8a) Schlachthöfe 4BV13: Unterschied zwischen den Versionen
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Entscheidend ist daher nicht, ob bzw. welche der drei Kategorien abstrakt als Abfall zu bewerten ist, sondern ob sich der Besitzer des tierische Nebenprodukts dessen entledigt, entledigen will oder entledigen muss oder ob es sich bei den in Rede stehenden Materialien um Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie handelt. Insofern kann jedes tierische Nebenprodukt aus jeder der drei Kategorien Abfall sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. | Entscheidend ist daher nicht, ob bzw. welche der drei Kategorien abstrakt als Abfall zu bewerten ist, sondern ob sich der Besitzer des tierische Nebenprodukts dessen entledigt, entledigen will oder entledigen muss oder ob es sich bei den in Rede stehenden Materialien um Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie handelt. Insofern kann jedes tierische Nebenprodukt aus jeder der drei Kategorien Abfall sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. | ||
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+ | |bgcolor = "#C0C0C0"|'''Herkunft''' | ||
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+ | |align = "left"|Schlachtanlagen | ||
+ | |align = "left"|Sämtliches Material der Kategorie 1: z.B. TSE-verdächtige Tiere, spezifiziertes Risikomaterial | ||
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+ | |align = "left"|Gesamtdatensatz, gezippt | ||
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Version vom 26. August 2016, 09:00 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
8.a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag
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Antwort zu 1.:
Wann tierische Nebenprodukte als Abfall im Sinne der E-PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO) anzusehen sind, bestimmt sich nach abfallrechtlichen Vorschriften. Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind. (Tierische) Nebenprodukte sind dann Abfall im Sinne des Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO, wenn sich der Besitzer entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG dieser Stoffe oder Gegenstände
D.h., wenn er keine weitere Verwendungsabsicht hat und sie keiner Weiterverarbeitung, sondern einer endgültigen Zerstörung zuführt oder zuführen will oder eine Gefahr für das Allgemeinwohl eine Beseitigung zwingend erforderlich macht. Der Abfallbegriff in der E-PRTR-VO, der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Abfallrahmenrichtlinie sind identisch. |
Antwort zu 2.:
Es muss eine Subsumtion unter eine der drei Kategorien nach Art. 8- 10 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG) erfolgen. Handelt es sich bei dem tierischen Nebenprodukt um Abfall? Siehe dazu Frage 1. Welche Anforderungen an die Beseitigung bzw. Verwendung des tierischen Nebenproduktes als Abfall zu stellen sind, richtet sich nach Art. 11 – 14 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG). |
Antwort zu 3.:
Ein tierisches Nebenprodukt ist gefährlich, wenn es eine der gefahrrelevanten Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufweist. |
Antwort zu 4.:
Entscheidend ist daher nicht, ob bzw. welche der drei Kategorien abstrakt als Abfall zu bewerten ist, sondern ob sich der Besitzer des tierische Nebenprodukts dessen entledigt, entledigen will oder entledigen muss oder ob es sich bei den in Rede stehenden Materialien um Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie handelt. Insofern kann jedes tierische Nebenprodukt aus jeder der drei Kategorien Abfall sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.
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Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind auch tierische Nebenprodukte unter die Abfälle zu fassen. Dementsprechend wären tierische Nebenprodukte als "nicht gefährliche Abfälle" im Sinne der PRTR-VO zu melden, sofern die Mengenschwelle von 2000 t/Jahr überschritten ist.
Tierische Nebenprodukte sind jedoch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Pkt. 2 des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von abfallrechtlichen Regelungen ausgenommen. Sind tierische Nebenprodukte im Rahmen der E-PRTR-Meldungen als Abfälle zu berücksichtigen? | |
Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind (siehe Nr. 5 e). Der Anwendungsbereich der AbfRRL, insbesondere Artikel 2 Abs. 1, ist hierfür ausdrücklich irrelevant.
Die E-PRTR-VO hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten und geht eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Soweit tierische Nebenprodukte meldepflichtige Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO sind, ist es unerheblich, ob deutsche Rechtsvorschriften eine andere Einordnung treffen. Tierische Nebenprodukte sind nach Nr. 8.a) der E-PRTR-VO meldepflichtig, sofern sie Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) sind und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllen. |