8a) Schlachthöfe 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
8.a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

Wann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.S.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters (E- PRTR- Verordnung)?
Wann tierische Nebenprodukte als Abfall im Sinne der E-PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO) anzusehen sind, bestimmt sich nach abfallrechtlichen Vorschriften.

Gemäß Art. 2 Nr. 13 der E-PRTR-VO sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie)1. Die Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG) wurde zwischenzeitlich umfassend novelliert und von der neuen Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)2 abgelöst. Gemäß Art. 41 Satz 2 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) gelten Bezugnahmen auf die alte Abfallrahmenrichtlinie als Bezugnahmen auf die geltende Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Damit findet der Abfallbegriff der geltenden Abfallrahmenrichtlinie3 Anwendung.

Gemäß Art. 3 Nr. 14 der Abfallrahmenrichtlinie fallen unter den Abfallbegriff alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ist demnach in besonderer Weise durch die Verwendungsabsicht des Besitzers gekennzeichnet. Aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie ergibt sich, dass es sich immer dann um Abfall handelt, wenn der Besitzer

  • entweder keinen weiteren (wirtschaftlichen) Nutzen aus der Sache zieht oder ziehen will, sondern sich vielmehr von der Sache befreit und
  • wenn er gegen eine mögliche Zerstörung bzw. Beseitigung der Sache keine Einwände hat.


Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind auch tierische Nebenprodukte unter die Abfälle zu fassen. Dementsprechend wären tierische Nebenprodukte als "nicht gefährliche Abfälle" im Sinne der PRTR-VO zu melden, sofern die Mengenschwelle von 2000 t/Jahr überschritten ist.

Tierische Nebenprodukte sind jedoch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Pkt. 2 des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von abfallrechtlichen Regelungen ausgenommen. Sind tierische Nebenprodukte im Rahmen der E-PRTR-Meldungen als Abfälle zu berücksichtigen?

Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind (siehe Nr. 5 e). Der Anwendungsbereich der AbfRRL, insbesondere Artikel 2 Abs. 1, ist hierfür ausdrücklich irrelevant.

Die E-PRTR-VO hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten und geht eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Soweit tierische Nebenprodukte meldepflichtige Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO sind, ist es unerheblich, ob deutsche Rechtsvorschriften eine andere Einordnung treffen. Tierische Nebenprodukte sind nach Nr. 8.a) der E-PRTR-VO meldepflichtig, sofern sie Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) sind und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllen.