4.e) Herstellung von Grundarzneimitteln: Unterschied zwischen den Versionen

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|Da es sich bei Anlagen nach Nr. '''''' der '''4. BImSchV''' um Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten und nicht um Grundarzneimittel handelt, werden diese Anlagen nicht der Nr. '''4e)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet.
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|Anlagen nach Nr. '''4.1.19EG''' der '''4. BImSchV''' "Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse" werden der Nr. '''4.e)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet.
 
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Version vom 21. August 2014, 10:25 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
4.e) Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung von chemischen oder biologischen Verfahren

Anlagen nach Nr. 4.1.22EG der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" sind der Nr. 4.e) der E-PRTR-VO zugeordnet. Können nicht auch Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang" der Nr. 4.e) der E-PRTR-VO zugeordnet sein?
Anlagen nach Nr. 4.1.19EG der 4. BImSchV "Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse" werden der Nr. 4.e) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Was umfasst die Herstellung von Grundarzneimitteln nach Nr. 4.e) der E-PRTR-VO und nach Nr. 4.5 der IE-RL?
Bei Anlagen nach Nr. 4.1.22EG der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" liegen biologische Verfahren zu Grunde, diese sind somit E-PRTR-berichtspflichtig und IED-relevant.