2e) ii) Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legieren

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Vollständige Bezeichnung:
2e)ii) Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder mehr als 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.

Fallen Anlagen nach Nr. 3.8. Sp.1 der 4. BImSchV "Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden", die nur gießen und nicht schmelzen auch unter die Nr. 2e)ii) der E-PRTR-VO?
Anlagen der Nr. 3.8. Sp.1 der 4. BImSchV, die ausschließlich gießen und nicht schmelzen sind der Nr. 2e)ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 2.5.b) der IVU-RL zuzuordnen.