lediglich die Deponien, die vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden (d.h. stillgelegt wurden), was gleichbedeutend mit dem Ende der Stilllegungsphase ist, von der Berichtspflicht ausgenommen sind. Alle Deponien, die danach stillgelegt wurden und noch nicht aus der Nachsorge entlassen wurden, sind berichtspflichtig.

Im Gegensatz zu EPER fallen beim E-PRTR unter die Tätigkeit 5(d) ausdrücklich auch diejenigen Deponien, die noch in der Nachsorgephase sind (falls sie nicht vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden).

Bei Deponien wird in Ablagerungsphase, Stilllegungsphase und Nachsorgephase unterschieden. Für das EPER wurden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nur die Deponien für EPER in Betracht gezogen, die noch in der Ablagerungsphase sind. Für das E-PRTR ist diese Vereinfachung nicht mehr möglich, da in Anhang I der E-PRTR unter der Tätigkeit 5(d) klar definiert ist, welche Deponien berichtspflichtig sind:

Bei Deponien, die nach dem 16.7.2001 stillgelegt wurden oder die noch in der Nachsorgephase sind, kann die letzte Ablagerung bereits viele Jahre zurückliegen. Für diese Deponien wird in dem im Abschnitt Deponiemethode des Umweltbundesamtes dargestellten "Ansatz für die Schätzung der luftseitigen Deponieemissionen für das E-PRTR" erläutert, wie für diese Deponien die diffusen CH4-Emissionen geschätzt werden können. Außerdem werden für die letzten 30 Jahre die Mindestabfallmengen (M(min)) aufgeführt, bei denen mit einer Überschreitung des Emissionsschwellenwertes für CH4 (100000 kg/Jahr) gerechnet werden kann.

Tätigkeit Nr. 5 (f)

In der E-PRTR-VO wird "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnergleichwert" (deutsch) übersetzt. In der KommunalabwasserRL (91/271/EWG) hingegen wird derselbe Begriff "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnerwert" (deutsch) übersetzt. Im E-PRTR-Leitfaden der EU wird zur Erläuterung des Begriffs "Einwohnergleichwert" direkt auf die Kommunalabwasserrichtlinie Bezug genommen. Die beiden Begriffe "Einwohnergleichwert" und "Einwohnerwert" sind demnach hier synonym zu verwenden.

Tätigkeit Nr. 5 (g)

Unter dem Begriff "eigenständig betrieben" der Tätigkeit 5(g) "Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten" wird verstanden, dass diese Industrieabwasserbehandlungsanlage unabhängig von den in sie einleitenden Betriebseinrichtungen betrieben werden muss, d.h. sie einen eigenen Betreiber hat.

Aufgrund der Fußnote 4) zur Tätigkeit 5(g) ("Der Kapazitätsschwellenwert wird spätestens 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des ersten Berichtszeitraumes geprüft werden") hat sich die EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Komitologieverfahrens nach Art. 19 E-PRTR-VO auf ein Vorgehen zur Überprüfung der Kapazitätsschwelle geeinigt:

Demnach müssen die Mitgliedstaaten in einem separaten Bericht zeitgleich mit der ersten E-PRTR-Berichterstattung im Juni 2009 für jede bestehende eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlage (ohne Kapazitätsschwellenwert!), die Schadstoffmengen, die sie in Wasser freisetzen, angeben. Dabei sind die laufende Nummer der Betriebseinrichtung, der Name der Betriebseinrichtung, die Stadt, die genehmigte Abwassermenge in m3/Tag, die Jahresfracht an TOC (als Gesamt C oder CSB/3) in Tonnen, die Jahresfracht an Zink und Verbindungen in kg sowie die Jahresfracht an Kupfer und Verbindungen in kg anzugeben. Es ist möglich, den Namen der Betriebseinrichtung und die Stadt vertraulich zu behandeln. Siehe hierzu auch Anhang I.

Konkretisierung von E-PRTR-Schadstoffen

Für einzelne Schadstoffe sind zusätzliche Konkretisierungen zu treffen, die nicht im E-PRTR-Leitfaden der EU enthalten sind, jedoch mit der EU-Kommission abgestimmt sind. Diese werden im Folgenden dargestellt:

CO2-Emissionen aus Biomasse

Analog den IPCC 2000 Revised Guidelines [14] werden CO2-Emissionen aus Biomasse und Silos von der Berichterstattung für das EPER ausgeschlossen (siehe: "Leitfaden für die Umsetzung des EPER”, S. 45, [4]. Diese Festlegung wird auch für das E-PRTR übernommen! Demnach können hierfür dieselben CO2-Emissionsfaktoren wie sie bereits für die EPER-Berichterstattung herangezogen wurden verwendet werden. Die entsprechenden Emissionsfaktoren werden im PRTR-Wiki in den FAQ bereitgestellt.

Weitere Informationen zu Schadstoffen (z.B. BTEX, PCB, PCDD/PDCF, TOC, allg. Hinweise) stehen im PRTR-Wiki in den FAQ zur Verfügung.

NICs

Unter "NIC" (National Identification Code) versteht man die Kennnummer der Betriebseinrichtung. Wie im E-PRTR-Leitfaden der EU (S. 48 f.) beschrieben ist, sollen die Kennnummern der Betriebseinrichtungen mit der Zeit nicht geändert werden, um eine kohärente Berichterstattung zu gewährleisten. Sollte es jedoch aufgrund von Schließung, Standortverlegung, Abspaltung oder Zusammenschluss von Betriebseinrichtungen o.ä. zu notwendigen Änderungen der Kennnummern kommen, so ist nach den Empfehlungen im E-PRTR-Leitfaden der EU (S. 49) vorzugehen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, im "Textfeld für Informationen oder Internetadressen der Betriebseinrichtung oder Muttergesellschaft" Erläuterungen und Hinweise auf Änderungen in der Historie der Betriebseinrichtung zu geben.

Für die PRTR-Berichterstattung wurde die Notwendigkeit einer separaten PRTR-Identnummer festgestellt. Da die für das EPER in der Regel verwendete Arbeitsstättennummer nach anderen, als den o.g. Grundsätzen geändert wird (z.B. Wechsel der zuständigen Behörde oder des Sachbearbeiters) ist in den Länderbehörden eine zusätzliche PRTR-Kennnummer zu pflegen. Derzeit wird noch entschieden, ob die Länder diese Nummer selbst festlegen oder ob das IT-System (bzw. zentraler Administrator) die Zuteilung dieser Nummern vornimmt.

Ermittlung berichtspflichtiger Freisetzungen

Für die Ermittlung von Freisetzungen für die Berichterstattung für das E-PRTR sind in Deutschland bereits einzelne unterstützende Methoden entwickelt worden, die nachfolgend beschrieben werden.

Deponiemethode des Umweltbundesamtes

Zur Abschätzung der diffusen Methanemissionen aus Deponien für das E-PRTR wurde vom Umweltbundesamt eine Methode entwickelt, die die bereits für die Berichterstattung zum EPER für die Jahre in 2001 und 2004 eingesetzte Methode erweitert und die geänderten Rahmenbedingungen (keine Ablagerungen von organischen Materialien auf Deponien seit Juni 2005) berücksichtigt. Die Methode findet sich PRTR-Wiki unter Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen - Deponien.

Ergänzt wurde diese Methode um eine Erweiterung, mit der relativ schnell festgestellt werden kann, ob eine Deponie, aufgrund der Überschreitung des Methanemissionsschwellenwertes noch berichtspflichtig ist, bei der die letzte Ablagerung bereits lange zurückliegt, die aber entweder noch nicht stillgelegt ist oder noch nicht aus der Nachsorge entlassen ist. Diese Methode wurde ebenfalls vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellt und findet sich ebenfalls im PRTR-Wiki unter Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen - Deponien.

Die hier dargestellte Methode steht als Berechnungsmöglichkeit im PRTR-Modul in BUBE-Online zur Verfügung. Die Berechnungsvorgänge können unter dem Objekt "Tätigkeiten" ausgelöst werden.

Emissionsfaktoren für Schwermetalle aus kommunalen Kläranlagen (E-PRTR-Tätigkeit 5f)

Im Rahmen des Projektes "Modell-basierte Quantifizierung und Internet-basierte Visualisierung der Einträge prioritärer Stoffe in die Flussgebiete Deutschlands" des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung (IWG) - Bereich Siedlungswasser- und Wassergütewirtschaft der Universität Karlsruhe (TH) im Auftrag des Umweltbundesamtes (FKZ 204 24 218) wurden die Länderbehörden um die Bereitstellung von aktuellen Schwermetallablaufkonzentrationen aus kommunalen Kläranlagen gebeten.

Auf Basis der gelieferten Daten wurden Emissionsfaktoren für Anlagen > 100.000 EW ermittelt. Diese Emissionsfaktoren können verwendet werden, um Schwermetallfrachten aus kommunalen Kläranlagen auf Basis der behandelten Abwassermengen zu berechnen, wenn keine eigenen Messwerte zu Ablaufkonzentrationen vorliegen.

Folgende Tabelle enthält die Anzahl der berücksichtigten Anlagen, die resultierenden Emissionsfaktoren und die Standardabweichung. Für die Ermittlung der Schwermetallfrachten sind die Emissionsfaktoren mit der behandelten Jahresabwassermenge zu multiplizieren.

Tabelle: Anzahl der Anlagen, E-Faktoren und Standardabweichung.
As Cd Cr Cu Hg Ni Pb Zn
Anzahl der Anlagen 3 79 77 83 77 87 83 29
Emissionsfaktor [µg/l] 0,326 0,166 2,360 7,610 0,101 5,620 1,890 51,600
Standardabw. [µg/l] 0,080 0,128 3,170 6,700 0,092 6,050 1,670 26,600

Eine Meldung der Schwermetallfrachten aus kommunalen Kläranlagen ist nur erforderlich, wenn für ein Schwermetall der Schwellenwert des PRTR überschritten wird. Auf Basis der mittleren Emissionsfaktoren kann die behandelte Jahresabwassermenge bestimmt werden, die zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt. In der folgenden Tabelle sind die Schwellenwerte des PRTR sowie die resultierenden Jahresabwassermengen dargestellt, wenn die Emissionsfaktoren aus der vorhergehenden Tabelle als Ablaufkonzentrationen zu Grunde gelegt werden.

Tabelle: Schwellenwerte im PRTR und resultierende Jahresabwassermengen.
As Cd Cr Cu Hg Ni Pb Zn
Schwellenwert [kg] 5,0 5,0 50,0 50,0 1,0 20,0 20,0 100,0
Wassermenge [Mio. m3] 15,3 30,2 21,2 6,6 9,9 3,6 10,6 1,9

Das vollständige Datenauswertungspapier findet sich im PRTR-Wiki unter Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen.

Unter Verwendung der oben dargestellten Methode kann als Bestimmungsmethode "C" (Berechnung) angegeben werden, zusätzlich als Berechnungsverfahren "OTH" (Andere Berechnungsverfahren (OTHer calculation methodology)). (Siehe hierzu auch [8] bzw. E-PRTR-Leitfaden, Abschnitt 1.1.11.5, S. 44).

Die hier dargestellte Methode steht als Berechnungsmöglichkeit im PRTR-Modul in BUBE-Online zur Verfügung. Die Berechnungsvorgänge können unter dem Objekt "Tätigkeiten" ausgelöst werden.