8a) Schlachthöfe 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
8.a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

  1. Wann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.S.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters (E- PRTR- Verordnung)?
  2. Ergeben sich Änderungen in der Betrachtung für tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (1069/2009/EG)?
  3. Können tierische Nebenprodukte gefährliche Abfälle gemäß Art. 2 Nr. 14 der E-PRTR-VO darstellen?
  4. Gibt es Empfehlungen, wie eine Prüfung erfolgen kann?
Antwort zu 1.:

Wann tierische Nebenprodukte als Abfall im Sinne der E-PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO) anzusehen sind, bestimmt sich nach abfallrechtlichen Vorschriften.

Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind. (Tierische) Nebenprodukte sind dann Abfall im Sinne des Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO, wenn sich der Besitzer entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG dieser Stoffe oder Gegenstände

  • entledigt,
  • entledigen will oder
  • entledigen muss.

D.h., wenn er keine weitere Verwendungsabsicht hat und sie keiner Weiterverarbeitung, sondern einer endgültigen Zerstörung zuführt oder zuführen will oder eine Gefahr für das Allgemeinwohl eine Beseitigung zwingend erforderlich macht.

Der Abfallbegriff in der E-PRTR-VO, der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Abfallrahmenrichtlinie sind identisch.


Antwort zu 2.:

Es muss eine Subsumtion unter eine der drei Kategorien nach Art. 8- 10 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG) erfolgen.

Handelt es sich bei dem tierischen Nebenprodukt um Abfall? Siehe dazu Frage 1.

Welche Anforderungen an die Beseitigung bzw. Verwendung des tierischen Nebenproduktes als Abfall zu stellen sind, richtet sich nach Art. 11 – 14 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG).

Ausführliche Darlegung der Begründung (PDF) |}

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind auch tierische Nebenprodukte unter die Abfälle zu fassen. Dementsprechend wären tierische Nebenprodukte als "nicht gefährliche Abfälle" im Sinne der PRTR-VO zu melden, sofern die Mengenschwelle von 2000 t/Jahr überschritten ist.

Tierische Nebenprodukte sind jedoch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Pkt. 2 des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von abfallrechtlichen Regelungen ausgenommen. Sind tierische Nebenprodukte im Rahmen der E-PRTR-Meldungen als Abfälle zu berücksichtigen?

Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind (siehe Nr. 5 e). Der Anwendungsbereich der AbfRRL, insbesondere Artikel 2 Abs. 1, ist hierfür ausdrücklich irrelevant.

Die E-PRTR-VO hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten und geht eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Soweit tierische Nebenprodukte meldepflichtige Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO sind, ist es unerheblich, ob deutsche Rechtsvorschriften eine andere Einordnung treffen. Tierische Nebenprodukte sind nach Nr. 8.a) der E-PRTR-VO meldepflichtig, sofern sie Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) sind und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllen.