PRTR-Forum

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Beiträge aus dem PRTR-Forum unter http://www.forum.prtr.de. Zahlreiche weitere Themen des alten Forums wurden zwischenzeitlich in den FAQ für Betreiber und Behörden dargestellt, daher wird an dieser Stelle lediglich eine Auswahl der Forum-Beiträge angezeigt.

Betreiberwechsel im Berichtsjahr

verfasst von suschke, 02.12.2009, 12:20

Bei einer Betriebseinrichtung wechselt der Betreiber innerhalb des Berichtsjahres. Wie sehen die rechtlichen Regelungen zur Abgabe des PRTR-Berichtes in diesem Fall aus, d.h. wer ist verpflichtet den PRTR-Bericht zu erstellen und abzugeben?

verfasst von Grimm, 15.01.2010, 13:52

Gem. § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG (siehe Anhang) ist der Bericht bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Verantwortlich ist daher jedenfalls derjenige, der Betreiber zum Zeitpunkt des Fristablaufs ist - d.h. der neue Betreiber.

Natürlich ist auch folgendes möglich: der Betreiber wechselt beispielsweise zum 1. April 2010. Der alte Betreiber kann die Daten für 2009 noch vor dem 1. April 2010 übermitteln, wenn er das möchte und es ihm zeitlich möglich ist. Anderenfalls ist der neue Betreiber verantwortlich, die Daten für 2009 bis zum 31. Mai 2010 zu übermitteln.

Das gilt auch dann, wenn der neue Betreiber die Betriebseinrichtung erst zum 30. Mai übernimmt. Es ist die Aufgabe des neuen Betreibers alle Pflichten vom ersten Tag an zu erfüllen. Dazu muss er die Übernahme entsprechend gestalten, z.B. durch Verträge mit dem alten Betreiber.

Beseitigung Öl-Reste auf Verkehrsflächen

verfasst von haxthausen, 14.09.2009, 20:52

In der Summe erhebliche Öl-Reste aus manuellen Ölbeseitigungen auf Verkehrsflächen (was der Besen nicht kann, bleibt liegen) werden durch Regenwasser oder Kraftfahrzeugräder in die Umgebung getragen. Öl-Reste sind in liegen bleibenden Ölbindemittelspuren enthalten (Gemisch aus Öl + Ölbindemittel). Gehören solche Ölreste zur Kathegorie Diffuse Quellen?


verfasst von PRTR-Team, Oktober 2009

Die von beschriebenen Ölreste in liegengebliebenen Ölbindemittelspuren, welche bei Ölspurbeseitgungsarbeiten auf Verkehrsflächen nicht restlos beseitigt worden sind, gehören bislang nicht zur Kategorie "Diffuse Quellen" im Sinne der E-PRTR-Verordnung 166/2006 (EG) (E-PRTR-Verordnung) und werden daher auch nicht vom PRTR erfasst.

Im Leitfaden der Europäischen Kommission für die Durchführung des Europäischen PRTR (E-PRTR Leitfaden der EU) wird im Kapitel 1.3.7 (S. 64) angeführt, dass "sich dieses Inventar [Anm.: Inventar mit Bezug auf Freisetzungen aus diffusen Quellen] auf die bestehenden Daten für 91 Schadstoffe der E-PRTR-Verordnung [Anm.: siehe Anhang II E-PRTR-Verordnung] für die Sektoren Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, Landwirtschaft, Baugewerbe, Verwendung von Lösungsmitteln, Feuerungsanlagen in Haushalten, Verteilung fossiler Brennstoffe und kleine Industrieanlagen ("SMEs")" konzentriert.

Öl und Ölreste in Ölbindemitteln sind kein Schadstoff nach Anhang II E-PRTR-VO und werden zudem auch im Rahmen anderer Berichtspflichten bislang nicht berücksichtigt. Daher erfolgt keine Kategorisierung von Öl in Ölbindemittelresten als diffuse Quelle im Sinne der E-PRTR-VO.

PRTR-Berichtspflicht bei Anlagen in der Testphase?

verfasst von Junge, 22.05.2009, 08:21

Eine Anlage ist immissionsschutzrechtlich genehmigt und stellt eine PRTR-Tätigkeit dar. Die Anlage befindet sich aber noch in der Testphase und wurde von der Genehmigungsbehörde noch nicht abgenommen. Ist für diese Anlage, soweit berichtspflichtige Freisetzungen/Verbringungen vorliegen, bereits ein PRTR-Bericht abzugeben?

verfasst von Grimm, 07.07.2009, 11:17

Die Berichtspflicht trifft gem. Art. 5 E-PRTR-VO die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Diese Tatbestandsmerkmale sind hier erfüllt.

Das PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) und die (im Zweifel vorrangige) E-PRTR-VO stellen für die Berichtspflicht allein auf die Art der Betriebseinrichtung, die faktisch ausgeübte Tätigkeit nach Anhang I ab. Ob die Anlage diese Tätigkeit in einer bloßen Testphase ausübt oder nicht, und ob sie „abgenommen“ wurde oder nicht, ist unerheblich.

Weder die Definition von „Betriebseinrichtungen“ in Art. 2(4) E-PRTR-VO noch die von „Anlage“ in Art. 2(3) E-PRTR-VO stellen auf eine Genehmigung, Abnahme oder „Testphase“ ab. Das Gleiche gilt für die Berichtspflicht im PRTR-Gesetz (vgl. § 1 PRTR-Gesetz).

Demnach kann die Anlage als berichtspflichtig eingestuft werden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Vefürgung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr PRTR-Team

Sonstige Behandlung von gefährlichen Abfällen > 1 t/d

verfasst von Reichelt, 29.12.2008, 12:40

Nach dem FAQ-Fragenkataolg fallen Anlagen nach Ziffer 8.11 Sp. 2b)aa) der 4. BImSchV dann unter die Berichtspflicht, wenn die Aufnahmekapazität > 10 t/d ist. Im konkreten Fall geht es um die zeitweilige Lagerung und das Schreddern von Altholz A IV. Gemäß der Genehmigung ist die Leistung auf 9 t/d begrenzt. Die Aufnahmekapazität des Lagers ist jedoch > 10 t/d. Der Begriff Aufnahmekapazität findet sich in der 4. BImSchV lediglich im Zusammenhang mit der zeitweiligen Lagerung. Meines Erachtens müsste eine Anlage zur sonstigen Behandlung der Berichtspflicht unterliegen wenn die Behandlungskapazität (und nicht die Aufnahmekapazität) > 10 t/d ist. Dies hätte zur Folge, dass der Schredder nicht unter EPRTR fällt.

verfasst von B. Rathmer, 19.01.2009, 13:11

Anlagen der 4. BImSchV-Nr. 8.11 Sp. 2b)aa) werden der PRTR-Tätigkeit 5a) zugeordnet, wenn die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag überschritten wird (siehe auch Dokumente - Abfall). Nach Einschätzung des geschilderten Falls ist auch die Aufnahmekapazität der dazugehörigen zeitweiligen Lagerung und/oder Bereitstellung relevant.

Meldepflicht bei Verbringungskette Abwasser

verfasst von Kuss, 25.11.2008, 15:18, (editiert von Kuss, 25.11.2008, 15:24)

Drei Betriebseinrichtungen (A), (B), (C) aus der Metallindustrie mit den Betreibern (A), (B), (C) - alle Haupt-Anh.-I-Aktivitäten - leiten am gleichen Standort in die betriebseigene Industriekläranlage (D) von Betreiber (C) ein, die jedoch von Fremdbetreiber (D) betrieben wird.

In dieser Industriekläranlage werden die Abwässer nur vorgereinigt, danach erfolgt die eigentliche Verbringung in die Kommunale Kläranlage (E).

In der Industriekläranlage werden weniger als 10.000 m3/a Abwasser behandelt, die Kommunale Kläranlage hat eine Ausbaukapazität von weniger als 100.000 EW.

Die Betriebseinrichtung (A) meldet die Überschreitung der Schadstoff-Schwellenwerte für die Verbringung von Abwasser, in der weiteren Behandlungskette treten keine Überschreitungen mehr auf.

Ist die Betriebseinrichtung (A) meldepflichtig?

verfasst von Jochen Leve, 03.12.2008, 15:44

Eine Betriebseinrichtung ist dann PRTR-berichtspflichtig wenn Sie

  • eine Tätigkeit nach Anhang I E-PRTR-VO ausübt und den entsprechenden in Anhang I E-PRTR-VO genannten Kapazitätsschwellenwert überschreitet

und

  • Schadstoffe in Luft, Boden oder Wasser in Mengen oberhalb von in Anhang II E-PRTR-VO genannten Schwellenwerten freisetzt oder
  • Schadstoffe in Abwasser oberhalb von in Anhang II E-PRTR-VO genannten Schwellenwerten freisetzt oder
  • nicht-gefährliche Abfälle in Mengen von mehr als 2000 t/Jahr zur Verwertung oder Beseitigung verbringt oder
  • gefährliche Abfälle in Mengen von mehr als 2 t/Jahr zur Verwertung oder Beseitigung verbringt.

Die Betriebseinrichtung (A) ist PRTR-berichtpflichtig, weil Sie eine Haupttätigkeit lt. Anhang I E-PRTR-VO ausübt und Schadstoffe in Abwasser in Mengen oberhalb der Schwellenwerte lt. Anhang II E-PRTR-VO verbringt.

Die Betriebseinrichtungen (B) und (C) sind PRTR-berichtspflichtig, sofern die der Tätigkeit entsprechenden Kapazitätsschwellenwerte lt. Anhang I E-PRTR-VO und die Schadstoffschwellenwerte lt. Anhang II E-PRTR-VO überschritten werden. (Entsprechendes gilt für Abfallverbringungen)

Die Industriekläranlage (D) als eigenständig von Betreiber (D) betriebene Betriebseinrichtung (Tätigkeit 5g) Anhang I E-PRTR-VO) ist nicht PRTR-berichtspflichtig, da dort weniger als 10.000 m3/Jahr Abwasser behandelt werden und der Kapazitätsschwellenwert lt. Anhang I E-PRTR-VO folglich nicht überschritten wird.

Die Kommunale Kläranlage ist nicht PRTR-berichtspflichtig, da der Kapaziätsschwellenwert der Tätigkeit 5f) Anhang I E-PRTR-VO nicht überschritten wird.

Im "Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR" (E-PRTR-Guidance der EU) finden Sie ein Beispiel dafür in Anhang 6, Beispiel 3 (S. 136 ff). Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch die FAQ.

Abgrenzung Betriebseinrichtung/ Standort

verfasst von Radtke, 04.08.2008, 10:42

Wenn an einem Standort von einem Betreiber eine Tätigkeit nach Anhang I sowie Tätigkeiten, die nicht in Anhang I genannt sind, betrieben werden, sind dann bei der Berichterstattung nur die Freisetzungen aus der Anhang-I-Tätigkeit zu berücksichtigen? Oder müssen sämtliche Freisetzungen des Standortes aufaddiert und mit den Schwellenwerten abgeglichen werden?

verfasst von Grimm, 08.08.2008, 10:08

Wenn in einer Betriebseinrichtung sowohl Anhang-I-Tätigkeiten als auch Nicht-Anhang-I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sieht die E-PRTR-Verordnung vor, die Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standorts aus Nicht-Anhang-I-Tätigkeiten nicht in die übermittelten Daten einzuschließen. Wenn es nicht möglich ist, die Beiträge der Nicht-Anhang-I-Tätigkeiten separat aufzuführen und mengenmäßig nachzuweisen, z.B. wenn keine Probenahmestelle für Nicht-Anhang-I-Tätigkeiten vorhanden ist (im Falle stark vernetzter Abwasseranlagen), könnte es sich als praktisch und kostengünstig erweisen, die Freisetzungen aus Anhang-I-Tätigkeiten zusammen mit den Freisetzungen aus Nicht-Anhang-I-Tätigkeiten zu melden.

Wir verweisen hierzu auf den "Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR", Kap. 1.1.4 , S. 16. (siehe Dokumente - EU-Leitfäden).

--- Sabine Grimm, UBA

Tatsächlicher Beseitigungs- oder Verwertungsort

verfasst von B. Rathmer, 22.07.2008, 11:34

Für grenzüberschreitende Verbringungen von gefährlichen Abfällen können als "tatsächlicher Beseitigungs- oder Verwertungsort" diejenigen Angaben, die gemäß Anhang IA "Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen" der Abfallverbringungsverordung* gemeldet werden, herangezogen werden. In diesem Formular sind unter "2." der Empfänger und unter "10." die Entsorgungsanlage anzugeben, die analog im PRTR zu berichten sind.

* (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Vom 14. Juni 2006 (ABl. EU, L 190, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.11.2007 (ABl. L 309, S. 7), in Kraft getreten am 30.11.2007)

--- Barbara Rathmer

Abfallzwischenlager

verfasst von groschoff, 10.07.2008, 13:26

Abfall-Zwischenlager und Abfall-Umschlaganlagen sind - wenn die kapazitätsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind - vom Anwendungsbereich des PRTR betroffen. Trifft es zu, dass hinsichtlich der zu berichtenden Mengen einer "Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes" die Tatsache, dass bei diesen Anlagen im Regelfall Abfälle nur "durchlaufen" und in den Anlagen selbst keine Abfälle "erzeugt" werden, unberücksichtigt bleibt? Wenn dies zutrifft, werden die Abfälle, die in einer anderen PRTR-Anlage erzeugt werden und lediglich einem Abfall-Zwischenlager oder einer Abfall-Umschlaganlage im Rahmen der Entsorgung übergeben werden, "doppelt" gezählt.

verfasst von Grimm, 14.07.2008, 17:49

geändert von Grimm 04.08.2011

Laut E-PRTR-VO sind generell alle Verbringungen außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2t pro Jahr und von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000t pro Jahr berichtspflichtig, vorausgesetzt in den Betriebseinrichtungen werden eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt und die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten (Art.5 Nr. 1b E-PRTR-VO bzw. Anhang II der E-PRTR-VO). Dies betrifft gleichermaßen die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes, die in Abfallbehandlungsanlagen bzw. Zwischenlagern lediglich „zwischengelagert“ werden. In diesem Rahmen gilt auch der Beschluss zum Vollzug der PRTR-Verordnung der 69. ATA-Sitzung von 2007, siehe "Deutsche Arbeitshilfen" und „LAGA Vollzug PRTR-Verordnung" unter Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen - Abfall. Wir verweisen hierzu auch auf die Erläuterungen zu den Zwischenläger auf der PRTR-Internetseite unter den FAQ in der Rubrik 5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung.

--- Sabine Grimm, UBA

Zuordnung von Abfallumschlaganlagen (Nr. 8.15 Sp1 bzw. 2b)

verfasst von Hugo Doum, 17.06.2008, 10:15

Umschlaganlagen der Nr 8.15 Sp. 1 bzw. 8.15 Sp. 2b der 4. BImSchV werden den Ziffern 5a (sogar zwingend) bzw. 5c des PRTR zugeordnet. Da es sich m. E. bei Umschlagvorgängen weder um eine Verwertung noch um eine Beseitigung von Abfällen handelt, würde ich gerne den Grund für diese Zuordnung wissen.

verfasst von B. Rathmer, 18.06.2008, 11:00 (editiert von B. Rathmer, 18.06.2008, 11:37)

Im Gegensatz zur IVU-Richtlinie und der EPER-Berichtspflicht, bei der für die Berichterstattung zu den IVU-Tätigkeiten 5.1 nur ausgewählte R-Kategorien der Verwertungsverfahren und für die IVU-Tätigkeit 5.3 nur ausgewählte D-Kategorien für die Beseitigung berichtspflichtig waren (Anhang I IVU-Richtlinie, siehe Dokumente - Rechtliche Dokumente - Europäische Union - IVU-Richtlinie), gibt es für die Berichterstattung für das E-PRTR keine Einschränkung auf bestimmte R- bzw. D-Kategorien (Anhang I E-PRTR-VO Nr. 5a und 5c). In Artikel 2 der E-PRTR-VO wird für die Nrn. 16 "Beseitigung" und 17 "Verwertung" ein ausdrücklicher Bezug auf die Anhänge II A und B der Richtlinie 75/442/EWG mit den R und D-Kategorien genommen. Damit sind alle R- und D-Verfahren für die E-PRTR-Berichterstattung relevant.

Umschlaganlagen sind wie die Zwischenlager einer weiteren Verwertung oder Beseitigung vorgeschaltet und daher wie die Zwischenlager berichtspflichtig, "a) ja bei gefährlichen Abfällen; b) ja bei Beseitigungsabfällen, z.B. vor HMV oder MBA. Bemerkung zu b) keine Berichtspflicht, wenn von einer Verwertung auszugehen ist, z.B. Klärschlamm --> Landwirtschaft oder Verbrennung." (siehe: [[media:LAGA_Berichtspflicht_PRTR_Anhang_89.pdf? | korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) unter TOP 6.3 "Vollzug der PRTR-Verordnung"). Zur Berichtspflicht von Zwischenlagern und Umschlaganlagen finden Sie weitere Informationen in den FAQ unter FAQ - Zwischenlager.

--- Barbara Rathmer

verfasst von rsterk, 04.07.2008, 08:31

In diesem Zusammenhang würde mich folgendes interessieren:

Zu Zwischenlagern ist zu lesen:

c) „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag“

(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch durchlaufen) und Umschlaganlagen sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5c) „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag“ der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Kapazität von 50 t pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.14 Sp 1b (wenn die Kapazität bei mehr als 50 t/d liegt) und 8.15 Sp 2b der 4.BImSchV einer Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO unterliegen.

Es wird hier zum einen in der Überschrift von 50 t/Tag gesprochen, zum anderen findet man diese Mengenschwelle im Text nur zu 8.12 Sp 2b, 8.13 Sp 2, 8.13 Sp 1b, da 8.15 Sp 2b nach der Klammer steht.

Bei Umschlaganlagen steht ähnliches:

5 c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" (B) Anlagen der Nr. 8.15 Sp. 2 b der 4. BImSchV stellen aufgrund ihrer Produktionskapazität dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden. Zu beachten ist, dass auch Anlagen > 50 Tonnen pro Tag und < 100 Tonnen pro Tag PRTR-berichtspflichtig sind, die jedoch nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit der 4. BImSchV fallen.

B) Anlagen nach Nr. 8.12 Sp. 2 b der 4. BImSchV stellen dann eine Tätigkeit der Nr. 5c) der E-PRTR-VO dar, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten ist.

(Bei Nr 8.12 Sp 2b wird die Überschreitung von 50 t/Tag genannt, bei 8.15 Sp 2b) nicht.

Wie verhält es sich nun bei Anlagen, die eine Genehmigung nach Nr. 8.15 Sp 2b besitzten? Sind diese berichtspflichtig oder nicht, wenn sie unter 50 Tonnen/Tag liegen, d.h. z. B. selbst bei 1 Tonne/Tag?

Der konkrete Sachverhalt besteht in der Zwischenlagerung bzw. im Umschlag von nicht gefährlichen Abfällen kommunaler Herkunft, die letztlich in die Beseitigung gehen.

verfasst von Grimm, 10.07.2008, 09:45

Grundsätzlich besteht eine PRTR-Berichtpflicht nach der Nr.5c ("Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle) dann, wenn nicht gefährliche Abfälle beseitigt werden und die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten wird. Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität unter 50 Tonnen pro Tag sind nicht nach Nr. 5c der E-PRTR-VO berichtspflichtig.

Der gesonderte Hinweis zur Nr. 8.12 Sp 2b der 4.BImSchV ist deshalb wichtig, da in der Genehmigung nach 4.BImSchV auf Anlagen mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag Bezug genommen wird, eine PRTR-Berichtspflicht nach der Nr. 5c der E-PRTR-VO aber erst dann besteht, wenn die Kapazität von 50 Tonnen pro Tag überschritten wird.

Bei Anlagen der Nr.8.15 Sp 2b der 4.BImSchV handelt es sich um "Anlagen zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag" ; zu beachten ist, dass auch Anlagen über 50 Tonnen pro Tag und unter 100 Tonnen pro Tag einer PRTR-Berichtspflicht der Nr. 5c der E-PRTR-VO unterliegen, diese Anlagen jedoch nicht unter die 4.BImSchV fallen! Anlagen mit einer Kapazität von unter 50 Tonnen pro Tag fallen ebenso nicht unter die 4.BImSchV.

Ein entsprechender ergänzender Hinweis zur Nr. 8.15. Sp 2b wird unter FAQ - Zwischenlager zeitnah ergänzt.

--- Sabine Grimm, UBA

Kapazitätskriterium 50 t pro Tag bei einem Klärschlammzwischenlager

verfasst von Siegers, 23.04.2008, 15:40

Das Durchsatzkriterium ist bei einem Klärschlammzwischenlager nicht anwendbar. Kann ich daher bei der Einstufung das nächste Kriterieum 2000 t /a bei nicht gefährlichen Abfällen heranziehen?

verfasst von Grimm, 19.05.2008, 13:19 (editiert von Grimm, 21.05.2008, 18:06)

Abfallbehandlungsanlagen gemäß der Nr.5a „Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10t pro Tag der E-PRTR-VO bzw. gemäß Nr. 5c „Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50t pro Tag“ sind dann berichtspflichtig, wenn die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte und die in Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Emissionsschwellenwerte überschritten sind. Mit Hilfe der Zuordnungstabelle von Abfallanlagen der Ziffer 8-Anlagen zu E-PRTR-Tätigkeiten kann identifiziert werden, ob die Abfallbehandlungsanlagen einer E-PRTR-Berichtspflicht unterliegen (Dokumente - Leitfäden und Arbeitshilfen).

Wenn eine der beiden o.g. Tätigkeiten erfüllt und die entsprechende Kapazitätsschwelle überschritten ist, müssen diese Betriebseinrichtungen die Menge ihrer nicht gefährlichen Abfälle und/oder gefährlichen Abfälle berichten, wenn gefährliche Abfälle in Mengen von über 2 Tonnen pro Jahr oder nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000 Tonnen pro Jahr außerhalb des Standortes verbracht werden. (Daneben müssen evtl. auftretende Freisetzungen in Luft/Wasser/Boden oberhalb der Emissionsschwellenwerte und Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser berichtet werden.)

Bei der Beantwortung, ob Klärschlammzwischenlager berichtspflichtig sind, verweisen wir auf die korrigierte Fassung des Beschlusses Vollzug PRTR-Verordnung der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007.

Demnach sind Zwischenlager von einer PRTR-Berichtspflicht der Nummer 5a), betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist. Weiterhin sind Zwischenlager von einer PRTR-Berichtspflicht der Nummer 5c), betroffen, wenn es sich um nicht gefährliche Beseitigungsabfälle (z.B. vor HMV – Hausmüllverbrennung oder MBA - mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage) handelt und die Aufnahmekapazität von 50 t pro Tag überschritten ist.

Zwischenlager sind nicht von einer PRTR-Berichtspflicht betroffen, wenn nicht gefährliche Abfälle verwertet werden (z.B. Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird).

Weitere Informationen zum Abfallbewirtschaftung finden Sie auch in den FAQ - Abfall- und Abwasserbewirtschaftung.

---

Sabine Grimm, UBA

Tätigkeit Nr. 4.b.iii wg. Nebenprodukt Natriumhydroxid?

verfasst von Junge E-Mail, 16.01.2008, 16:41

Bei dem Betrieb einer Chemieanlage (Tätigkeit nach Nummer 4.b.i) fällt Natriumhydroxid als Nebenprodukt an. Eine zielgerichtete Produktion dieses Stoffes findet also nicht statt. Liegt hier zusätzlich eine Tätigkeit nach Nummer 4.b.iii vor?

verfasst von B. Rathmer, 30.01.2008, 15:43

Eine generelle Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, vielmehr müssten hierzu im Einzelfall verschiedene Aspekte beleuchtet werden: Falls die o.g. Chemieanlage auch eine Genehmigung nach Nr. 4.1n („Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,“) des Anhangs der 4. BImSchV hat, würde eine Zuordnung zur E-PRTR-Nummer 4.b iii naheliegen.

Falls die o.g. Chemieanlage keine Genehmigung nach Nr. 4.1n des Anhangs der 4. BImSchV hat, so könnte der Begriff „Nebenprodukt“ näher beleuchtet werden: Bei Chemieanlagen entstehen zahlreiche Neben- und Zwischenprodukte, die im Prozess anderweitig eingesetzt und wieder- oder weiterverwertet werden. In diesem Sinne entspricht der Begriff „Nebenprodukt“ nicht dem für die E-PRTR-Tätigkeit 4b charakteristischen Terminus „Chemieanlagen zur industriellen Herstellung…“ und wäre damit auch nicht der E-PRTR-Tätigkeit 4.b iii zuzuordnen.

Falls es im Einzelfall nicht gelingt, die Frage mit Hilfe der o.g. und evtl. weiteren Kriterien zu klären, so besteht die Möglichkeit, bei der Erfassung der E-PRTR-Tätigkeiten in der PRTR-Erfassungssoftware BUBE für die o.g. Chemieanlage nur die E-PRTR-Tätigkeit 4.b (ohne weitere Untergliederung) anzugeben, da die E-PRTR-Tätigkeiten für die Berichterstattung an die EU-Kommission ohne die Feingliederung in i bis xi berichtet werden müssen (siehe hierzu E-PRTR-Leitfaden Abschnitt 1.1.7, S. 23).

--- Barbara Rathmer

Bestimmung der berichtspflichtigen Schadstoffe

verfasst von newandreas, 21.09.2007, 11:35

Nach welchen Kriterien werden die Schadstoffe ausgewählt, nach denen nicht nach PRTR berichtet werden muss. Der Anhag II der EG Verordnung legt die Megenschwellen fest, bei deren Überschreitung für einen Stoff im PRTR berichtet werden muss. Im Anhang II sind aber eine Vielzahl von Stoffen aufgeführt, die nicht in allen Anlagen gemessen werden. So werden z.B. für die Einleitung von Abwasser (nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen) Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe festgelegt, die maximal eingeleitt werden dürfen. Die Bestimmung der Menge dieser Stoffe könnte somit über die Aufrechnung der maximal erlaubten/genehmigten Konzetrationen durchgeführt werden und bei einem Überschreiten der Mengenschwelle wird dann über den entsprechenden Stoff berichtet.

Wie ist es aber z.B. mit Stoffen für die weder in der Genehmigung bzw. auch in einer wasserrechtlichen Erlaubnis keine Grenzwerte festgelegt sind und die auch gar nicht gemessen werden. Folglich kann mann eine mengenschwelle icht bestimmen.

Kann man bei diesem Sachverhalt vom Grundsatz ausgehen. "Stoffe die in der Genehmigung einer Anlage nicht einer Mengenbegrenzung unterliegen (Einleitegrenzwerte)und Stoffe die nach entsprechender Genehmigung/Erlaubnis nicht gemessen werden müssen, unterliegen damit auch nicht der PRTR-Pflicht, da unter diesen Grundvorraussetzung von einer Überschreitung der Mengenschschwelle nicht auszugehen ist"

verfasst von B. Rathmer, 24.09.2007, 08:47

Die von Ihnen gestellte Frage ist im E-PRTR-Guidance der EU (Dokumente - EU-Leitfäden) S. 14 f geregelt:

"Besondere Berücksichtigung sollten alle in Anhang II aufgeführten Schadstoffe finden, die maßgeblich für die in dieser Betriebseinrichtung durchgeführten Prozesse sind und die deshalb möglicherweise in den Freisetzungen und Verbringungen von Abwasser außerhalb des Standorts bei dieser Betriebseinrichtung auftreten können. Dies beschränkt sich jedoch nicht nur auf jene Schadstoffe, die in der Genehmigung der Betriebseinrichtung aufgeführt sind.

Eine Tätigkeit steht normalerweise mit einem typischen Schadstofffreisetzungsspektrum in Verbindung. Die Anhänge 4 und 5 hinweisendes sektorspezifisches Unterverzeichnis der Schadstoffe) dieses Leitfadens enthalten zwei Tabellen, die den Betreibern und zuständigen Behörden Beispiele solcher Schadstoffe nennen, die gegebenenfalls bei der Durchführung bestimmter für das E-PRTR relevanter Tätigkeiten freigesetzt werden. Beide Tabellen sind jedoch nur hinweisend und sollten nicht als Standardverzeichnis der Schadstoffe für bestimmte Untersektoren ausgelegt werden. Damit eine Entscheidung getroffen werden kann, welche Parameter für eine bestimmte Anlage relevant sind, sollten die Anhänge 4 und 5 zusammen mit solchen Informationen gesehen werden, die aus Umweltverträglichkeitsprüfungen (EIAs), Genehmigungsanträgen, Standortprüfberichten, Ablaufdiagrammen, Stoffbilanzen und Vergleichen mit ähnlichen Tätigkeiten an anderer Stelle, technischen Bewertungen, veröffentlichter und durch Experten geprüfte Literatur und Ergebnissen früherer Messungen erhalten werden. Daraus kann sich ergeben, dass für eine bestimmte Tätigkeit weniger oder möglicherweise mehr Schadstoffe als hingewiesen berücksichtigt werden müssen.

Setzt eine Betriebseinrichtung, in der für das E-PRTR relevante Tätigkeiten durchgeführt werden, zusätzliche Schadstoffe frei (die den betreffenden Schwellenwert überschreiten), die für diese Tätigkeit in den Tabellen nicht angegeben werden, jedoch in Anhang II zur E-PRTR-Verordnung enthalten sind, muss sie diese Schadstoffe melden. Die Tabellen befreien den Betreiber nicht von seiner Berichtspflicht bezüglich Freisetzungen dieser Schadstoffe in Übereinstimmung mit Artikel 5 der E-PRTR-Verordnung.

Die Berichterstattung durch den Betreiber einer Betriebseinrichtung wird in den meisten Fällen weniger Schadstoffe als die in den Tabellen der Anhänge 4 oder 5 aufgeführten umfassen. In der Praxis wird über die in Anhang II aufgeführten und zu meldenden Schadstoffe für jede Betriebseinrichtung im Einzelfall entschieden. Ausgedehnte Messkampagnen zur Erhebung der Freisetzung sollten vermieden werden. In den meisten Fällen reichen Plausibilitätskontrollen aus, um zu entscheiden, ob ein bestimmter Schadstoff über den Schwellenwert hinaus freigesetzt wird; in Zweifelfällen könnte eine repräsentative Messung zu mehr Sicherheit bei der Berichterstattung insgesamt führen."

Wie im E-PRTR-Guidance der EU gesagt wird (siehe oben), reichen in den meisten Fällen Plausibilitätskontrollen aus, um einen bestimmten Schadstoff in die Berichterstattung einzubeziehen oder auszuschließen - die alleinige Betrachtung der in der Genehmigung/Erlaubnis enthaltenen Schadstoffe hingegen erscheint gemäß dem obigen ersten Abschnitt als nicht ausreichend.

--- Barbara Rathmer

PRTR - Meldepflicht für die Ausbringung von Gülle ?

verfasst von Hempel, 13.09.2007, 11:45

Ist die Verbingung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. 7a des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet ?

verfasst von B. Rathmer, 19.05.2008, 10:37

Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) E-PRTR-VO nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 2006/12/EG (AbfRRL) handelt.

Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen C-416/02 und C-121/03 Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.

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Barbara Rathmer

Anlagenzuordnung zur E-PRTR-VO/zeitweilige Lagerung Abfälle

verfasst von Grimm, 09.11.2006, 12:32

Folgende Anfrage zur Nr. 5 a)" Anlagen zur Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle" des Anhangs I der E-PRTR VO wurde gestellt: Warum sind in der Synopse (Zuordnungstabellen) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen bzw. Schlämmen ... (Anlagen nach 8.12 und 8.13 der 4. BImSchV) der Nr. 5a der E-PRTR-VO zuzuordnen?

Hinweis: Alle Anfragen zu PRTR werden zukünftig in das Forum gestellt und an die entsprechenden Fachexperten und Arbeitskreise weitergeleitet. Teilen auch Sie Ihre Meinung und Anregung zu den jeweiligen Anfragen im Forum mit! Über eine rege Diskussion würden wir uns freuen.

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Sabine Grimm, UBA

verfasst von Grimm, 07.12.2007, 10:05

Zwischenlager sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5a) „Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag“ der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Demnach können Anlagen der Nrn. 8.12 Sp 1 und 8.13 Sp 1 des Anhangs der 4.BImSchV einer E-PRTR-Tätigkeit der Nr. 5a) unterliegen. Anlagen der Nr. 8.12 Sp 2a des Anhangs der 4.BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlage.

Grundlage der Entscheidung ist die korrigierte Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) unter Dokumente - Abfall. Hier finden Sie auch eine Zuordnung der Abfall-Ziffer 8-Anlagen der 4.BImSchV zu den E-PRTR Tätigkeiten.

Sabine Grimm, ecologic