3b) Tagebau und Steinbruch

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Vollständige Bezeichnung:
3b) Tagebau und Steinbruch, wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird 25 ha entspricht.

Wie ist das Gebiet, in dem der Abbau "tatsächlich" betrieben wird, definiert?
(A) Der EU-Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR (DE_E-PRTR_fin.pdf) enthält zur Erläuterung des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, eine eindeutige Vorgabe (Anhang 2, S. 90): "’Fläche des aktiv bearbeiteten Gebiets’ bedeutet die Fläche des Standorts reduziert um die Fläche des rekultivierten Gebiets und reduziert um das Gebiet des zukünftigen Aushubs."

Betriebsflächen eines Tagebaus oder Steinbruchs, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen (z. B. Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials) sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden daher bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt.

Der belgische Bergbauverband FORTEA hat einen nationalen Leitfaden zur PRTR-Berichterstattung im Rahmen der Nr. 3b) der E-PRTR-VO entwickelt und mit den belgischen Behörden abgestimmt. Der Leitfaden wird über das Resource Centre for PRTR Release Estimation Techniques (RETs) der OECD (http://www.oecd.org/env_prtr_rc/), sowie unter Deutsche Arbeitshilfen - externe Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt.

http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/guide_Carrieres_prtr_en.pdf (englisch) http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/GuideCarrieres.pdf (französisch)

Laut FORTEA beginnt die Phase, "in der der Abbau tatsächlich betrieben wird" mit dem Abtragen des Mutterbodens und endet mit der genehmigungskonformen Sanierung.

Sind Betriebsflächen des Tagebaus, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen, der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes hinzuzurechnen?
(C) Betriebsflächen eines Tagebaus oder Steinbruchs, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen (z.B. Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials), sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden daher bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt.

Wird die gesamte Fläche eines Sees, der zur Nasskiesgewinnung genutzt wird, der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zugeordnet?
(C) Beim Sonderfall der Nasskiesgewinnung wird nicht die gesamte Wasseroberfläche zur Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes gerechnet, soweit diese in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Nasskiesgewinnung wie eine bereits rekultivierte Oberfläche betrachtet werden kann.

Demzufolge sind lediglich diejenigen Abschnitte der Wasseroberfläche der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen, die zur Nasskiesgewinnung herangezogen werden. Nicht mehr aktiv bearbeitete Abschnitte der Wasserfläche, soweit sie im Sinne einer Rekultivierung als abgeschlossen betrachtet werden können, sowie Abschnitte der Wasserfläche, welche einem zukünftigen Aushub unterliegen, werden der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes nicht zugeordnet und gehen nicht in die Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes ein.

Zur Nasskiesgewinnung gehörende Landflächen (z.B. Flächen, die als Standort für weitere Betriebsteile dienen, z. B. für Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials) sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden zusammen mit der Fläche des aktiv zur Nasskiesgewinnung herangezogenen Abschnitts der Wasserfläche bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt.

Wie sind PM10-Emissionen im Rahmen der Nr. 3b) der E-PRTR-VO zu berichten?
(C) Bei größeren Tagebaubetrieben ist eine Überschreitung des PM10-Emissionsschwellenwertes nicht auszuschließen. Belastbare wissenschaftliche Grundlagen zur Berechnung des Umfangs von PM10-Emissionen bzw. von PM10-Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit Tagebaubetrieben fehlen bislang in Deutschland.

Betreiber großer Tagebaubetriebe führen in Kooperation mit Verwaltungs- und Forschungseinrichtungen Projekte zur Bestimmung der PM10-Emissionen aus Tagebaubetrieben durch. Die Ergebnisse sind jedoch auf der Abhängigkeit der Emissionsprozesse von meteorologischen und pedologischen/geologischen Einflüssen sowie von der eingesetzten Tagebautechnik und der Tagebauführung bislang nicht eindeutig.

Der belgische Bergbauverband FORTEA hat einen nationalen Leitfaden zur PRTR-Berichterstattung im Rahmen der Nr. 3b) der E-PRTR-VO entwickelt und mit den belgischen Behörden abgestimmt. Der Leitfaden wird über das Resource Centre for PRTR Release Estimation Techniques (RETs) der OECD (http://www.oecd.org/env_prtr_rc/), sowie unter Deutsche Arbeitshilfen - externe Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt.

http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/guide_Carrieres_prtr_en.pdf (englisch) http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/GuideCarrieres.pdf (französisch)

Dieser Leitfaden kann z.B. bezüglich der PM10-Emissionen als Arbeitshilfe herangezogen werden.

Sind bergbauliche Abfälle Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO?
(A) Die E-PRTR-VO verweist noch auf die alte Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EG, die inzwischen durch die neue Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG ersetzt wurde. Artikel 20 der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG bestimmt, dass Verweisungen auf die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG gelten. Damit verweist die E-PRTR-VO in Artikel 1 Nr. 13 auf den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG.

Da die E-PRTR-VO nur konkret auf die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie verweist, genügt es, wenn diese Abfalldefinition erfüllt ist. Ob die Abfallrahmenrichtlinie im Übrigen auf diesen Abfall anwendbar ist, ist für die E-PRTR-VO irrelevant. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ii) der Richtlinie 2006/12/EG werden bergbauliche Abfälle zwar aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/12/EG unter Hinweis auf andere Rechtsvorschriften (in diesem Falle die Richtlinie 2006/21/EG, Abfallrahmenrichtlinie-Bergbau) ausgeklammert, dies berührt aber nicht die Tatsache, dass bergbauliche Abfälle grundsätzlich Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG sind.

Demzufolge sind auch bergbauliche Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO Abfälle und damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der E-PRTR-VO berichtspflichtig.